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Neue Ära beginnt: Neue SGK-Regelung für Essenskarten und Barzahlungen

Die Sozialversicherungsanstalt (SGK) hat den Freibetrag für Essenskarten und Barzahlungen an Arbeitnehmer auf 300 TL angehoben und die Obergrenze für Mahlzeiten, die am Arbeitsplatz bereitgestellt werden, aufgehoben. Zudem wurden strenge Sanktionen für missbräuchliche Anwendungen eingeführt.

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Neue Ära beginnt: Neue SGK-Regelung für Essenskarten und Barzahlungen

Die Sozialversicherungsanstalt (SGK) hat grundlegende Änderungen bei den Essenszuschüssen für Arbeitnehmer vorgenommen. Im Rahmen der am 17. April 2026 in Kraft getretenen Regelung wurde die Obergrenze für die Befreiung von SGK-Beiträgen bei Essenskosten deutlich angehoben.

Der tägliche Beitragsfreibetrag, der zuvor bei 158 TL lag, wurde mit der neuen Regelung auf 300 TL erhöht. Somit müssen Arbeitgeber für Essenszuschüsse, die in bar oder per Essenskarte gewährt werden, für jeden Arbeitstag bis zu diesem Betrag keine SGK-Beiträge mehr abführen.

KEINE OBERGRENZE MEHR FÜR MAHLZEITEN AM ARBEITSPLATZ

Im Gegensatz dazu gibt es für Mahlzeiten, die direkt am Arbeitsplatz bereitgestellt werden, keine monetäre Obergrenze mehr. Unabhängig davon, ob die Mahlzeiten im Betrieb zubereitet oder über einen externen Catering-Service bezogen werden, sind die gesamten Kosten für die den Mitarbeitern angebotenen Speisen von der SGK-Beitragsbemessungsgrundlage befreit. Arbeitgeber unterliegen somit bei der Verpflegung am Arbeitsplatz keiner Ausgabenbegrenzung pro Mitarbeiter mehr.

ZUSÄTZLICHE ZAHLUNGEN SIND BEITRAGSPFLICHTIG

Ein weiterer wichtiger Punkt bei den Essenszahlungen ist, dass zusätzliche Barzahlungen oder Essenskartenzahlungen, die trotz der Bereitstellung von Mahlzeiten am Arbeitsplatz gewährt werden, nun vollständig beitragspflichtig sind. Das bedeutet: Wenn ein Arbeitgeber sowohl Mahlzeiten anbietet als auch zusätzliche Zahlungen leistet, werden diese Zahlungen in das beitragspflichtige Einkommen einbezogen.

Die Befreiung gilt nur für tatsächlich gearbeitete Tage. Für Tage, an denen nicht gearbeitet wurde, wie etwa bei Urlaub, Krankheit oder an Feiertagen, findet die Beitragsbefreiung für Essenszuschüsse keine Anwendung.

ÄNDERUNG BEIM MINDESTLOHN-DETAIL

Darüber hinaus wurde mit der neuen Anwendung verhindert, dass Essenszuschüsse innerhalb des Mindestlohns ausgewiesen werden. Arbeitgeber sind nun verpflichtet, den Essenszuschuss separat vom Mindestlohn als zusätzliche Zahlung auszuweisen.

Die SGK erklärte, dass die Änderung darauf abziele, die Konsistenz der Gesetzgebung zu gewährleisten und die Schwierigkeiten bei der Umsetzung für Buchhaltungs- und Personalabteilungen zu verringern. Auf diese Weise wurden die Finanzpraktiken mit den SGK-Anwendungen in Einklang gebracht.

STRENGE SANKTIONEN BEI REGELVERSTÖSSEN

Sollten gesetzeswidrige Handlungen oder Transaktionen bei Essenszahlungen festgestellt werden, können umfassende Sanktionen wie Bußgelder, Verzugszinsen und die Streichung der Mindestlohnunterstützung verhängt werden. Das bedeutet, dass Arbeitgeber, die versuchen, sich durch Zahlungen unter dem Deckmantel von Essenszuschüssen der Beitragspflicht zu entziehen, mit schwerwiegenden finanziellen Konsequenzen rechnen müssen.

Mit diesen neuen Regeln erwartet die SGK, dass Arbeitgeber bei Essenszuschüssen transparenter und gesetzeskonformer handeln.


Nachrichtenquelle: 12punto