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„Sigma-Formel-Verordnung“ auf der Tagesordnung des Verfassungsgerichts

Der Rechtsstreit von Hausärzten gegen Gehaltskürzungen, die aus Gründen erfolgen, auf die sie keinen Einfluss haben, wurde vor das Verfassungsgericht gebracht.

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„Sigma-Formel-Verordnung“ auf der Tagesordnung des Verfassungsgerichts

Die Änderungen der Verordnung über Verträge und Vergütungen in der Hausarztmedizin, die in der Öffentlichkeit als „Sigma-Formel-Verordnung“ bekannt ist und am 1. November 2024 in Kraft trat, wurden dem Verfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt.

In der von der Gewerkschaft Hekimsen eingereichten Klage wurde die Aufhebung der besagten Verordnung mit der Begründung gefordert, dass sie rechtswidrig und verfassungswidrig sei.

Auf Antrag von Hekimsen kam der Staatsrat (Danıştay), der den Fall prüft, zu der Überzeugung, dass zahlreiche Artikel der Verordnung gegen die Verfassung verstoßen, und leitete die Akte an das Verfassungsgericht weiter.

Die an das Gericht übermittelten Artikel betreffen Gehaltskürzungen und strafrechtliche Sanktionen, die auf Bedingungen basieren, die außerhalb der Kontrolle von Hausärzten und Mitarbeitern der Familienmedizin liegen.

Zu den Punkten, die im rechtlichen Einspruch von Hekimsen hervorgehoben wurden, gehören: die Nichtverlängerung des Vertrags bei Nichterreichen von Screening- und Überwachungszielen, die Kündigung des Vertrags eines Arztes durch Gouverneursbeschluss bei Erhalt einer Disziplinarstrafe, Gehaltskürzungen, wenn Patienten den Arzt nicht aufsuchen, Lohnkürzungen aufgrund von Dienstmängeln, die Verringerung von Leistungsprämien durch externe Faktoren wie die Wahl anderer Gesundheitseinrichtungen durch Patienten sowie die Auswirkungen subjektiver Kriterien wie Patientenzufriedenheit und rationaler Medikamentengebrauch auf das Gehalt.

Ebenso gehören zu den Einspruchsgründen die Kürzungen bei Mitarbeitern der Familienmedizin, die auf Kriterien wie Dienstzeiten, Patientenzufriedenheit und Inanspruchnahmequoten basieren.

Insbesondere wurde argumentiert, dass bestimmte Ermächtigungsklauseln im Gesetz Nr. 5258 über die Hausarztmedizin und im Gesetz Nr. 209 nicht hinreichend rechtlich bestimmt seien, weshalb Klage gegen das Gesundheitsministerium mit dem Antrag auf Anrufung des Verfassungsgerichts eingereicht wurde. Der Staatsrat erklärte, dass die Gesetzesartikel, auf denen die betreffenden Verordnungsartikel basieren, verfassungswidrig sein könnten, und teilte mit, dass das Verfassungsgericht zunächst über die Aufhebung dieser Artikel entscheiden müsse. Aus diesem Grund wurde betont, dass die Entscheidung über Anträge auf einstweilige Verfügung oder Aufhebung von der Entscheidung des Verfassungsgerichts abhängen werde.


Nachrichtenquelle: İHA

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