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Verfassungsgericht schränkt Befugnisse des Präsidenten ein

Das Verfassungsgericht hat einige dem Präsidenten eingeräumte Befugnisse für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht hob die Regelung auf, wonach die Vergütung für ausländische Dozenten an Unteroffiziersfachschulen vom Präsidenten festgelegt werden sollte, da dies gegen den Grundsatz der „Unübertragbarkeit der gesetzgebenden Gewalt“ verstoße.

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Verfassungsgericht schränkt Befugnisse des Präsidenten ein

Das Verfassungsgericht (AYM) hat einige Bestimmungen des „Gesetzes zur Änderung des Personalgesetzes der Türkischen Streitkräfte und einiger anderer Gesetze“ für verfassungswidrig erklärt und aufgehoben. Die Entscheidungen wurden in der gestrigen Ausgabe des Amtsblatts veröffentlicht und treten in 9 Monaten in Kraft.

VERGÜTUNGSBETRÄGE WERDEN NICHT VOM PRÄSIDIALAMT FESTGELEGT

Einige Artikel des Gesetzes, die auf Antrag von CHP-Abgeordneten im Jahr 2021 geprüft wurden, wurden im Oktober 2024 entschieden. Das AYM hob insbesondere einige der Exekutive erteilte Befugnisse mit der Begründung auf, dass sie gegen den Grundsatz der „Unübertragbarkeit der gesetzgebenden Gewalt“ verstoßen.

Dem Bericht von Aytunç Ürkmez von der Zeitung Cumhuriyet zufolge hob das Oberste Gericht die Regelung auf, wonach die Höhe der Vergütung für ausländische Dozenten an Unteroffiziersfachschulen vom Präsidenten festgelegt werden sollte. Dies geschah mit der Begründung, dass der Exekutive eine Befugnis erteilt wurde, ohne dass die grundlegenden Prinzipien im Gesetz festgelegt waren. In der Entscheidung wurde betont, dass dies gegen den in Artikel 7 der Verfassung verankerten Grundsatz der „Unübertragbarkeit der gesetzgebenden Gewalt“ verstoße. Die Mitglieder Yılmaz Akçil, Ömer Çınar und Metin Kıratlı stimmten gegen diese Entscheidung.

Das Gericht bewertete zudem die dem Verteidigungsministerium erteilte Befugnis zur „Bestimmung des Garnisonskommandanten in Ausnahmefällen“ als unbegrenzt und ohne gesetzlichen Rahmen. Das AYM hob auch diese Bestimmung mit der Begründung auf, dass die Grenzen dieser Befugnis im Gesetz nicht klar definiert seien.


Nachrichtenquelle: 12punto

Verfassungsgericht