Neue Entwicklung im Verfahren gegen die Ernennung von Akın Gürlek zum Minister
Im laufenden Verfahren vor dem Staatsrat (Danıştay), in dem die Rechtmäßigkeit der Ernennung von Akın Gürlek zum Justizminister angefochten wird, gab es eine wichtige Entwicklung. Die 12. Kammer des Staatsrates wies den Antrag der klagenden Anwälte nicht ab und beschloss, den Fall in der Sache zu prüfen.
Der ehemalige YARSAV-Vorsitzende Ömer Faruk Eminağaoğlu sowie die der Anwaltskammer Ankara angehörenden Anwälte Doğan Erkan, Sait Kıran, Selcik Ulusoy und İsmail Çelik reichten am 16. Februar beim Staatsrat Klage ein, um die Ernennung von Akın Gürlek zum Justizminister für nichtig erklären zu lassen.
In ihrer Klageschrift argumentierten die fünf Anwälte, dass die Ernennung Gürleks zum Minister nicht als ein automatisches Erlöschen seines Amtes als Staatsanwalt ausgelegt werden könne und dass dieser Ansatz rechtswidrig sei. In der Schrift wurde dargelegt, dass eine solche Auslegung faktisch einer Amtsenthebung gleichkomme, was im Widerspruch zu Artikel 139 der Verfassung stehe, der den Grundsatz „Richter und Staatsanwälte können nicht ihres Amtes enthoben werden“ enthält.
„ERNENNUNG IST OFFENSICHTLICH RECHTSWIDRIG“
Laut einem Bericht von Aytunç Ürkmez von der Zeitung Cumhuriyet heißt es in der Klageschrift:
„Seine Ernennung zum Minister kann nicht als Ausdruck seines eigenen Willens interpretiert werden. Die nach der Ernennung erfolgte Vereidigung beseitigt nicht die Rechtswidrigkeit zum Zeitpunkt der Ernennung. Zum Zeitpunkt des Ernennungsaktes liegt ein klarer Verstoß gegen das Gesetz, die Verfassung und das Recht vor.“
In der Klageschrift wurde zudem betont, dass neben der in Artikel 76 der Verfassung geregelten Wählbarkeit auch die Unabhängigkeit der Justiz als eigenständige Gewalt gewahrt bleiben müsse. Aus diesen Gründen wurde die Aufhebung der Ernennung mit der Begründung gefordert, dass sie gegen das Richter- und Staatsanwaltsgesetz Nr. 2802 sowie gegen die Verfassung verstoße.
ANTRAG AUF AUSSETZUNG DER VOLLZIEHUNG
In dem Antrag wurde zudem gefordert, die Vollziehung der Ernennung ohne vorherige Stellungnahme der Gegenseite auszusetzen, da Gürlek sowohl als Justizminister als auch als Vorsitzender des Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK) Befugnisse bei Entscheidungen ausüben werde, die die richterliche Unabhängigkeit und die richterliche Sicherheit betreffen.
BEMERKENSWERTE ENTSCHEIDUNG DES STAATSRATES
Die 12. Kammer des Staatsrates gab ihre Entscheidung zu dem Antrag bekannt. Es fiel auf, dass die Kammer die Klageschrift nicht abwies.
Das Gericht entschied mit 4 zu 1 Stimmen, dass die klagenden Anwälte klagebefugt seien. In der Entscheidung wurde festgelegt, dass der Fall in der Sache geprüft und die Klageschrift dem Präsidialamt zugestellt werden soll. Zudem wurde mitgeteilt, dass über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erst nach Eingang der Stellungnahme der beklagten Partei oder nach Ablauf der Antwortfrist entschieden werde.
Nachrichtenquelle: 12punto
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