Begründete Entscheidung zum CHP-Parteitagsprozess veröffentlicht! 'Dass der Wille der Delegierten...'
Das 42. Zivilgericht erster Instanz in Ankara, das die Klage auf Annullierung des 38. ordentlichen Parteitags der CHP vom 4.-5. November 2023 aufgrund mangelnder aktiver Klagebefugnis und Gegenstandslosigkeit abgewiesen hatte, erklärte in seiner begründeten Entscheidung: „Aufgrund der Gegenstandslosigkeit der Klage ist eine Entscheidung nicht erforderlich“.
Das 42. Zivilgericht erster Instanz in Ankara hat die begründete Entscheidung in dem Verfahren veröffentlicht, das mit dem Ziel der Annullierung des 38. ordentlichen Parteitags der CHP vom 4.-5. November 2023 eingeleitet worden war. In der Entscheidung wurde dargelegt, dass das Gericht Unterlagen zu den Parteitags- und Kongressprozessen von der CHP-Parteizentrale, der Istanbuler Provinzorganisation und verschiedenen Wahlbehörden angefordert und zu den Akten genommen habe.
Es wurde festgestellt, dass bei dem Parteitag vom 4.-5. November 2023 von 1.366 Delegierten 1.364 ihre Stimme abgegeben hatten, wobei Özgür Özel 682 und Kemal Kılıçdaroğlu 664 der 1.346 gültigen Stimmen erhielten. In der Entscheidung hieß es, dass Özgür Özel im zweiten Wahlgang, der stattfand, da kein Kandidat die in der Satzung vorgesehene absolute Mehrheit erreicht hatte, mit 812 Stimmen zum Parteivorsitzenden gewählt wurde. Zudem wurde in der begründeten Entscheidung darauf hingewiesen, dass Özel auch auf dem 21. außerordentlichen Parteitag am 6. April 2025 mit 1.171 Stimmen erneut zum Vorsitzenden gewählt wurde.
Das Gericht wertete auch Unterlagen aus Verfahren aus, die bei den Generalstaatsanwaltschaften von Ankara und Istanbul sowie bei verschiedenen Zivil- und Strafgerichten anhängig waren. Es wurde darauf hingewiesen, dass in diesen Akten zwar Vorwürfe wegen Unregelmäßigkeiten bei einigen Kongressen, Vorteilsgewährung und der Beeinflussung des Delegiertenwillens enthalten seien, diese Angelegenheiten jedoch in die Zuständigkeit der Wahlbehörden fielen, da die Wahlen unter gerichtlicher Aufsicht stattfänden. Unter Verweis auf Artikel 21 des Parteiengesetzes Nr. 2820 betonte das Gericht, dass Wahlen auf Kongressen und Parteitagen unter der Aufsicht der zuständigen Wahlbehörden durchgeführt werden müssten. Daher stellte das Gericht fest, dass verfahrensbezogene Vorwürfe wie Redebeschränkungen oder Zeitintervalle bei der Abstimmung nicht in den Prüfungsbereich des Gerichts fielen.
Das Gericht bewertete auch die Vorwürfe der Willensbeeinflussung und erinnerte daran, dass sich die Kläger auf die Behauptung stützten, einigen Delegierten seien auf dem Parteitag Vorteile gewährt worden, um ihr Stimmverhalten zu lenken. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Willensbeeinflussung im türkischen Obligationenrecht geregelt sei und in diesem Fall der Tatbestand der „Täuschung“ zu prüfen wäre. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass zwar Aussagen vorlägen, wonach einige Delegierte Vorteile erhalten hätten, dies jedoch nicht bedeute, dass die Delegierten ihre Stimmen aktiv ausgehandelt hätten, weshalb nicht von einer Beeinflussung des Willens gesprochen werden könne.
"ES WURDE FESTGESTELLT, DASS KEINE AUSREICHENDEN BEWEISE FÜR EINE BEEINFLUSSUNG DES WILLENS DER DELEGIERTEN VORLIEGEN"
Das Gericht erklärte, dass die Vorteilsannahme durch Delegierte zwar als moralisch verwerflich bewertet werden könne, dies jedoch keine rechtliche Situation darstelle, die eine Annullierung des Parteitags rechtfertige. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Vorwürfe im Rahmen von Artikel 112 des Parteiengesetzes den Straftatbestand der „Wahlfälschung“ erfüllen könnten und deshalb Strafverfahren gegen die betreffenden Personen eingeleitet worden seien, jedoch keine ausreichenden Beweise dafür vorlägen, dass der Wille der Delegierten beeinflusst worden sei. Das 42. Zivilgericht erster Instanz entschied: "Aufgrund der Gegenstandslosigkeit der Klage ist eine Entscheidung nicht erforderlich."
Zudem wurde in der Entscheidung darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel der Berufung zulässig ist.
Nachrichtenquelle: İHA
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