Erster Schritt für Teilzeitregelung im öffentlichen Dienst getan! Bis zu 6 Monate...
Eine wichtige Neuregelung für Beamte im öffentlichen Dienst steht bevor. Nach der Geburt wird ein Anspruch auf Teilzeitarbeit von bis zu 6 Monaten gewährt. Während der Entwurf der Verordnung vorbereitet wird, trafen sich Bürokraten im Präsidialamt, um die Regelung zu erörtern. Die Neuerung soll es Beamten ermöglichen, ihre Arbeitszeiten flexibel an die Bedingungen nach der Geburt anzupassen.
Der Startschuss für flexible Arbeitsmodelle und Teilzeitarbeit im öffentlichen Dienst ist gefallen. Im Präsidialamt kamen Bürokraten zusammen, um die Regelung zur flexiblen Arbeitszeit zu beraten.
An dem Treffen nahmen Vertreter der Generaldirektion für Rechtsdienste des Ministeriums für Familie und soziale Dienste sowie der Generaldirektion für Arbeit des Ministeriums für Arbeit und soziale Sicherheit teil.
Bei dem Treffen wurden Alternativen für flexible Arbeitsmodelle im öffentlichen Dienst erörtert. Dabei wurden internationale Beispiele und Praktiken untersucht sowie die Entwicklung eines für die Türkei spezifischen Modells und die Umsetzbarkeit flexibler Arbeitsformen im öffentlichen Sektor diskutiert.

TEILZEITARBEIT NACH DER GEBURT
In Artikel 43 des Zusatzgesetzes zum Beamtengesetz Nr. 657 war festgelegt: „Beamte, die ein Kind geboren haben, können nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs oder des Urlaubs gemäß Artikel 104 Absatz (F), und Beamte, deren Ehepartner ein Kind geboren hat, nach Ablauf des Vaterschaftsurlaubs, bis zum Beginn des Monats, der auf den Zeitpunkt folgt, an dem das Kind das schulpflichtige Alter erreicht, beantragen, dass ihre wöchentliche Arbeitszeit ohne Gewährung von Stillzeit auf die Hälfte der normalen Arbeitszeit festgesetzt wird.“ Dies wurde gesetzlich verankert.
VERORDNUNG IN VORBEREITUNG
Da die Verordnung noch nicht in Kraft getreten ist, können Beschäftigte im öffentlichen Dienst ihr Recht auf Teilzeitarbeit nach der Geburt derzeit nicht in Anspruch nehmen. Es wird derzeit eine Verordnung ausgearbeitet, die die Verfahren und Grundsätze für die Ausübung des Rechts auf Teilzeitarbeit festlegt und bestimmt, welche Beamten – basierend auf Dienstklasse, Stellenbezeichnung, Institution oder Organisation – von diesem Recht ausgenommen sind.

Hier ist der Entwurf der Verordnung zur Inanspruchnahme des Rechts auf Teilzeitarbeit nach der Geburt:
ERSTER ABSCHNITT
Zweck, Geltungsbereich, Rechtsgrundlage und Definitionen
Zweck
ARTIKEL 1- (1) Zweck dieser Verordnung ist es, die Verfahren und Grundsätze für die Ausübung des Rechts auf Teilzeitarbeit nach der Geburt festzulegen sowie die Beamten zu bestimmen, die von diesem Recht ausgenommen sind, unter Berücksichtigung der Dienstklasse, der Stellenbezeichnung, der Institution oder der Organisation.
Geltungsbereich
ARTIKEL 2- (1) Diese Verordnung findet Anwendung auf Beamte, die unter Artikel 4 Absatz (A) des Beamtengesetzes Nr. 657 vom 14.07.1965 fallen.
Rechtsgrundlage
ARTIKEL 3- (1) Diese Verordnung wurde auf Grundlage des Zusatzartikels 43 des Gesetzes Nr. 657 erstellt.
Begriffsbestimmungen
ARTIKEL 4- (1) Im Sinne dieser Verordnung:
a) Gesetz: Das Gesetz über Staatsbeamte Nr. 657 vom 14.07.1965,
b) Institution: Die öffentliche Einrichtung oder Organisation, in der der Beamte tätig ist,
c) Schulpflichtalter: Den Zeitpunkt des Beginns der Grundschule gemäß dem Grundschul- und Bildungsgesetz Nr. 222 vom 05.01.1961 sowie der Verordnung des Ministeriums für Nationale Bildung über vorschulische Bildung und Grundschuleinrichtungen, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 29072 vom 26.07.2014,
c) Normale wöchentliche Arbeitszeit: Die für Beamte gemäß Artikel 99 des Gesetzes Nr. 657 oder der einschlägigen Gesetzgebung festgelegte wöchentliche Arbeitszeit,
d) Teilzeitarbeit: Teilzeitarbeit nach der Geburt,
e) Zuständiger Vorgesetzter: Den im Gesetz über das öffentliche Finanzmanagement und die Kontrolle Nr. 5018 vom 10.12.2003 genannten leitenden Beamten, der für die Anwendung dieser Verordnung verantwortlich und befugt ist, oder den vom leitenden Beamten für die jeweiligen Dienststellen bevollmächtigten Vorgesetzten,
bezeichnet.
