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„Verordnung über Mobilmachung und Kriegszustand“ mit Erdoğans Unterschrift im Amtsblatt veröffentlicht

Der AKP-Vorsitzende und Präsident Recep Tayyip Erdoğan hat die am 24. Mai 1990 veröffentlichte „Satzung über Mobilmachung und Kriegszustand“ außer Kraft gesetzt.

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„Verordnung über Mobilmachung und Kriegszustand“ mit Erdoğans Unterschrift im Amtsblatt veröffentlicht

Gemäß der mit Erdoğans Unterschrift im Amtsblatt veröffentlichten Verordnung wurde die 24 Jahre alte „Satzung über Mobilmachung und Kriegszustand“ aufgehoben. An ihre Stelle trat die „Verordnung über Mobilmachung und Kriegszustand“.

Der AKP-Vorsitzende und Präsident Tayyip Erdoğan hat die am 24. Mai 1990 veröffentlichte „Satzung über Mobilmachung und Kriegszustand“ außer Kraft gesetzt. 

Laut der mit Erdoğans Unterschrift im Amtsblatt veröffentlichten Verordnung ist die „Verordnung über Mobilmachung und Kriegszustand“ in Kraft getreten.  

In der Entscheidung mit der Nummer 8510 heißt es:

„Es wurde beschlossen, die durch den Ministerratsbeschluss vom 24.05.1990 mit der Nummer 90/500 in Kraft gesetzte ‚Satzung über Mobilmachung und Kriegszustand‘ aufzuheben und die beigefügte ‚Verordnung über Mobilmachung und Kriegszustand‘ gemäß Artikel 19 des Gesetzes über Mobilmachung und Kriegszustand vom 04.11.1983 mit der Nummer 2941 sowie Artikel 57 des Wehrpflichtgesetzes vom 25.06.2019 mit der Nummer 7179 in Kraft zu setzen.“

ORGANISATIONSSTRUKTUR DES VERTEIDIGUNGSMINISTERIUMS, DES GENERALSTABS UND DER TEILSTREITKRÄFTE

Im zweiten Abschnitt der neuen Verordnung mit dem Titel „Organisation, Aufgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten“ werden in den Absätzen fünf und sechs des fünften Artikels, der die „Organisation“ regelt, die Aufgabenverteilungen zwischen dem Verteidigungsministerium, dem Generalstab und den Teilstreitkräften wie folgt festgelegt:

5. Absatz:

„Die Personal- und Organisationsangelegenheiten im Zusammenhang mit Mobilmachungsprozessen in den Türkischen Streitkräften werden vom Generalstab festgelegt und vom Verteidigungsministerium genehmigt. Die Koordinierungs-, Kontroll- und Überwachungsdienste bezüglich der Vorbereitungen der Türkischen Streitkräfte auf Mobilmachung und Kriegszustand werden vom Verteidigungsministerium, dem Generalstab und den Teilstreitkräften jeweils für ihre eigenen unterstellten Einheiten separat durchgeführt.“

6. Absatz:

„Das Verteidigungsministerium trifft die notwendigen Regelungen gemäß den Grundsätzen dieser Verordnung, um die Aufgaben und Dienste im Zusammenhang mit den Vorbereitungen auf Mobilmachung und Kriegszustand in Abstimmung mit seinen nachgeordneten, zugehörigen und verbundenen Einrichtungen entsprechend deren Verantwortungs- und Fachbereichen zu erfüllen.“

KOORDINIERUNGSAUFGABE

Im sechsten Artikel der Verordnung wurde die „Koordinierungsaufgabe“ definiert.

Der Artikel enthält folgende Formulierungen:

„(1) Bei der Durchführung und Umsetzung der Vorbereitungen auf Mobilmachung und Kriegszustand auf höchster Ebene;

a) das Verteidigungsministerium;“

1) Bei Angelegenheiten, die die türkischen Streitkräfte betreffen;

2) Bei Angelegenheiten, die die Einheiten des Generalkommandos der Gendarmerie und des Kommandos der Küstenwache betreffen, welche im Falle einer Mobilmachung oder eines Krieges mit den durch Präsidialbeschluss festgelegten Abteilungen unter das Kommando der Teilstreitkräfte gestellt werden,

b) Das Generalsekretariat des Nationalen Sicherheitsrates; bei Angelegenheiten, die außerhalb des Aufgabenbereichs der türkischen Streitkräfte liegen,

c) Das Präsidium; bei der gemeinsamen Durchführung der in den Absätzen (a) genannten Angelegenheiten,

nimmt die Koordinierungsaufgabe wahr.“

AUFGABEN UND BEFUGNISSE DES PRÄSIDIUMS

Der siebte Artikel der Verordnung trägt die Überschrift „Aufgaben und Befugnisse des Präsidiums“.

Der Artikel enthält folgende Formulierungen:

„(1) Die Aufgaben und Befugnisse des Präsidialamtes sind wie folgt:

a) Die Sicherstellung der koordinierten Durchführung aller Arbeiten im Rahmen der Vorbereitungen auf den Mobilmachungs- und Kriegszustand sowie während des Mobilmachungs- und Kriegszustands.

b) Die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben.

c) Die Erfüllung weiterer vom Präsidenten übertragener Aufgaben.“


Nachrichtenquelle: 12punto

Militär Wehrpflicht Präsidialdekret Erdoğan Generalstab Verteidigungsministerium der Türkei MSB Amtsblatt