Antrag beim Kassationsgericht durch ehemaligen Staatsanwalt Eminağaoğlu zu Kemal Kılıçdaroğlu: Eintragung in das Parteiregister gefordert
Ömer Faruk Eminağaoğlu hat beim Kassationsgericht beantragt, dass das Ende der Amtszeit von Kemal Kılıçdaroğlu als Parteivorsitzender zum 26. Juli 2023 in das Parteiregister eingetragen wird.
Der ehemalige Staatsanwalt am Kassationsgericht, Ömer Faruk Eminağaoğlu, hat bei der Generalstaatsanwaltschaft des Kassationsgerichts einen Antrag gestellt. Darin behauptet er, dass die Amtszeit von Kemal Kılıçdaroğlu, der am 25. Juli 2020 auf dem 37. Ordentlichen Parteitag der CHP zum Vorsitzenden gewählt wurde, am 26. Juli 2023 geendet habe, und forderte die entsprechende Eintragung in das Parteiregister.
Der als Anwalt tätige CHP-Mitglied Ömer Faruk Eminağaoğlu reichte bei der Abteilung für politische Parteien der Generalstaatsanwaltschaft des Kassationsgerichts zwei separate Anträge ein.
Eminağaoğlu forderte, „dass das Ende der Amtszeit von Kemal Kılıçdaroğlu, der am 25. Juli 2020 auf dem 37. Ordentlichen Parteitag der Republikanischen Volkspartei (CHP) zum Vorsitzenden gewählt wurde, zum 26. Juli 2023 in das Parteiregister eingetragen wird und dass gemäß Artikel 104/1 des Gesetzes über politische Parteien Nr. 2820 ein Antrag beim Verfassungsgericht gestellt wird, um eine Abmahnung gegen die Republikanische Volkspartei zu erwirken“.
Artikel 104, Absatz 1 (104/1) des Gesetzes über politische Parteien Nr. 2820 regelt Folgendes:
„Wenn eine politische Partei gegen zwingende Bestimmungen dieses Gesetzes, die nicht unter Artikel 101 fallen, oder gegen zwingende Bestimmungen anderer Gesetze in Bezug auf politische Parteien verstößt, beantragt die Generalstaatsanwaltschaft von Amts wegen schriftlich beim Verfassungsgericht ein Verfahren gegen diese Partei.“
Kurz gefasst: Wenn eine politische Partei gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt und dieser Fall nicht unter die in Artikel 101 genannten direkten Gründe für eine Parteiauflösung fällt, kann die Generalstaatsanwaltschaft des Kassationsgerichts von Amts wegen (selbstständig) beim Verfassungsgericht einen Antrag stellen. Dieser Artikel bezieht sich nicht direkt auf eine Auflösung, sondern auf einen Prozess, bei dem zunächst ein „Abmahnungsmechanismus“ zur Feststellung und Behebung des Verstoßes in Gang gesetzt wird.
Nachrichtenquelle: 12punto
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