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ZWEITER ABSCHNITT
Teilzeitarbeit bei Geburt
Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung
ARTIKEL 5- (1) Der Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung für Beamte, die ein Kind geboren haben, beginnt nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs oder des gemäß Absatz (F) von Artikel 104 des Gesetzes in Anspruch genommenen Urlaubs und dauert bis zum Monatsanfang nach Erreichen des schulpflichtigen Alters des Kindes.
(2) Der Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung für Beamte, deren Ehepartner ein Kind geboren hat, beginnt nach Ablauf des Vaterschaftsurlaubs und dauert bis zum Monatsanfang nach Erreichen des schulpflichtigen Alters des Kindes.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
ARTIKEL 6- (1) Um das Recht auf Teilzeitarbeit bei Geburt in Anspruch nehmen zu können, muss der Beamte:
a) Die Geburt des eigenen Kindes oder des Kindes des Ehepartners,
b) Das Kind ist am Leben,
c) Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 17 dieser Verordnung, dass dieser Anspruch für dasselbe Kind zuvor noch nicht in Anspruch genommen wurde,
ç) Die Stellenbezeichnung ist nicht in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt,
sind Voraussetzungen.
Antragstellung
ARTIKEL 7- (1) Der Beamte kann in jedem Zeitraum der Teilzeitphase die Teilzeitarbeit beantragen. Diesen Antrag muss er einen Monat vor Beginn der Teilzeitarbeit schriftlich bei seiner Dienststelle einreichen. Im Antrag sind zudem die Arbeitsweise sowie die bevorzugten Anfangs- und Endzeiten der täglichen Arbeitszeit anzugeben.
Bewertung
ARTIKEL 8- (1) Anträge werden hinsichtlich der Einhaltung der Anspruchsvoraussetzungen geprüft und beschieden. Nach Abschluss der Prüfung werden die Arbeitsweise des Beamten sowie der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit vom zuständigen Vorgesetzten festgelegt.
Grundsätze der Teilzeitarbeit
ARTIKEL 9- (1) Ein Beamter, der das Recht auf Teilzeitarbeit in Anspruch nimmt, wird gemäß einer der in den Absätzen drei oder vier dieses Artikels genannten Arbeitsweisen beschäftigt.
(2) Die wöchentliche Arbeitszeit eines Beamten, der das Recht auf Teilzeitarbeit in Anspruch nimmt, wird auf die Hälfte der regulären wöchentlichen Arbeitszeit festgesetzt.
(3) Die wöchentliche Arbeitszeit des Beamten kann auf die Wochentage verteilt werden, wobei drei Tage pro Woche und acht Stunden pro Tag nicht überschritten werden dürfen. Die tägliche Arbeitszeit eines so beschäftigten Beamten kann sowohl gleichmäßig als auch unterschiedlich festgelegt werden.
(4) Die wöchentliche Arbeitszeit des Beamten kann auf die Tage verteilt werden, wobei eine tägliche Arbeitszeit von drei Stunden nicht unterschritten werden darf. Die tägliche Arbeitszeit eines so beschäftigten Beamten kann sowohl gleichmäßig als auch unterschiedlich festgelegt werden.
(5) Der Beamte darf außerhalb der gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten täglichen Arbeitsbeginn- und -endzeiten sowie während der Mittagspause nicht arbeiten.
(6) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit können je nach Wochentag unterschiedlich festgelegt werden.
(7) Der zuständige Vorgesetzte kann auf Antrag des Beamten oder aufgrund dienstlicher Erfordernisse zweimal jährlich, jeweils im Januar und Juli, Änderungen an Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie an der Arbeitsweise des Beamten vornehmen.
(8) Bei der Inanspruchnahme des Rechts auf Teilzeitarbeit wird nicht zwischen weiblichen und männlichen Beamten unterschieden. Sind beide Ehepartner Beamte, können beide Ehepartner auf Wunsch das Recht auf Teilzeitarbeit in Anspruch nehmen. Die Ehepartner können dieses Recht im selben Zeitraum oder in aufeinanderfolgenden Zeiträumen nutzen.
