Erdoğan ernennt Yılmaz Akçil zum Mitglied des Verfassungsgerichts
Der Präsidialerlass zur Wahl des Danıştay-Mitglieds Yılmaz Akçil zum Mitglied des Verfassungsgerichts (AYM) wurde im Amtsblatt veröffentlicht.
Gemäß dem mit der Unterschrift des AKP-Vorsitzenden und Präsidenten Erdoğan veröffentlichten Erlass wurde das Mitglied des Staatsrats (Danıştay), Yılmaz Akçil, aus den drei vom Plenum des Staatsrats vorgeschlagenen Kandidaten zum Mitglied des Verfassungsgerichts gewählt.
Die betreffende Entscheidung wurde gemäß den Artikeln 146 und 147 der Verfassung sowie den Artikeln 6, 7 und 10 des Gesetzes über die Gründung und das Verfahren des Verfassungsgerichts getroffen.
Wie erfolgt die Wahl der Mitglieder des Verfassungsgerichts?
Das Verfassungsgericht besteht aus fünfzehn Mitgliedern. Die Große Nationalversammlung der Türkei wählt zwei Mitglieder aus den eigenen Präsidenten und Mitgliedern des Rechnungshofs (Sayıştay) aus jeweils drei Kandidaten, die für jeden freien Sitz vorgeschlagen werden, sowie ein Mitglied aus drei Kandidaten, die von den Anwaltskammerpräsidenten aus dem Kreis der freien Rechtsanwälte vorgeschlagen werden, durch geheime Abstimmung. Bei dieser Wahl in der Großen Nationalversammlung der Türkei ist für jeden freien Sitz im ersten Wahlgang eine Zweidrittelmehrheit der Gesamtzahl der Mitglieder und im zweiten Wahlgang die absolute Mehrheit der Gesamtzahl der Mitglieder erforderlich.
Wird im zweiten Wahlgang keine absolute Mehrheit erreicht, findet ein dritter Wahlgang für die zwei Kandidaten statt, die in diesem Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben; der Kandidat mit den meisten Stimmen im dritten Wahlgang gilt als gewählt.
Der Präsident wählt drei Mitglieder aus den Plenen des Kassationshofs (Yargıtay) und des Staatsrats (Danıştay) aus jeweils drei Kandidaten, die für jeden freien Sitz aus deren eigenen Präsidenten und Mitgliedern vorgeschlagen werden; drei Mitglieder, von denen mindestens zwei Juristen sein müssen, aus jeweils drei Kandidaten, die vom Hochschulrat (YÖK) aus dem Kreis der Professoren vorgeschlagen werden, die nicht dem Hochschulrat angehören und in den Fachbereichen Rechts-, Wirtschafts- oder Politikwissenschaften an Hochschulen tätig sind; vier Mitglieder aus dem Kreis der Führungskräfte der oberen Ebene, freiberuflichen Rechtsanwälte, Richter und Staatsanwälte der ersten Klasse sowie Berichterstattern des Verfassungsgerichts, die mindestens fünf Jahre als Berichterstatter tätig waren.
Bei den Wahlen zur Nominierung von Kandidaten für das Verfassungsgericht durch die Plenen des Kassationshofs, des Staatsrats, des Rechnungshofs und des Hochschulrats gelten die drei Personen mit den meisten Stimmen für jeden freien Sitz als nominiert. Bei der Wahl durch die Anwaltskammerpräsidenten aus dem Kreis der freien Rechtsanwälte gelten die drei Personen mit den meisten Stimmen als nominiert.
ZWANZIG JAHRE ARBEITSERFAHRUNG ERFORDERLICH
Um zum Mitglied des Verfassungsgerichts gewählt werden zu können, muss das 45. Lebensjahr vollendet sein; zudem müssen Hochschulprofessoren den Titel eines Professors oder Dozenten erworben haben, Rechtsanwälte mindestens zwanzig Jahre lang tatsächlich als Anwalt tätig gewesen sein, Führungskräfte der oberen Ebene ein Hochschulstudium absolviert und mindestens zwanzig Jahre lang tatsächlich im öffentlichen Dienst gearbeitet haben, und Richter und Staatsanwälte der ersten Klasse müssen einschließlich ihrer Zeit als Referendare mindestens zwanzig Jahre lang tätig gewesen sein.
Aus der Mitte der Mitglieder des Verfassungsgerichts werden durch geheime Abstimmung und mit absoluter Mehrheit der Gesamtzahl der Mitglieder ein Präsident und zwei Vizepräsidenten für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Diejenigen, deren Amtszeit abgelaufen ist, können wiedergewählt werden. Die Mitglieder des Verfassungsgerichts dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Tätigkeit keine anderen offiziellen oder privaten Aufgaben übernehmen.
Die Mitglieder des Verfassungsgerichts werden für eine Amtszeit von zwölf Jahren gewählt. Eine Person kann nicht zweimal zum Mitglied des Verfassungsgerichts gewählt werden. Die Mitglieder des Verfassungsgerichts treten mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand. Die Beschäftigung von Mitgliedern, deren Amtszeit vor dem obligatorischen Rentenalter endet, sowie ihre personalrechtlichen Angelegenheiten werden gesetzlich geregelt. Die Mitgliedschaft im Verfassungsgericht endet automatisch, wenn ein Mitglied wegen eines Verbrechens verurteilt wird, das den Ausschluss aus dem Richterberuf erfordert; sie endet zudem mit der Entscheidung der absoluten Mehrheit der Gesamtzahl der Mitglieder des Verfassungsgerichts, wenn zweifelsfrei feststeht, dass das Mitglied sein Amt aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben kann.
Nachrichtenquelle: İHA
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