Neuregelung für 'Büchergebühren' an Privatschulen: Keine Gebühren mehr zulässig
Mit der im Amtsblatt veröffentlichten und in Kraft getretenen 'Verordnung zur Änderung der Verordnung über private Bildungseinrichtungen' des Bildungsministeriums dürfen Privatschulen keine Gebühren mehr unter dem Namen 'Lehrbuchgebühren' verlangen.
Die 'Verordnung zur Änderung der Verordnung über private Bildungseinrichtungen' des Bildungsministeriums wurde im Amtsblatt veröffentlicht.
Mit der Verordnung wurden die Bestimmungen zu den Gebühren privater Bildungseinrichtungen geändert.
Bei der Festlegung der Gebühren für Dienstleistungen wie Internat, Kleidung, Nachhilfe, internationale Diplom- und Zertifikatsprogramme, die über die Verpflegungs- und Transportkosten für die Zwischenklassen der Schulen hinausgehen, wird die im vorangegangenen Schuljahr angekündigte Gebühr bzw. für bereits eingeschriebene Schüler die im Schulaufnahmevertrag festgelegte Gebühr zugrunde gelegt.
KEINE BÜCHERGEBÜHREN MEHR
Diese Gebühren dürfen nicht um mehr als den Durchschnitt des inländischen Erzeugerpreisindex (ÜFE) des Vorjahres zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Verbraucherpreisindex (TÜFE) des Vorjahres erhöht werden. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass diese Gebühren nur im Rahmen der Inflationsrate angepasst werden.
Darüber hinaus dürfen Privatschulen keine Gebühren unter dem Namen 'Lehrbuch' erheben.
GEBÜHREN WERDEN AUF DER WEBSITE VERÖFFENTLICHT
Schulen dürfen die zu Beginn der Kindergarten-, Grundschul-, Mittelschul- und Oberstufenstufen festgelegten Schulgebühren nicht übermäßig erhöhen. Die Einrichtungen müssen alle von ihnen festgelegten Gebühren auf ihrer eigenen Website veröffentlichen. Alle Gebühren, die neben dem Schulgeld für andere Dienstleistungen erhoben werden, müssen auf ein auf den Namen der Einrichtung lautendes Konto eingezahlt werden, das dem Bildungsministerium und dem Gouverneursamt gemeldet wurde.
Gemäß dem Gesetz über private Bildungseinrichtungen werden die Bedingungen für die Bewerbung von Kindern von Märtyrern und Veteranen sowie von Kindern unter staatlichem Schutz, die bei der kostenlosen Beschulung bevorzugt werden, sowie die von den Gouverneursämtern durchzuführenden Verfahren und ähnliche Angelegenheiten in einem vom Bildungsministerium erstellten Leitfaden geregelt.
Darüber hinaus können diese Kinder die von den privaten Bildungseinrichtungen angebotenen Dienstleistungen wie Mittagessen, Frühstück, Internat, Bücher und Schreibwaren, Kleidung, Nachhilfe, internationale Diplom- und Zertifikatsprogramme und ähnliche Leistungen kostenlos in Anspruch nehmen, mit Ausnahme der Beförderungsgebühren.
KEINE ZWANGSWEISE BESCHAFFUNG VON SPEZIELLER KLEIDUNG
Mit der Neuregelung werden nun auch an Privatschulen die Bestimmungen der 'Verordnung über die Kleidung von Schülern an Schulen des Bildungsministeriums' angewendet.
Schulen, einschließlich derjenigen, die Markenlizenzverträge abgeschlossen haben, dürfen keine Praktiken anwenden, die Eltern daran hindern, Kleidung zu marktüblichen Bedingungen zu beschaffen, oder die Eltern dazu zwingen, Kleidung über von der Einrichtung festgelegte E-Commerce-Plattformen zu erwerben. Für besondere Tage, Wochen und Feierlichkeiten sowie für Aktivitäten innerhalb und außerhalb des Unterrichts darf keine spezielle Kleidung verlangt werden, die eine finanzielle Belastung für die Eltern darstellt.
Private Kinderclubs, die im Rahmen der 'Verordnung über die Grundsätze für die Gründung und den Betrieb von privaten Kinderkrippen, Tagesstätten und privaten Kinderclubs' tätig sind, erhalten eine Genehmigung zur Eröffnung einer Einrichtung sowie eine Betriebserlaubnis, sofern sie innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Veröffentlichung der Verordnung die vom Bildungsministerium festgelegten Standards für eine der privaten Bildungseinrichtungen (mit Ausnahme von Sonderschulen und Rehabilitationszentren, privaten Fahrschulen für Kraftfahrzeuge sowie privaten Berufsbildungs- und Entwicklungskursen für Transportwesen) erfüllen und einen entsprechenden Antrag stellen.
Mit der Neuregelung wurde zudem die Beschäftigung eines Beratungslehrers oder Psychologen an privaten Bildungskursen verpflichtend eingeführt.
SCHÜLER-AKTIVITÄTSZENTREN WERDEN EINGEFÜHRT
Mit der Verordnung wurden zudem drei neue Institutionstypen definiert, die unter der Aufsicht des Bildungsministeriums tätig sein werden.
