Im Amtsblatt veröffentlicht: Änderung der Straßenverkehrsordnung! Pflicht für Taxis und Sammeltaxis
Die Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung wurde im Amtsblatt veröffentlicht. Mit der Verordnung wurde für Taxis und Sammeltaxis die Pflicht eingeführt, ein Kamerasystem mit Bildaufzeichnungsgerät, ein Fahrzeugortungssystem sowie einen Notfallknopf mitzuführen.
Die vom Innenministerium erlassene Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung wurde im Amtsblatt veröffentlicht.
Mit der Änderung wurde die Tabelle im Abschnitt „Ausrüstung, die in Fahrzeugen je nach Zweck mitzuführen ist“ der betreffenden Verordnung ergänzt.
Demnach müssen Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, die im Rahmen des Straßentransportgesetzes, des Gesetzes über Großstadtgemeinden und des Gemeindegesetzes gewerblich zur Personenbeförderung eingesetzt werden, sowie öffentliche Verkehrsmittel, die im Besitz von Gemeinden sind oder von diesen autorisiert wurden, sowie Taxis und Sammeltaxis mit einem Kamerasystem und einem Bildaufzeichnungsgerät ausgestattet sein.
Das System muss den Innenraum des Fahrzeugs, einschließlich des Fahrersitzes, sowie den Straßenabschnitt in Fahrtrichtung erfassen und während des Betriebs des Fahrzeugs für mindestens einen Monat aufzeichnen.
Über die Frage, welcher Teil der Aufzeichnungen unter welchen Bedingungen automatisch auf eine IP-Adresse kopiert werden muss, können die Koordinationszentren für Verkehr oder die provinziellen Verkehrskommissionen unter Berücksichtigung der örtlichen Transportbedingungen entscheiden.
Diese Aufzeichnungen müssen für das Innenministerium (Generaldirektion für Sicherheit und Generalkommando der Gendarmerie) zur Gewährleistung der allgemeinen Sicherheit, der Verkehrssicherheit und der öffentlichen Ordnung jederzeit zugänglich sein.
Darüber hinaus müssen Taxis und Sammeltaxis mit einem Fahrzeugortungssystem und einem Notfallknopf ausgestattet sein.
Die für Taxis und Sammeltaxis vorgesehene Pflicht zur Mitführung eines Fahrzeugortungssystems und eines Notfallknopfes kann bei Bedarf von den Koordinationszentren für Verkehr oder den provinziellen Verkehrskommissionen für alle oder bestimmte Fahrzeuge, die unter das Gesetz über Großstadtgemeinden und das Gemeindegesetz fallen, zur Pflicht gemacht werden. Das Innenministerium kann diesbezüglich landesweit geltende Entscheidungen treffen.
Die von den durch das Ministerium für Industrie und Technologie beauftragten Institutionen oder Organisationen ausgestellten Dokumente über die Installation der genannten Systeme werden in die Zulassungsunterlagen des Fahrzeugs eingetragen; eine Kopie ist zur Vorlage bei Kontrollen im Fahrzeug mitzuführen.
Die Überprüfung, ob die genannten Ausrüstungsgegenstände in bestimmten Zeitabständen ordnungsgemäß funktionieren, wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.
Die Pflicht zur Mitführung dieser Ausrüstung wird bei den betroffenen Fahrzeugen erst ab der ersten Hauptuntersuchung nach dem 1. März 2025 eingefordert.
Nachrichtenquelle: AA
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