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Grundsatzurteil des Kassationshofs: Schlechte Nachrichten für Ehemänner, die den Kontakt ihrer Frau zur Familie unterbinden

In einem in Ankara eingereichten und bis vor den Kassationshof (Yargıtay) gebrachten Scheidungsverfahren hat die 2. Zivilkammer des Kassationshofs eine wichtige Entscheidung zu Ehepartnern getroffen, die Probleme beim Kontakt zur eigenen Familie verursachen. Der Kassationshof stellte fest: „Die Einschränkung des Kontakts der Ehefrau zu ihrer Familie stellt einen Angriff auf ihre Persönlichkeitsrechte dar.“

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Grundsatzurteil des Kassationshofs: Schlechte Nachrichten für Ehemänner, die den Kontakt ihrer Frau zur Familie unterbinden

Nach Informationen des „İçtihat Bülteni“ (Rechtsprechungsmagazin) wurde in einem in Ankara verhandelten Scheidungsverfahren, in dem die Ehepartner jeweils 100.000 Lira materielle und immaterielle Entschädigung voneinander forderten, das erstinstanzliche Urteil gefällt. Das Gericht sah den Ehemann als voll schuldig an, da er sich gegenüber seiner Frau seit Beginn der Ehe lieblos und desinteressiert verhalten, die Bedürfnisse des Haushalts nicht gedeckt, die Klägerin mittellos gelassen und somit wirtschaftliche Gewalt ausgeübt, sie beleidigt, gedemütigt, den Aufbau einer persönlichen Beziehung zu ihren Eltern verhindert und es vermieden habe, Zeit mit ihr zu verbringen. Die Frau wurde als schuldlos eingestuft. Die Gegenklage des Mannes wurde abgewiesen, die Hauptklage der Frau angenommen und die Scheidung gemäß Artikel 166, Absatz 1 des türkischen Zivilgesetzbuches (Gesetz Nr. 4721) ausgesprochen. Zudem wurde der Frau ein monatlicher Unterhalt von 250 TL sowie ein nachehelicher Unterhalt von 350 TL zugesprochen, da sie nach der Scheidung in Armut geraten würde. Des Weiteren wurden ihr 10.000 TL materielle und 15.000 TL immaterielle Entschädigung zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab Rechtskraft des Urteils zugesprochen.

Nachdem der Anwalt des Ehemannes Berufung eingelegt hatte, wurde das Urteil vom Berufungsgericht aufgehoben. Das Berufungsgericht entschied auf Abweisung beider Klagen und wies die Berufungsanträge der Frau vollständig sowie die weiteren Anträge des Mannes in der Sache zurück. Nach dieser Entscheidung legte der Anwalt der Klägerin und Widerbeklagten Revision gegen die Abweisung der Klage der Frau und deren Nebenfolgen ein.
Nachdem das Urteil von der 2. Zivilkammer des Kassationshofs aufgehoben wurde, wurde der Fall an das Regionalgericht (Bölge Adliye Mahkemesi) zurückverwiesen.

Das Regionalgericht folgte dem Aufhebungsbeschluss, sprach die Scheidung aus und stellte fest, dass die Frau kein Verschulden treffe. Da die Frau durch die Scheidung zumindest die materielle Unterstützung des anderen verliere und „die Einschränkung des Kontakts der Ehefrau zu ihrer Familie durch den Ehemann“ einen Angriff auf ihre Persönlichkeitsrechte darstelle, wurden unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Lage der Parteien, ihres Verschuldens und des Billigkeitsprinzips 30.000 TL materielle und 30.000 TL immaterielle Entschädigung zugunsten der Frau festgesetzt.

Gegen dieses Urteil des Regionalgerichts legte der Beklagte und Widerkläger innerhalb der Frist Revision ein.

„EINWÄNDE WURDEN NICHT ALS BERECHTIGT ANERKANNT“

Die 2. Zivilkammer des Kassationshofs, die die Revisionsprüfung des Falls erneut durchführte, stellte fest: „Es wurde festgestellt, dass das vom Regionalgericht geprüfte Urteil und dessen Begründung keine Fehler bei der Anwendung der Rechtsnormen auf den konkreten Fall enthalten und das Urteil gemäß dem Aufhebungsbeschluss ergangen ist; die Revisionsanträge des Anwalts des Beklagten und Widerklägers wurden, abgesehen vom Umfang des folgenden Absatzes, nicht als berechtigt anerkannt.

Angesichts der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Lage der Parteien, des Verschuldensgrades an den zur Scheidung führenden Ereignissen, der Kaufkraft des Geldes sowie des Umfangs der verletzten gegenwärtigen und erwarteten Interessen ist die zugunsten der Frau festgesetzte materielle und immaterielle Entschädigung zu hoch. Unter Berücksichtigung der Billigkeitsregeln gemäß Artikel 4 des Gesetzes Nr. 4721 sowie der Artikel 50 und 51 des Gesetzes Nr. 6098 hätte gemäß Artikel 174, Absatz 1 und 2 des Gesetzes Nr. 4721 eine angemessenere materielle und immaterielle Entschädigung festgesetzt werden müssen. Die schriftliche Urteilsbegründung machte eine Aufhebung erforderlich.“ Damit bestätigte der Kassationshof, dass die Einschränkung des Kontakts der Ehefrau zu ihrer Familie durch den Ehemann einen Angriff auf ihre Persönlichkeitsrechte darstellt, verwies den Fall jedoch erneut an das Regionalgericht, da die gegen den Ehemann verhängte Entschädigungssumme als zu hoch erachtet wurde.


Nachrichtenquelle: İHA

Kassationsgerichtshof