Der erste dieser Typen sind die 'Schüler-Aktivitätszentren', in denen Grundschüler entsprechend ihrer Interessen, Wünsche und Fähigkeiten in sozialen, kulturellen, künstlerischen und sportlichen Bereichen gefördert werden und Unterstützung bei der Erledigung ihrer Hausaufgaben und Projekte erhalten. In diesen Zentren werden Programme in den Bereichen Fremdsprachen, Persönlichkeitsentwicklung, Informatik, Musik, darstellende Kunst, Kunsthandwerk, Sport sowie Ethik und Werte angewendet, die vom Bildungsministerium für diesen Institutionstyp genehmigt wurden.
Grundschüler können die Programme unter der Woche außerhalb der Schulzeiten oder am Wochenende besuchen.
PSYCHOLOGISCHE ERSTE-HILFE-SCHULUNGEN WERDEN ANGEBOTEN
Zudem wurde ein neuer Institutionstyp unter dem Namen 'Zentren für Beratung und psychologische Unterstützung' definiert. Hier kann professionelle psychologische Unterstützung in Einzel- oder Gruppensitzungen angeboten werden, um Einzelpersonen dabei zu helfen, sich selbst besser kennenzulernen, ihre Entscheidungsfindungs- und Problemlösungsfähigkeiten zu verbessern und ihr psychisches Wohlbefinden zu steigern. Zudem können Schulungen angeboten werden, die darauf abzielen, dass Einzelpersonen ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich der Beratung und psychologischen Betreuung weiterentwickeln.
In diesen Einrichtungen werden Einzel- und Gruppenberatungsdienste angeboten. Für diesen Institutionstyp können vom Bildungsministerium genehmigte Programme zu Themen wie Bildungsberatung, akademische Ängste, Mobbing unter Gleichaltrigen, Suchtprävention, Kindererziehung und Familie, psychologische Erste Hilfe sowie Lebenssinn angewendet werden.
EINZEL- UND GRUPPENSCHULUNGEN WERDEN ANGEBOTEN
Eine weitere mit der Verordnungsänderung definierte Einrichtungsart sind 'Zentren für Sprach-, Sprech- und Ergotherapie'. In diesen Einrichtungen werden Einzel- und Gruppenschulungen in den Bereichen Sprach- und Sprechtherapie sowie Ergotherapie angeboten, um die Kommunikationsfähigkeiten und die Sprechflüssigkeit der Individuen zu verbessern, alters-, geschlechts- und kulturgerechte Stimmmerkmale zu vermitteln, die Anpassung an ihr Umfeld zu fördern und ihre gesellschaftliche Teilhabe zu gewährleisten.
In den Zentren für Sprach-, Sprech- und Ergotherapie werden Programme angewendet, die vom Bildungsministerium für diesen Einrichtungstyp genehmigt wurden, wie etwa Sprachentwicklung, Sprechakustik, Sprachentwicklung im Kindesalter, Aktivitäten des täglichen Lebens und flüssiges Sprechen.
TÜRKISCHUNTERRICHT AN INTERNATIONALEN SCHULEN
An internationalen privaten Bildungseinrichtungen, die Lehrpläne außerhalb des türkischen Systems anwenden, werden ab dem 1. September 2025 gemäß den vom Ministerium genehmigten wöchentlichen Stundenplänen Fächer zu Türkisch und türkischer Geschichte unterrichtet.
Natürliche und juristische Personen, die im Rahmen von interkulturellen Schüleraustauschprogrammen oder für Schüler, die ihr Studium im Ausland absolvieren möchten, oder für Schüler, die aus dem Ausland kommen, um in der Türkei zu studieren, Beratungs- und Prüfungsdienste anbieten möchten, müssen diese Aktivitäten gemäß den vom Bildungsministerium festgelegten Verfahren und Grundsätzen durchführen.
Sollte festgestellt werden, dass eine Bildungseinrichtung durch die Vorlage unwahrer Informationen oder Dokumente eröffnet wurde, wird die Gouverneursbehörde die notwendigen Maßnahmen ergreifen, die Betriebserlaubnis sowie die Arbeits- und Betriebsgenehmigung der Einrichtung widerrufen und Strafanzeige gegen die Verantwortlichen erstatten.
REGELUNG ZUR MARKENLIZENZ
In der Verordnung wurden auch Bestimmungen für Einrichtungen getroffen, die Markenlizenzverträge abschließen.
Demnach ist es für einen Gründer künftig erforderlich, mindestens fünf Einrichtungen derselben Art zu betreiben, die jeweils seit mindestens fünf Jahren bestehen, um die Marke der privaten Bildungseinrichtung mittels eines Markenlizenzvertrags an andere natürliche oder juristische Personen zu vergeben. Gründer dürfen ihre Marke an maximal das Dreifache der Anzahl ihrer Einrichtungen, die diese Bedingungen erfüllen, an andere natürliche oder juristische Personen lizenzieren.
Diese Regelung tritt in einem Monat in Kraft. Für private Bildungseinrichtungen, die vor dem Inkrafttreten eine Betriebserlaubnis sowie eine Arbeitsgenehmigung vom Bildungsministerium erhalten haben, gilt diese Bedingung nicht. Nach dem Inkrafttreten der Regelung müssen jedoch auch diese Einrichtungen die genannten Voraussetzungen für neu abzuschließende Markenlizenzverträge erfüllen.
Internationale Diplom- und Zertifikatsprogramme an Schulen werden unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie des Bildungsministeriums zur Umsetzung internationaler Diplom- und Zertifikatsprogramme durchgeführt. Schulen, die diese Programme anbieten möchten, müssen ihre entsprechenden wöchentlichen Stundenpläne bis zum 1. September 2025 vom Bildungsministerium genehmigen lassen.
Nachrichtenquelle: 12punto
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