Vorsicht bei Unterschriften auf leeren Blättern: Kassationshof fällt Entscheidung, die Mieter verärgern wird!
Die 3. Zivilkammer des Kassationshofs (Yargıtay) hat ein Urteil bestätigt, das die Räumung eines Mieters auf Grundlage einer Unterschrift auf einem leeren Blatt Papier erlaubt, welches nachträglich als „Räumungsverpflichtungserklärung“ ausgefüllt wurde.
Laut dem Urteil der 3. Zivilkammer des Kassationshofs unterzeichnete der Bevollmächtigte einer Institution, die 2012 in Ankara eine Gewerbeimmobilie anmietete, ein leeres Blatt Papier und übergab es dem Eigentümer als Räumungsverpflichtungserklärung. Im Jahr 2020 füllte der Eigentümer das Dokument dahingehend aus, dass sich der Mieter zum Auszug bis zum 28. Februar 2021 verpflichtet habe, und forderte die Räumung.
Nachdem der Mieter der daraufhin eingeleiteten Zwangsvollstreckung widersprochen hatte, reichte der Eigentümer eine Räumungsklage ein. Das erstinstanzliche Gericht stellte fest, dass die Unterschrift auf der Verpflichtungserklärung vom Bevollmächtigten des Mieters stammte, und ordnete die Räumung an.
Die 15. Zivilkammer des Oberlandesgerichts Ankara, die das Berufungsverfahren durchführte, bestätigte das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts mit der Begründung, dass der Unterzeichner akzeptiert habe, dass das leere Blatt vom Vermieter ausgefüllt werden könne.
Der Mieter legte Revision ein und argumentierte, dass das Datum auf der Räumungsverpflichtungserklärung vom Vermieter nachträglich eingetragen worden sei und seine diesbezüglichen Einwände von den Gerichten nicht berücksichtigt worden seien.
Die 3. Zivilkammer des Kassationshofs prüfte die Revision und bestätigte das Räumungsurteil als rechtmäßig.
AUS DER BEGRÜNDUNG DES URTEILS
In der Entscheidung der Kammer wurde dargelegt, dass gemäß dem Türkischen Obligationenrecht der Vermieter bei Nichteinhaltung der Räumungsverpflichtung durch den Mieter die Zwangsvollstreckung einleiten oder Klage erheben kann, um die Räumung seines Eigentums innerhalb eines Monats zu erwirken.
In dem Urteil, in dem darauf hingewiesen wurde, dass die Unterschrift auf der streitgegenständlichen Räumungsverpflichtungserklärung durch Sachverständigengutachten als die des Bevollmächtigten des Mieters identifiziert wurde, wurde zudem angeführt, dass auch die Zivilrechtsvollversammlung des Kassationshofs in früheren Entscheidungen festgestellt habe, dass „eine Unterschrift auf einem leeren Blatt als Dokument anerkannt wird“.
Es wurde mitgeteilt, dass die Urteile der Vorinstanzen keine Fehler aufwiesen und gemäß der Zivilprozessordnung Nr. 6100 die einstimmige Bestätigung des Räumungsurteils beschlossen wurde.
Nachrichtenquelle: AA
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