Wahlverbote beginnen morgen
Der vom Hohen Wahlrat (YSK) bekannt gegebene Zeitplan für die allgemeinen Kommunalwahlen, die am Sonntag, dem 31. März 2024, stattfinden werden, läuft weiter. Demnach beginnen die Freiheit der Wahlwerbung sowie die Wahlverbote ab morgen.
Der Hohe Wahlrat (YSK) hat den Zeitplan für die allgemeinen Kommunalwahlen am Sonntag, dem 31. März 2024, bekannt gegeben, der weiterhin in Kraft ist.
Dem Zeitplan zufolge beginnen morgen die Freiheit der Wahlwerbung sowie einige Wahlverbote. Die Freiheit der Wahlwerbung endet am Samstag, dem 30. März, um 18.00 Uhr, während die Wahlverbote am 31. März um 23.59 Uhr auslaufen.
In diesem Zeitraum können die an der Wahl teilnehmenden politischen Parteien und unabhängigen Kandidaten bis zum Ende der Wahlwerbefrist durch Anzeigen und Werbung in der schriftlichen Presse oder durch das Einrichten von Websites mündliche, schriftliche oder visuelle Propaganda betreiben.
Während des Wahlzeitraums ist mündliche Propaganda in Gruppen auf öffentlichen Straßen, in Gotteshäusern, in Gebäuden und Einrichtungen, die dem öffentlichen Dienst dienen, sowie außerhalb der von den Wahlbehörden der Bezirke zugewiesenen Plätze untersagt.
KEINE MÜNDLICHE PROPAGANDA ERLAUBT
An offenen Orten darf nach Ablauf der zweiten Stunde nach Sonnenuntergang bis zum Sonnenaufgang keine mündliche Propaganda in Gruppen betrieben werden.
Es ist untersagt, Wahlwerbung durch Nachrichten an die E-Mail-Adressen der Bürger oder durch das Senden von Audio-, Video- oder Textnachrichten an mobile oder Festnetztelefone zu betreiben. Politische Parteien dürfen jedoch ihren eigenen Mitgliedern jederzeit Audio-, Video- oder Textnachrichten senden.
In den 10 Tagen vor dem Wahltag ist es verboten, in schriftlichen, mündlichen und visuellen Medien sowie über öffentliche Meinungsumfragen, Befragungen, Prognosen, Informations- und Kommunikationstelefone Veröffentlichungen zu tätigen oder zu verbreiten, die zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder eines Kandidaten wirken oder die Wählerstimmen beeinflussen könnten, etwa unter Bezeichnungen wie „Mini-Referendum“.
Reisen von Ministern und Abgeordneten im Inland im Zusammenhang mit Wahlwerbung dürfen nicht mit Dienstwagen oder Fahrzeugen durchgeführt werden, die für den offiziellen Dienst zugewiesen sind. Bei solchen Reisen dürfen keine protokollarischen Empfänge, Verabschiedungen, Zeremonien oder offiziellen Bankette stattfinden.
Kein Beamter darf an den Reisen von Ministern, Abgeordneten und Kandidaten im Rahmen der Wahlwerbung teilnehmen.
VERBOTE AM WAHLLAG
Im Rahmen des Gesetzes Nr. 298 über die Grundbestimmungen der Wahlen und Wählerverzeichnisse gelten auch Verbote für den Wahltag, den 31. März.
Gemäß Artikel 79 des Gesetzes ist am Wahltag der Verkauf und Konsum jeglicher Art von alkoholischen Getränken verboten.
Am Wahltag bleiben zudem alle Vergnügungsstätten während der gesamten Dauer der Stimmabgabe geschlossen. In Restaurants, die als Vergnügungsstätten gelten, darf lediglich Speiseservice angeboten werden.
Niemand außer den für die Sicherheit und öffentliche Ordnung zuständigen Personen darf Waffen tragen.
Am Wahltag ist es bis 18.00 Uhr für Radiosender und alle Arten von Medien untersagt, Nachrichten, Prognosen oder Kommentare zu den Wahlen und Wahlergebnissen zu veröffentlichen. Zwischen 18.00 und 21.00 Uhr dürfen nur Nachrichten und Mitteilungen des YSK zu den Wahlen veröffentlicht werden. Nach 21.00 Uhr sind alle Veröffentlichungen frei, wobei der YSK diesen Zeitpunkt vorverlegen kann.
Nachrichtenquelle: 12punto
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