Grundsatzurteil des Kassationshofs zu Unterhaltszahlungen
In Scheidungsverfahren hat der türkische Kassationshof (Yargıtay) eine bemerkenswerte Entscheidung zur Unterhaltspflicht getroffen. Es wurde entschieden, dass ein Mann, der aufgrund einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig ist und über kein Einkommen verfügt, nicht zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt verpflichtet werden kann.
Ein Scheidungsverfahren in Elazığ hat zu einem wichtigen Schritt in Bezug auf die Unterhaltsbestimmungen geführt. Vor dem 3. Familiengericht von Elazığ beantragte die Klägerin neben der Scheidung auch die Zahlung von einstweiligem Unterhalt sowie nachehelichem Unterhalt. Das Gericht sprach die Scheidung aus und legte zudem eine Unterhaltszahlung zugunsten der Frau fest.
Der Vormund des beklagten Mannes legte gegen dieses Urteil Berufung beim Regionalgericht in Diyarbakır ein, doch nachdem auch dort eine ablehnende Entscheidung getroffen wurde, gelangte der Fall an den Kassationshof (Yargıtay).
Die 2. Zivilkammer des Kassationshofs traf in ihrer Bewertung eine Entscheidung, die als Präzedenzfall dienen wird. Die Kammer stellte fest, dass der beklagte Mann aufgrund seiner psychischen Erkrankung und Behinderung nicht erwerbsfähig sei und über keinerlei finanzielles Einkommen verfüge. Aus diesen Gründen hob sie das Urteil der ersten Instanz auf.
In seiner Entscheidung unterstrich das höchste Gericht den Artikel 175 des türkischen Zivilgesetzbuches und stellte klar, dass eine Unterhaltspflicht nur für Personen in Betracht komme, die über die entsprechende Zahlungsfähigkeit verfügen. Die Richter urteilten, dass ein behinderter Mann ohne finanzielle Mittel in diesem Fall nicht für nachehelichen Unterhalt haftbar gemacht werden könne.
Im türkischen Zivilgesetzbuch sind die Arten und Bedingungen von Unterhaltszahlungen klar geregelt. Nachehelicher Unterhalt wird auf Antrag der Partei gewährt, die nach der Scheidung ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten kann und im Vergleich zum anderen Ehepartner weniger schuldhaft ist. Damit dieser Unterhalt jedoch gezahlt werden kann, muss die Gegenseite über die notwendige finanzielle Leistungsfähigkeit verfügen.
Unter den Unterhaltsarten dient der Betreuungsunterhalt (iştirak nafakası) der Versorgung und den Ausbildungskosten der Kinder, während der einstweilige Unterhalt (tedbir nafakası) während der Dauer des Scheidungsverfahrens vorläufig gewährt werden kann.
Die Unterhaltspflicht nach der Scheidung endet in Fällen wie der Wiederverheiratung der unterhaltsberechtigten Person, dem Tod einer der Parteien oder dem Wegfall der Bedürftigkeit. Zudem erlischt der Unterhaltsanspruch auch dann, wenn die unterhaltsberechtigte Person zwar nicht verheiratet ist, aber faktisch in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.
Diese jüngste Entscheidung wird als richtungsweisend für künftige Scheidungsverfahren bewertet, insbesondere in Fällen, in denen die betroffenen Personen aufgrund ihres Gesundheitszustands kein Einkommen erzielen können.
Nachrichtenquelle: 12punto
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