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Entscheidung des Kassationshofs zu einer Person, die ihre Ex-Partnerin belästigte

Gegen eine Person, die ihrer Ex-Partnerin nachstellte, ihr ständig auflauerte, mit ihrem Fahrzeug um sie herumfuhr und wiederholt am Café vorbeifuhr, in dem sie sich aufhielt, und so deren Ruhe störte, wurde Klage eingereicht. Der Kassationshof bestätigte die gegen den ehemaligen Partner verhängte sechsmonatige Haftstrafe als rechtmäßig.

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Entscheidung des Kassationshofs zu einer Person, die ihre Ex-Partnerin belästigte

Der 12. Strafsenat des Kassationshofs (Yargıtay) hat die sechsmonatige Haftstrafe bestätigt, die gegen einen Angeklagten wegen „Störung des Friedens und der Ruhe von Personen“ verhängt wurde, weil er seine Ex-Partnerin auf belästigende Weise verfolgt hatte.

Den Informationen aus den Akten zufolge trennte sich eine in Sakarya lebende Person von ihrem Partner, nachdem sie eine Zeit lang eine Beziehung geführt hatten.

Der Ex-Partner, der die Trennung jedoch nicht akzeptierte, zeigte belästigendes Verhalten, indem er ständig auftauchte, „sinnlose Dinge sagte“, mit seinem Fahrzeug um sie herumfuhr und wiederholt am Café vorbeifuhr, in dem sie saß. Auf Beschwerde des Opfers wurde gegen den Angeklagten Klage erhoben.

Der Angeklagte, gegen den wegen „Störung des Friedens und der Ruhe von Personen“ ermittelt wurde, wurde vom erstinstanzlichen Gericht freigesprochen. Das Gericht entschied, dass die Handlungen des Angeklagten keinen Straftatbestand erfüllten.

Dieses Urteil wurde jedoch vom 6. Strafsenat des Regionalgerichts Sakarya aufgehoben. Nach einer erneuten Verhandlung wurde der Angeklagte für schuldig befunden und zu einer sechsmonatigen Haftstrafe verurteilt.

Nachdem der Anwalt des Angeklagten Berufung gegen das Urteil eingelegt hatte, wurde der Fall vor den Kassationshof gebracht.

Der 12. Strafsenat des Kassationshofs prüfte den Fall, stellte fest, dass die Handlungen des Angeklagten erwiesen seien, und betonte, dass die Strafe rechtmäßig sei. In der Entscheidung hieß es: „Da davon auszugehen ist, dass die rechtliche Einordnung der Tat korrekt bestimmt wurde und bei der Revisionsprüfung kein Rechtsverstoß festgestellt werden konnte, wurde entschieden, den Revisionsantrag gemäß der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft in der Sache zurückzuweisen und das Urteil zu bestätigen.“


Nachrichtenquelle: AA

Kassationsgerichtshof 12. Strafkammer des Kassationsgerichts