Erdoğans ehemaliger Rechtsberater: Es wurde eine Straftat begangen, der Präsident des Verfassungsgerichts sollte durch Rücktritt ein Zeichen setzen
Prof. Dr. İzzet Özgenç, ehemaliger Rechtsberater des AKP-Vorsitzenden und Präsidenten Erdoğan, reagierte auf die Weigerung des 13. Schwurgerichts Istanbul, das Urteil des Verfassungsgerichts (AYM) im Fall Tayfun Kahraman umzusetzen.
Das 13. Schwurgericht Istanbul hat trotz des AYM-Beschlusses zur Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den Gezi-Prozess-Angeklagten Tayfun Kahraman dessen Freilassung und den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgelehnt.
In seiner Ablehnungsbegründung behauptete das 13. Schwurgericht Istanbul, das AYM, das mit der Begründung, Kahramans Recht auf ein faires Verfahren sei verletzt worden, die Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnet hatte, habe "wie ein Super-Revisionsgericht agiert", da es feststellte, dass "kein Kausalzusammenhang zwischen seinen Handlungen und den gewaltsamen Ereignissen bestehe".
In der Begründung des Gerichtsbeschlusses, in der dem AYM vorgeworfen wird, "keine Super-Revision" zu sein und eine "Kompetenzüberschreitung" begangen zu haben, heißt es: "Das Verfassungsgericht hat bei der Entscheidung über die Grundrechtsverletzung infolge der Individualbeschwerde im konkreten Fall quasi wie eine Revisionsinstanz gehandelt und in der von ihm erstellten Begründung sowohl gegen die Verfassung als auch gegen die zwingenden Bestimmungen des Gesetzes verstoßen und somit eine 'Kompetenzüberschreitung' begangen."
Prof. Dr. İzzet Özgenç, ehemaliger Rechtsberater von Präsident Erdoğan, bewertete die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts in einem Beitrag auf seinem X-Account wie folgt:
“Mit dem Zusatzbeschluss vom 6.11.2025 mit der Nummer 2021/178, K. 2022/178, der vom Vorsitzenden und den Mitgliedern des 13. Schwurgerichts Istanbul sowie deren ANSTIFTERN gefasst bzw. deren Fassung ermöglicht wurde, wurde und wird weiterhin eine STRAFTAT begangen. Es ist die Erwartung der Gesellschaft, dass der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte (HSK) die notwendigen Schritte einleitet.
Die Missachtung der Bindungswirkung des Urteils des Verfassungsgerichts durch den Missbrauch der richterlichen Gewalt und die damit einhergehende fortgesetzte Freiheitsberaubung einer Person stellt eindeutig einen VERFASSUNGSBRUCH dar. Die erste Reaktion auf diese Rechtswidrigkeit muss vom Verfassungsgericht selbst kommen. Diese Reaktion darf nicht in Form einer abstrakten Erklärung erfolgen, sondern muss durch Taten geschehen.
Um zur Rechtsstaatlichkeit zurückzukehren und das Ansehen des Verfassungsgerichts zu wahren, sollte der Präsident als Reaktion unverzüglich ZURÜCKTRETEN."
Nachrichtenquelle: 12punto
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