(9) Der Beamte gilt, mit Ausnahme von unbezahltem Urlaub, während der innerhalb der Arbeitszeit liegenden Zeiten für Jahresurlaub, Krankheits- und Sonderurlaub sowie anderer Freistellungen sowie an gesetzlichen Feiertagen als in Teilzeit beschäftigt.
(10) Einer in Teilzeit beschäftigten Beamtin wird kein zusätzlicher Stillurlaub gewährt.
Fall der Versetzung oder der dienstlichen Abordnung
ARTIKEL 10- (1) Falls ein Beamter, der das Recht auf Teilzeitarbeit in Anspruch nimmt, innerhalb der Behörde auf eine gleiche oder andere Stellenbezeichnung versetzt oder an eine andere Behörde auf eine gleiche oder andere Stellenbezeichnung abgeordnet wird und die neue Stellenbezeichnung nicht in den Anlagen dieser Verordnung aufgeführt ist, behält der Beamte das Recht auf Teilzeitarbeit. Jedoch kann der zuständige Vorgesetzte innerhalb eines Monats auf Antrag des Beamten oder aufgrund dienstlicher Erfordernisse neu festlegen, nach welcher der in Artikel 9 Absatz 3 oder 4 dieser Verordnung genannten Arbeitsweisen der Beamte arbeitet sowie den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit neu bestimmen.
Vertretungsweise Ernennung oder Beauftragung
ARTIKEL 11- (1) Wird ein Beamter, der das Recht auf Teilzeitarbeit in Anspruch nimmt, vertretungsweise auf eine in den Anlagen dieser Verordnung aufgeführte Stellenbezeichnung ernannt oder beauftragt, so behält der Beamte während dieses Zeitraums weiterhin das Recht auf Teilzeitarbeit.
Dienste mit Rund-um-die-Uhr-Betrieb
ARTIKEL 12- (1) Die Grundsätze der Teilzeitarbeit für Beamte, die in Diensten mit Rund-um-die-Uhr-Betrieb tätig sind, werden von der Behörde unter Berücksichtigung der Hälfte der regulären wöchentlichen Arbeitszeit festgelegt.
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DRITTER ABSCHNITT
Teilzeitarbeit bei Adoption
Zeitraum der Teilzeitarbeit
ARTIKEL 13- (1) Der Zeitraum der Teilzeitarbeit für Beamte im Falle einer Adoption beginnt mit dem Datum der tatsächlichen Übergabe des adoptierten Kindes oder ab dem Ende des achtwöchigen Urlaubs gemäß Absatz (A) von Artikel 104 des Gesetzes oder des Urlaubs gemäß Absatz (F) desselben Artikels
und erstreckt sich bis zum Monatsanfang, der auf das Erreichen des schulpflichtigen Alters des Kindes folgt.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
ARTIKEL 14- (1) Im Falle einer Adoption muss der Beamte, unter der Voraussetzung, dass das Kind lebt, um das Recht auf Teilzeitarbeit in Anspruch nehmen zu können, folgende Bedingungen erfüllen:
a) Ein Kind gemeinsam mit dem Ehepartner adoptieren oder als alleinstehender oder verheirateter Beamter ein Kind einzeln adoptieren oder der nicht im öffentlichen Dienst tätige Ehepartner adoptiert ein Kind einzeln,
b) Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 17 dieser Verordnung, das Recht für dasselbe Kind zuvor noch nicht in Anspruch genommen haben,
c) Die Stellenbezeichnung darf nicht in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt sein,
Dies sind die Voraussetzungen.
Grundsätze der Teilzeitarbeit
ARTIKEL 15- (1) Im Falle einer Adoption nimmt der Beamte das Recht auf Teilzeitarbeit im Rahmen der in dieser Verordnung festgelegten Verfahren und Grundsätze in Anspruch.
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VIERTES KAPITEL
Verschiedene, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Fälle des Erlöschens des Anspruchs auf Teilzeitarbeit
ARTIKEL 16- (1) Der Anspruch auf Teilzeitarbeit erlischt, wenn der Beamte:
a) durch Versetzung oder Abordnung auf eine der in den Anlagen dieser Verordnung aufgeführten Stellenbezeichnungen berufen wird,
b) die Stellenbezeichnung in die in den Anlagen dieser Verordnung aufgeführten Stellenbezeichnungen aufgenommen wird,
c) sein Kind verstirbt,
ç) Aufhebung des Adoptionsverhältnisses,
d) Antrag auf Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung,
e) Beginn der Grundschulzeit des Kindes,
f) Falls das Kind nicht eingeschult wird, das Ende des Zeitraums, in dem es gemäß der einschlägigen Gesetzgebung hätte eingeschult werden müssen,
endet das Recht.
