Änderung der Verordnung zur „Mobilmachungsbefugnis“! Im Amtsblatt veröffentlicht…
Es wurde eine neue Änderung an der Verordnung vorgenommen, die dem Präsidenten die „Mobilmachungsbefugnis“ überträgt. Demnach werden Gehaltsunterschiede und Sozialversicherungsbeiträge für Reservepersonal, das an Übungen und Ausbildungen teilnimmt, vom Staat übernommen. Zudem können Personen, die wegen „Verbindungen zu terroristischen Organisationen“ aus dem Dienst entlassen wurden, im Falle einer Mobilmachung als „Reservemannschaft“ zum Dienst einberufen werden.
Der AKP-Vorsitzende und Präsident Recep Tayyip Erdoğan hat erneut eine Änderung an der „Verordnung über Mobilmachung und Kriegszustand“ vorgenommen, die im vergangenen Jahr mit seiner Unterschrift in Kraft trat und die Befugnis zur Ausrufung der Mobilmachung direkt auf den Präsidenten übertrug. Die neue Regelung betrifft die persönlichen Rechte des Reservepersonals während der Teilnahme an Übungs- und Ausbildungsprozessen.
Laut einem Bericht von Sibel Yüklüer von T24 wurde die Befugnis zur Ausrufung der Mobilmachung mit der im vergangenen Jahr nach 34 Jahren erneuerten und in Kraft getretenen Verordnung vom Ministerrat auf den Präsidenten übertragen. Eine der bemerkenswertesten Neuerungen in der neuen Verordnung war zudem die Bestimmung, die eine Mobilmachung auch in Ausnahmesituationen wie „Aufruhr und gewaltsame oder aktive Aufstände“ ermöglicht. In einem solchen Fall kann der Präsident nun direkt entscheiden; diese Entscheidung wird nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Großen Nationalversammlung der Türkei (TBMM) zur Genehmigung vorgelegt.

AUCH ENTLASSENE WERDEN RESERVE-MANNSCHAFT
Einer der auffälligen Punkte in der letztjährigen Verordnung betraf den Status derjenigen, die während des Ausnahmezustands per Dekret mit Gesetzeskraft (KHK) aus den Türkischen Streitkräften, dem öffentlichen Dienst oder ihrem Beruf entlassen wurden. Es wurde festgelegt, dass diese Personen im Falle einer Mobilmachung oder eines Krieges als „Reservemannschaft“ zum Dienst einberufen werden können, sofern eine „Verbindung oder ein Kontakt zu terroristischen Organisationen oder Strukturen, die gegen die nationale Sicherheit des Staates gerichtet sind“, festgestellt wurde. Ebenso können Personen, die von Militär- oder Zivilgerichten verurteilt wurden, in den Status des „Reservepersonals“ aufgenommen werden.
DIE JÜNGSTE ÄNDERUNG: DETAILS ZU DEN PERSÖNLICHEN RECHTEN
Die am 1. Mai im Amtsblatt veröffentlichte und von Erdoğan unterzeichnete „Verordnung zur Änderung der Verordnung über Mobilmachung und Kriegszustand“ änderte insbesondere Artikel 95, der die Rechte des Reservepersonals regelt, das an Mobilmachungsübungen und individuellen Mobilmachungsschulungen teilnimmt.
Demnach wird dem Reservepersonal während der Übungs- und Ausbildungszeit, falls das Gehalt oder die Bezüge, die sie von ihrer Dienststelle erhalten, niedriger sind als das Dienstgradgehalt, die Differenz sowie die Differenz der Sozialversicherungsbeiträge vom Verteidigungsministerium gezahlt. Zu diesem Personenkreis gehören Reserveoffiziere, Reserveunteroffiziere, Reserve-Fachgendarme, Reserve-Fachunteroffiziere sowie Reserve-Vertragsunteroffiziere und -mannschaften.
Personen, deren Gehalt bei ihrem Arbeitgeber höher ist als das Dienstgradgehalt, erhalten jedoch keine zusätzliche Zahlung. Andererseits wird Personal, das kein volles Gehalt von seinem Arbeitsplatz bezieht und nicht unter die oben genannte Bestimmung fällt, das Dienstgradgehalt direkt vom Ministerium ausgezahlt.
Für Reservemannschaften und Unteroffiziere, die weiterhin kein Gehalt von ihrem Arbeitgeber beziehen, wird eine tägliche Zahlung in Höhe eines Dreißigstels des Mindestlohns geleistet, der für unverheiratete Arbeiter über 16 Jahren gilt.
ERKLÄRUNG IST MASSGEBLICH, STRAFEN BEI UNREGELMÄSSIGKEITEN
Um diese Zahlungen zu erhalten, muss das Reservepersonal Dokumente vorlegen, die das von ihren Arbeitgebern erhaltene Gehalt und die Bezüge ausweisen. Sollten keine Dokumente vorgelegt werden können, ist die Erklärung des Personals maßgeblich. Wer jedoch falsche Angaben macht, muss mit verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Schließlich wurde auch eine klare Regelung zu den Reisekosten getroffen. Während die Reisekosten für Reservemannschaften und Unteroffiziere gemäß Artikel 102 der Wehrdienstverordnung gedeckt werden, werden die Reisekosten für Reserveoffiziere, Unteroffiziere und anderes Reservepersonal mit Dienstgrad gemäß dem Reisekostengesetz Nr. 6245 gezahlt.
Nachrichtenquelle: 12punto
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