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TTB reicht Beschwerde nach „Fersenblut“-Entscheidung ein

Nachdem das Familiengericht Kars entschieden hatte, dass bei einem Neugeborenen kein Fersenblut abgenommen werden darf, haben die Türkische Ärztevereinigung (TTB) und die regionalen Ärztekammern Berufung eingelegt und Beschwerde gegen den verantwortlichen Richter eingereicht.

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TTB reicht Beschwerde nach „Fersenblut“-Entscheidung ein

Die Entscheidung des Familiengerichts Kars vom 20. August 2024, die Entnahme von Fersenblut bei einem Neugeborenen zu untersagen, hat für Empörung gesorgt. 

Die Türkische Ärztevereinigung (TTB) sowie die Ärztekammer Ağrı-Kars-Ardahan-Iğdır haben gegen das Gerichtsurteil Berufung eingelegt und beim Gesundheitsamt der Provinz Kars einen Antrag auf Nebenintervention gestellt. 

Darüber hinaus reichten sie beim Rat der Richter und Staatsanwälte (HSK) eine Beschwerde gegen den Richter ein, der das Urteil unterzeichnet hatte.

In den von der TTB vorbereiteten Schriftsätzen wurde betont, dass Neugeborenen-Screening-Programme dazu dienen, die öffentliche Gesundheit zu schützen und eine frühzeitige Diagnose von Krankheiten zu ermöglichen. 

Es wurde dargelegt, dass diese Screening-Programme eine entscheidende Rolle bei der Senkung von Morbidität und Mortalität spielen. In Entwicklungsländern, zu denen auch die Türkei zählt, sei die Zahl vermeidbarer Krankheiten durch die Verbesserung der Gesundheitsdienste zurückgegangen.

In den Anträgen wurden zudem die ethischen Stellungnahmen der Türkischen Gesellschaft für Bioethik zum Neugeborenen-Screening-Programm angeführt. Es wurde hervorgehoben, dass diese Programme für den Schutz der Kindergesundheit von großer Bedeutung sind und einen wissenschaftlich belegten Nutzen bieten. Zudem wurde betont, dass der Nutzen der Screening-Programme die potenziellen Risiken bei weitem überwiege.

WAS WAR PASSIERT?

Die umstrittene Entscheidung erging, nachdem eine Familie in Kars die Entnahme von Fersenblut bei ihrem Neugeborenen verweigert hatte.

Das Gesundheitsamt der Provinz Kars hatte sich unter Berufung auf Artikel 7 des Kinderschutzgesetzes mit dem Titel „Anordnung von Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen“ an das Gericht gewandt. Das Familiengericht Kars wies den Antrag des Gesundheitsamtes jedoch unter Berufung auf Behauptungen der Alternativmedizin zurück.

Die TTB und die regionalen Ärztekammern erklärten, dass das Gerichtsurteil nicht nur die Gesundheit des betroffenen Kindes, sondern auch die aller Kinder und die öffentliche Gesundheit negativ beeinflussen könne, und forderten eine erneute Prüfung der Entscheidung.


Nachrichtenquelle: 12punto

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