Schlechte Nachrichten für Gürsel Tekin: Entscheidung des Wahlausschusses gefallen
Nach der Aufhebungsentscheidung des 45. Zivilgerichts erster Instanz in Istanbul wurde der Antrag von Gürsel Tekin, der als Treuhänder eingesetzt worden war, auf Einberufung eines außerordentlichen Kongresses vom Wahlausschuss des Bezirks Sarıyer aus rechtlichen Gründen abgelehnt.
Nachdem der Parteitag der Republikanischen Volkspartei (CHP) in Istanbul am 8. Oktober 2023 gerichtlich annulliert worden war, stellte der als Treuhänder eingesetzte Gürsel Tekin beim Wahlrat des Bezirks Sarıyer einen Antrag auf Einberufung eines außerordentlichen Parteitags.
Tekins Anwalt Barış Demirkuş forderte in seinem Antrag vom 10. September 2025 die Aushändigung der für den außerordentlichen Parteitag erforderlichen Unterlagen und Register.
In dem Antrag wurde geltend gemacht, dass Tekin als Vorsitzender und Mitglied des Einberufungskomitees im Namen der Istanbuler Parteileitung, der Provinzverwaltung und der Disziplinarausschüsse handlungsbefugt sei.
ABLEHNUNG DURCH DIE WAHLBEHÖRDE
Der Wahlrat des Bezirks Sarıyer prüfte den Antrag und lehnte ihn unter Berufung auf Artikel 21 des Gesetzes über politische Parteien Nr. 2820, die Entscheidungen des Hohen Wahlrats (YSK) Nr. 2020/505 und 2017/353 sowie die Satzung und die Parteitagsordnung der CHP ab. In der Entscheidung wurde betont, dass die einzige zuständige Instanz für Wahlangelegenheiten die CHP-Parteizentrale sei.
In der Entscheidung des Gremiums heißt es:
"Wie aus der Satzung und der Parteitagsordnung der Republikanischen Volkspartei hervorgeht, ist die für Wahlangelegenheiten und -verfahren im Namen der Partei zuständige Instanz in Bezug auf den genannten außerordentlichen Parteitag der Zentralvorstand, also die CHP-Parteizentrale. Der Ansprechpartner für unsere Wahlbehörde bei jeglichem Schriftverkehr sowie bei allen wahlbezogenen Angelegenheiten und Verfahren ist daher nicht die Istanbuler Parteileitung der CHP, sondern der Zentralvorstand als CHP-Parteizentrale."
Darüber hinaus wurde unter Verweis auf die Artikel 10 und 21 des Gesetzes Nr. 298 über die Grundbestimmungen für Wahlen und Wählerverzeichnisse festgestellt, dass es keine gesetzliche Regelung gibt, die die Aushändigung der geprüften Antragsunterlagen an nicht befugte Parteifunktionäre, Delegierte oder Mitglieder vorsieht:
"Da es gemäß den Artikeln 10 und 21 des Gesetzes Nr. 298 über die Grundbestimmungen für Wahlen und Wählerverzeichnisse sowie des Gesetzes über politische Parteien Nr. 2820 keine gesetzliche Regelung gibt, die die Aushändigung der von unserer Behörde geprüften Antragsunterlagen an für die betreffende außerordentliche Wahl befugte oder nicht befugte Parteifunktionäre, Delegierte oder Mitglieder vorsieht, wurde die endgültige Ablehnung des Antrags beschlossen."
Nachrichtenquelle : 12punto
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