Gericht gibt İBB recht, AKP-Antrag abgelehnt: Sie hatten die Aufhebung gefordert
Der am 11. September 2025 von der Stadtverordnetenversammlung der Stadtverwaltung Istanbul (İBB) verabschiedete Beschluss, der einen Verkehrsrabatt für Studenten über 30 Jahren vorsieht, wurde vom AKP-Fraktionssprecher Murat Türkyılmaz und dem AKP-Abgeordneten Muhammet Kaynar vor Gericht angefochten. Das Gericht gab der İBB recht.
In dem Verfahren, das mit dem Ziel eingeleitet wurde, die Regelung der Stadtverordnetenversammlung der Stadtverwaltung Istanbul (İBB) aufzuheben, die es Studierenden in Masterstudiengängen und darüber hinaus über 30 Jahren ermöglicht, von Verkehrsrabatten zu profitieren, wurde ein Urteil gefällt. Der AKP-Fraktionssprecher Murat Türkyılmaz und der AKP-Abgeordnete Muhammet Kaynar hatten die Aufhebung der Regelung mit der Begründung gefordert, dass es gegen den „Gleichheitsgrundsatz“ verstoße, wenn dieses Recht nicht auch Bachelor-Studierenden gewährt werde. Das 3. Verwaltungsgericht Istanbul gab der İBB recht und stellte fest, dass die betreffende Regelung keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstelle und mit dem Grundsatz der effektiven und effizienten Nutzung öffentlicher Ressourcen vereinbar sei. Das Gericht entschied, die Klage abzuweisen, da der angefochtene Vorgang weder gegen geltendes Recht noch gegen Vorschriften verstoße.
Der am 11. September 2025 von der Stadtverordnetenversammlung der Stadtverwaltung Istanbul (İBB) verabschiedete Beschluss, der einen Verkehrsrabatt für Studenten über 30 Jahren vorsieht, wurde von dem AKP-Fraktionssprecher Murat Türkyılmaz und dem AKP-Abgeordneten Muhammet Kaynar vor Gericht gebracht. In ihrem Antrag argumentierten Türkyılmaz und Kaynar, dass die Regelung, wonach „Studierende in Masterstudiengängen und darüber hinaus, die über 30 Jahre alt sind und nicht arbeiten oder kein Unternehmen besitzen/an einem solchen beteiligt sind, von dem Verkehrsrabatt profitieren können“, gegen den „Gleichheitsgrundsatz“ verstoße, da dieses Recht Bachelor-Studierenden nicht gewährt werde.
"STELLT EINEN VERSTOSS GEGEN DEN GLEICHHEITSGRUNDSATZ DAR"
Türkyılmaz und Kaynar forderten die Aufhebung des Beschlusses und führten in ihrem Antrag folgende Punkte an:
„Es wird die Aufhebung mit der Begründung gefordert, dass dies einen Verstoß gegen den in der Verfassung verankerten Gleichheitsgrundsatz darstellt, dass die Verwaltung im Rahmen ihrer Befugnisse zwar berechtigt ist, Fahrpreise, Tarife, Zeiten und Routen für öffentliche Verkehrsmittel festzulegen und Rabatte für Inhaber von Studentenausweisen zu gewähren, jedoch ohne Angabe von Gründen eine Unterscheidung bei Studierenden in postgradualen Studiengängen vorgenommen wurde und der betreffende Beschluss zu Ergebnissen führt, die gegen den Gleichheitsgrundsatz zwischen Personen mit gleichem Status verstoßen und rechtswidrig sind.“
Gericht: „Stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar und ist mit dem Grundsatz der effektiven und effizienten Nutzung öffentlicher Ressourcen vereinbar“
In dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Januar heißt es: „Da es sich weder um einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz handelt noch um einen Widerspruch zum Grundsatz der effektiven und effizienten Nutzung öffentlicher Ressourcen, wurde festgestellt, dass der angefochtene Vorgang nicht gegen Recht und Gesetz verstößt.“
Das Gericht begründete die Abweisung der Klage mit folgenden Ausführungen:
„Unter Berücksichtigung der oben genannten gesetzlichen Bestimmungen und Erläuterungen wird festgestellt, dass Gemeinden berechtigt sind, für öffentliche Verkehrsdienste Gebühren gemäß den von ihren eigenen Stadtverordnetenversammlungen festgelegten Tarifen zu erheben. Bei der Ausübung dieser Befugnis können unter Berücksichtigung der unterschiedlichen sozialen und wirtschaftlichen Situationen der Personen verschiedene Kriterien für die Inanspruchnahme festgelegt werden. Im vorliegenden Streitfall befinden sich Studierende über 30 Jahren im normalen Lebensverlauf durch ihre Teilnahme am Berufsleben in einer vorteilhafteren Lage als andere Studierende, um die finanziellen Belastungen des Studiums zu tragen. Tatsächlich wurde mit der Regelung sichergestellt, dass Studierende in Masterstudiengängen und darüber hinaus, die über 30 Jahre alt sind und nicht arbeiten oder kein Unternehmen besitzen/an einem solchen beteiligt sind, von dem Rabatt profitieren können, der auch Studierenden unter 30 Jahren gewährt wird. Da die Entscheidung, für diese Personengruppe eine gesonderte Regelung zu treffen, auf objektiven und vernünftigen Tatsachen beruht, stellt diese Ungleichbehandlung keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar und ist mit dem Grundsatz der effektiven und effizienten Nutzung öffentlicher Ressourcen vereinbar; daher liegt kein Verstoß gegen Recht und Gesetz vor.“
Nachrichtenquelle: 12punto
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