Vorübergehend gesenkte Quellensteuer-Sätze geändert: Sie waren auf 5 Prozent reduziert worden
Die Quellensteuer-Sätze für Einlagen in türkischer Lira wurden aktualisiert. Die normalerweise für Einlagenkonten geltende Einkommensteuer-Quellensteuer von 15 Prozent war vorübergehend auf 5 Prozent gesenkt worden. Die Laufzeit dieser Regelung endete gestern. In der heutigen Ausgabe des Amtsblatts wurde eine neue Regelung veröffentlicht.
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Laut dem im Amtsblatt veröffentlichten Präsidialdekret ist der Quellensteuer-Satz für Konten mit einer Laufzeit von bis zu 6 Monaten von 5 Prozent auf 7,5 Prozent gestiegen.
Der Quellensteuer-Satz für Konten mit einer Laufzeit von bis zu 1 Jahr wurde von 3 Prozent auf 5 Prozent angehoben.
Das 'Präsidialdekret über die Quellensteuer-Sätze gemäß Artikel 67 des vorläufigen Einkommensteuergesetzes Nr. 193' wurde im Amtsblatt veröffentlicht und ist in Kraft getreten.
Dem Dekret zufolge wurden die Quellensteuer-Sätze für Einlagen in türkischer Lira aktualisiert.
Für Einlagen, die von währungsgeschützten Konten oder Devisenkonten in TL umgewandelt werden, beträgt die Quellensteuer null.
Der Quellensteuer-Satz für Konten mit einer Laufzeit von bis zu 6 Monaten stieg von 5 Prozent auf 7,5 Prozent. Der Quellensteuer-Satz für Konten mit einer Laufzeit von bis zu 1 Jahr stieg von 3 Prozent auf 5 Prozent.
Der Quellensteuer-Satz, der bei Laufzeiten von über 1 Jahr bei null lag, beträgt nun 2,5 Prozent.
ERTRÄGE AUS INVESTMENTFONDS
Mit dem Dekret wurde die Anwendung der ermäßigten Quellensteuer auf Erträge aus Investmentfonds, deren Portfolio aus türkischer Lira und auf türkische Lira lautenden Wertpapieren besteht, bis zum 31. Juli verlängert, um Anleger dazu zu ermutigen, sich auf in türkischer Lira emittierte Wertpapiere zu konzentrieren.
Um eine Durchlässigkeit zwischen den Anlageinstrumenten zu vermeiden, wurde der Quellensteuer-Satz für Erträge aus Investmentfonds in türkischer Lira auf 7,5 Prozent statt 10 Prozent festgelegt.
Darüber hinaus wird für Erträge, die ab heute aus Investmentfonds-Anteilen erzielt werden, die zwischen dem 23. Dezember 2020 und dem 30. April 2024 erworben wurden, der vor der Änderung durch dieses Dekret geltende Satz von 0 Prozent angewendet.
Für Erträge aus variablen, gemischten, Eurobond-, Auslandsanleihe-, ausländischen, freien Fonds sowie Investmentfonds, die den Begriff "Devisen" im Namen tragen, wird weiterhin wie bisher eine Quellensteuer von 10 Prozent erhoben.
Mit dem Dekret wurde die Anwendung der 0-Prozent-Quellensteuer auf Erträge aus Staatsanleihen und Schatzanweisungen sowie aus Mietzertifikaten, die von durch das Finanzministerium gegründeten Asset-Leasing-Gesellschaften emittiert wurden, bis zum 31. Juli verlängert.
Der Quellensteuer-Satz für Erträge aus diesen Wertpapieren wird weiterhin mit 0 Prozent statt 10 Prozent angewendet.
ERTRÄGE AUS VON BANKEN EMITTIERTEN SCHULDVERSCHREIBUNGEN
Mit dem Dekret wurde die Anwendung der ermäßigten Quellensteuer auf Erträge aus von Banken emittierten Anleihen und Schuldverschreibungen sowie auf Erträge aus Mietzertifikaten, bei denen der Fondsnutzer diese Banken sind, bis zum 31. Juli verlängert. Bei den nach Laufzeiten angewendeten ermäßigten Quellensteuer-Sätzen wurden, wie bei den Einlagen, laufzeitabhängige Sätze festgelegt und Änderungen vorgenommen.
Im Rahmen der Regelung beträgt der auf Erträge aus diesen Wertpapieren angewendete Quellensteuer-Satz statt 10 Prozent: 7,5 Prozent bei Laufzeiten bis zu 6 Monaten (einschließlich 6 Monate), 5 Prozent bei Laufzeiten bis zu einem Jahr (einschließlich 1 Jahr) und 2,5 Prozent bei Laufzeiten von mehr als einem Jahr.
Mit dem Dekret werden für Erträge, die ab heute aus Bankanleihen und Schuldverschreibungen sowie Mietzertifikaten, bei denen der Fondsnutzer diese Banken sind, erzielt werden, die zwischen dem 23. Dezember 2020 und dem 30. April 2024 erworben wurden, weiterhin die vor der Änderung durch dieses Dekret geltenden ermäßigten Sätze (5 Prozent, 3 Prozent und 0 Prozent) angewendet.
LAUFZEITVERLÄNGERUNG BEI DER ERMÄSSIGTEN QUELLENSTEUER
Mit der Regelung wurde die Gültigkeitsdauer der ermäßigten Quellensteuer für Erträge und Gewinne aus forderungsbesicherten Wertpapieren, hypothekenbesicherten Wertpapieren, vermögensbesicherten Wertpapieren und hypothekenbesicherten Wertpapieren, die von Hypothekenfinanzierungsinstituten gemäß den Bestimmungen des Kapitalmarktgesetzes gegründet wurden, bis zum 31. Juli verlängert und der ermäßigte Quellensteuer-Satz auf 7,5 Prozent festgelegt.
Darüber hinaus wird für Erträge, die ab heute aus den genannten Wertpapieren erzielt werden, die zwischen dem 28. Juni 2022 und dem 30. April 2024 erworben wurden, der vor der Änderung durch dieses Dekret geltende Satz von 5 Prozent angewendet.
Der auf Zins- und Gewinnanteilerträge aus währungsgeschützten Einlagenkonten angewendete Quellensteuer-Satz wird mit 0 Prozent angewendet. Die Anwendung des ermäßigten Quellensteuer-Satzes von 0 Prozent für Erträge aus diesen Konten wird bis zum 31. Juli fortgesetzt.