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Bandbreitendrosselung nach dem Erdbeben vom 6. Februar: Gericht hat entschieden

Die Türkische Anwaltskammer (TBB) hatte bei der Informations- und Kommunikationstechnologiebehörde (BTK) einen Antrag auf Informationszugang bezüglich der Entscheidung zur "Bandbreitendrosselung" während der Erdbeben vom 6. Februar gestellt. Nachdem die Behörde nur unzureichend geantwortet hatte, reichte die TBB Klage ein. Das Gericht hat nun sein Urteil verkündet.

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Bandbreitendrosselung nach dem Erdbeben vom 6. Februar: Gericht hat entschieden

Während der Erdbeben vom 6. Februar mit Epizentrum in Kahramanmaraş wurde, als sich Bürger noch unter den Trümmern befanden, eine Entscheidung zur "Bandbreitendrosselung" umgesetzt. Durch diese Maßnahme wurde für viele Bürger die Kommunikationsverbindung unter den Trümmern unterbrochen.

Die Türkische Anwaltskammer (TBB) hatte bei der Informations- und Kommunikationstechnologiebehörde (BTK) einen Antrag auf Informationszugang bezüglich der Entscheidung zur "Bandbreitendrosselung" gestellt.

Nachdem die TBB auf ihren Antrag hin eine unzureichende Antwort erhalten hatte und ihr Einspruch gegen die Ablehnung – mit der Begründung, die von der BTK angeforderten Informationen und Dokumente fielen unter "behördeninterne Regelungen" – zurückgewiesen wurde, wandte sie sich am 3. Juli 2023 an die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die von der TBB eingereichte Klage wurde vom Gericht als begründet erachtet.

GERICHT GIBT KLÄGER RECHT

Das Gericht begründete seine Aufhebungsentscheidung damit, dass ''der Informationszugang ein Recht für jedermann und die Bereitstellung von Informationen eine gesetzliche Verpflichtung für alle öffentlichen Institutionen und Organisationen darstellt; auch wenn Institutionen bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmesituationen berücksichtigen müssen, sei der Antrag des Klägers als ein Informationszugangsgesuch zu werten, das sich auf Informationen oder Dokumente bezieht, die sich im Besitz der Behörde befinden oder sich aufgrund ihrer Aufgaben dort befinden müssten, und somit unter Artikel 7 des Gesetzes Nr. 4982 fällt; zudem sei nicht ersichtlich, dass sich der Antrag auf Informationen oder Dokumente beziehe, die im vierten Abschnitt desselben Gesetzes unter der Überschrift 'Grenzen des Rechts auf Informationszugang' als Ausnahmen aufgeführt sind''.


Nachrichtenquelle: 12punto

Türkische Anwaltskammer Erdbeben vom 6. Februar BTK