Benachrichtigungen an Personen verschickt, deren Rente gestrichen werden soll: SGK fordert Stellungnahme
Die Sozialversicherungsanstalt (SGK) prüft die Beitragszahlungen von Millionen Rentnern rückwirkend. Die für diese Praxis eingerichteten Teams laden Rentner bei festgestellten oder vermuteten Unregelmäßigkeiten weiterhin zur Stellungnahme vor.
Mit dieser Praxis, die in den letzten Jahren zugenommen hat, wurden auch im neuen Jahr an Tausende Rentner offizielle Benachrichtigungen verschickt.
Wie aus einem Bericht von Sözcü hervorgeht, hat die SGK die Kontrollen für diejenigen verschärft, die sich trotz fehlender tatsächlicher Beschäftigung für den Rentenanspruch versichern ließen und diesen über sogenannte 'Scheinfirmen' erlangten. In dem versandten Warnschreiben fordert die SGK die betroffenen Rentner auf, innerhalb von 3 Arbeitstagen bei den Bezirksdirektionen der SGK zu erscheinen und eine Stellungnahme abzugeben.
BEITRAGSZAHLUNGEN WERDEN AUS DEM SYSTEM GELÖSCHT
Sollte bei diesen Prüfungen festgestellt werden, dass die Rentner während des fraglichen Zeitraums keiner tatsächlichen Arbeitstätigkeit nachgegangen sind, werden die betreffenden Beitragszahlungen aus dem System gelöscht. Während erwartet wird, dass durch diese Änderung viele Personen ihren Rentenanspruch verlieren, werden sich die Einschränkungen nicht nur auf die Streichung der monatlichen Bezüge beschränken.
Bürger, die bereits seit längerer Zeit Rentenzahlungen erhalten, müssen bei Feststellung einer Unregelmäßigkeit infolge dieser Prüfungen die bisher erhaltenen Rentenbeträge zuzüglich gesetzlicher Zinsen zurückzahlen.
WARNUNG VON EXPERTEN ZUR 10-JAHRES-FRIST
Experten der SGK weisen darauf hin, dass rückwirkende Prüfungen bis zu 10 Jahre ab dem Datum des Renteneintritts durchgeführt werden können, während bei Prüfungen, die diesen Zeitraum überschreiten, die Verjährungsfrist greift. Mit anderen Worten: Selbst wenn bei einem Rentner, der in eine Prüfung geraten ist, der Verdacht auf Unregelmäßigkeiten besteht, können keine Streichungen oder Rückzahlungsforderungen mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Datum der Rentenbewilligung mehr als 10 Jahre vergangen sind.
Nachrichtenquelle: 12punto
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