Entscheidung des Verfassungsgerichts zum Madımak-Massaker
Das Verfassungsgericht hat beschlossen, den Antrag der Hinterbliebenen der Opfer des Madımak-Hotels gegen die Verjährung erst nach Erstellung eines Zusatzberichts zu prüfen.
Das Verfassungsgericht hat im Rahmen der Individualbeschwerde der Angehörigen der Opfer, die am 2. Juli 1993 in Sivas bei dem von Reaktionären in Brand gesteckten Madımak-Hotel ums Leben kamen, beschlossen, einen Zusatzbericht zu den Einwänden gegen die „Verjährung“ einzuholen und die Beratung vertagt.
Die Anwälte der Hinterbliebenen der Opfer des Madımak-Hotels hatten 2014 Individualbeschwerde beim Gericht eingereicht und argumentiert, dass durch die unvollständige Durchführung des nach den Ereignissen in Sivas eingeleiteten Gerichtsverfahrens das Recht auf Leben sowie das Recht auf Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit verletzt worden seien.
In dem Antrag wurde geltend gemacht, dass das Gerichtsverfahren nicht effektiv geführt wurde und die Bestimmungen zu einem fairen Verfahren verletzt wurden. Zudem wurde gefordert, die betreffende Tat als Verbrechen gegen die Menschlichkeit einzustufen und sie daher nicht als verjährt zu betrachten.
Das Verfassungsgericht, das die Anträge der Hinterbliebenen auf der Tagesordnung seiner heutigen Plenarsitzung behandelte, beschloss, einen Zusatzbericht zu dem Fall einzuholen und die Beratung zu vertagen.
In der Urteilsverkündung vor dem 1. Schwurgericht in Ankara hatte der Staatsanwalt erklärt, dass die 30-jährige Verjährungsfrist am 2. Juli 2023 abgelaufen sei, und die Einstellung des Verfahrens gefordert. Nach den Beratungen gab das Gericht das Urteil bekannt und erklärte unter Berücksichtigung der Bestimmungen des türkischen Strafgesetzbuches (TCK) zur Verjährung, dass die Entscheidung zur Einstellung des öffentlichen Verfahrens in den einzelnen Fällen getroffen wurde.
Nachrichtenquelle: İHA
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