(2) Der Beamte kehrt zur Vollzeitbeschäftigung zurück, beginnend mit dem Monatsersten nach dem Datum der Zustellung der Ernennung, falls das Recht auf Teilzeitarbeit gemäß Absatz 1 Buchstabe (a) endet; nach dem Datum des Inkrafttretens der Gesetzesänderung, falls es gemäß Buchstabe (b) endet; nach dem Datum des Todes des Kindes, falls es gemäß Buchstabe (c) endet; nach dem Datum der Aufhebung des Adoptionsverhältnisses, falls es gemäß Buchstabe (ç) endet; nach dem Datum des Antrags, falls es gemäß Buchstabe (d) endet; nach dem Datum der Einschulung des Kindes, falls es gemäß Buchstabe (e) endet; und nach dem Datum des Endes des Zeitraums, in dem das Kind hätte eingeschult werden müssen, falls es gemäß Buchstabe (f) endet.
Umstände, die die Ausübung des Rechts auf Teilzeitarbeit nicht unterbrechen
ARTIKEL 17- (1) Ein Beamter, der während der Inanspruchnahme des Rechts auf Teilzeitarbeit in unbezahlten Urlaub geht, setzt die Ausübung des Rechts auf Teilzeitarbeit nach Ende des unbezahlten Urlaubs fort.
(2) Wenn nach Beendigung des Rechts auf Teilzeitarbeit gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben (a) und (b) der Titel des Beamten aus den Anhängen dieser Verordnung gestrichen wird oder der Beamte auf einen Titel versetzt wird, der nicht in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt ist, kann er dieses Recht auf eigenen Wunsch für dasselbe Kind erneut in Anspruch nehmen.
Beamte, die keinen Anspruch auf Teilzeitarbeit haben
ARTIKEL 18- (1) Beamte, die in der Anlage (I) dieser Verordnung aufgeführt sind, können das Recht auf Teilzeitarbeit nicht in Anspruch nehmen.
Geburt oder Adoption vor Beginn des Beamtenverhältnisses
ARTIKEL 19- (1) Falls die Geburt oder Adoption vor der Ernennung zum Staatsbeamten erfolgte, kann der Beamte dieses Recht auf Antrag innerhalb des Teilzeitzeitraums in Anspruch nehmen, sofern er den Dienst angetreten hat.
Finanzielle und soziale Rechte
ARTIKEL 20- (1) Beamten, die in Teilzeit arbeiten, werden ab dem Monatsersten nach Beginn der Teilzeitarbeit Zahlungen geleistet, die auf der Hälfte jedes einzelnen Elements ihrer finanziellen Rechte und Sozialleistungen basieren. Für Zahlungen, die an die tatsächliche Arbeitsleistung gebunden sind, gelten weiterhin die Bestimmungen der einschlägigen Gesetzgebung.
Sonstiges Personal
ARTIKEL 21- (1) Lehrpersonal, das dem Hochschulpersonalgesetz Nr. 2914 vom 11.10.1983 unterliegt, sowie das in der Anlage (II) des Dekrets mit Gesetzeskraft Nr. 399 vom 22.1.1990 aufgeführte Vertragspersonal
sowie Personal, das in öffentlichen Einrichtungen und Organisationen tätig ist und dessen einschlägige Gesetzgebung auf das Gesetz verweist, können ebenfalls das Recht auf Teilzeitarbeit aufgrund von Geburt oder Adoption im Rahmen der in dieser Verordnung festgelegten Verfahren und Grundsätze in Anspruch nehmen.
(2) Von dem im ersten Absatz genannten Personal können diejenigen, die in der Anlage (II) dieser Verordnung aufgeführt sind, das Recht auf Teilzeitarbeit nicht in Anspruch nehmen.
Meldung
ARTIKEL 22- (1) Die Institutionen melden Beamte, die in Teilzeit arbeiten oder zur Vollzeitbeschäftigung zurückkehren, spätestens innerhalb von dreißig Tagen auf Basis der Dienstklasse, der Stellenbezeichnung und der Organisation über die E-Anwendung an das Präsidium für Strategie und Haushalt des Präsidenten.
Beseitigung von Unklarheiten
ARTIKEL 23 Das Präsidialamt ist befugt, Unklarheiten zu beseitigen, die bei der Anwendung dieser Verordnung auftreten können.
Geburt oder Adoption vor dem Inkrafttreten
ÜBERGANGSARTIKEL 1- (1) Sollte die Geburt oder Adoption vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt sein, kann der Beamte auf Antrag ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung innerhalb des Teilzeitbeschäftigungszeitraums von diesem Recht Gebrauch machen.
Inkrafttreten
ARTIKEL 24- (1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Vollzug
ARTIKEL 25- (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung werden vom Präsidenten vollzogen.
Nachrichtenquelle: 12punto
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