Entscheidung zu Häftling, der rauchfreie Zelle forderte
Einem Häftling, dessen Antrag auf Unterbringung in einer rauchfreien Zelle aufgrund der Kapazitätsgrenzen der Haftanstalt abgelehnt wurde, wurde recht gegeben. In der Entscheidung heißt es: „Der Aufenthalt in einer Strafvollzugsanstalt erfordert nicht den Verzicht auf die körperliche und geistige Gesundheit des Menschen. Wie andere Individuen haben auch Gefangene das Recht, ihre körperliche und geistige Gesundheit zu schützen.“
Die türkische Menschenrechts- und Gleichstellungsbehörde (TİHEK) hat entschieden, dass die Ablehnung des Antrags eines Häftlings auf Unterbringung in einem rauchfreien Raum aufgrund der Kapazitätsgrenzen der Haftanstalt einen Verstoß gegen das Verbot der Misshandlung darstellt.
Laut der Entscheidung der TİHEK wurde M.T., der im geschlossenen Strafvollzug L-Typ in Patnos inhaftiert ist, auf seinen Wunsch hin im Jahr 2019 in eine rauchfreie Zelle verlegt, doch im Jahr 2023 wurden dort auch rauchende Personen untergebracht.
Nachdem er auf sein an die Anstaltsleitung gerichtetes Gesuch keine Antwort erhalten hatte, wandte sich M.T. an die TİHEK und gab an, dass von den 22 Personen in der Zelle 15 rauchten, sie sich durch den Zigarettenrauch gestört fühlten und dies zu gesundheitlichen Problemen führe.
Die TİHEK leitete eine Untersuchung ein und forderte eine schriftliche Stellungnahme der Haftanstalt an. Die Anstaltsleitung erklärte, dass die Einrichtung nach einem 2-Zimmer-System gebaut sei und die Zahl der in den letzten drei Monaten eingetroffenen Häftlinge und Gefangenen gestiegen sei.
In der Stellungnahme wurde mitgeteilt, dass zwei rauchfreie Zellen für Personen mit bestimmten Straftatbeständen reserviert seien und angesichts des Typs und der Kapazität der Einrichtung keine Möglichkeit bestehe, eine neue rauchfreie Zelle zu eröffnen. Es wurde jedoch erklärt, dass der Antrag des Beschwerdeführers erfüllt werde, sobald sich die Bedingungen in Zukunft änderten.
Die Anstalt befragte zudem den Beschwerdeführer, um zu erfahren, ob sich an seiner Situation etwas geändert habe.
Der Beschwerdeführer gab an, dass von den 25 Personen in der Zelle 13 rauchten, während drei Personen, die im selben Raum untergebracht waren, nicht rauchten. Er berichtete, dass die um 06.00 Uhr geöffnete Belüftungstür um 18.00 Uhr geschlossen werde und sie sich trotz des Fensters im Raum durch den in die Zelle ziehenden Zigarettenrauch gestört fühlten.
VERWEIS AUF VERLETZUNGSENTSCHEIDUNG DES VERFASSUNGSGERICHTS
Die TİHEK, die über den Antrag entschied, urteilte, dass die Ablehnung des Antrags des Häftlings auf Unterbringung in einer rauchfreien Zelle einen Verstoß gegen das Verbot der Misshandlung darstelle.
In der Entscheidung wurde darauf hingewiesen, dass der Staat gemäß der Verfassung verpflichtet sei, die materielle und immaterielle Existenz des Individuums vor jeglicher Gefahr, Bedrohung und Gewalt zu schützen.
In der Entscheidung wurde darauf verwiesen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Unterbringung in einer rauchfreien Zelle von der Verwaltung mit der Begründung abgelehnt wurde, dass keine dem Straftatbestand des Beschwerdeführers entsprechende rauchfreie Zelle verfügbar sei und dies aufgrund des Typs und der Kapazität der Einrichtung nicht möglich sei. Es wurde festgehalten, dass die Verwaltung den Antrag zur Gewährleistung der Sicherheit und Disziplin der Einrichtung abgelehnt habe.
In der Entscheidung, in der auf eine ähnliche Verletzungsentscheidung des Verfassungsgerichts (AYM) verwiesen wurde, hieß es:
„Gemäß Artikel 19 der Verfassung mit der Überschrift ‚Persönliche Freiheit und Sicherheit‘ ist die Auferlegung gewisser Einschränkungen des Privat- und Familienlebens von Gefangenen eine unvermeidbare und natürliche Folge der rechtmäßigen Inhaftierung in einer Strafvollzugsanstalt. Dennoch erfordert der Aufenthalt in einer Strafvollzugsanstalt nicht den Verzicht auf die körperliche und geistige Gesundheit des Menschen. Wie andere Individuen haben auch Gefangene das Recht, ihre körperliche und geistige Gesundheit zu schützen. Auch wenn ein weiter Ermessensspielraum bei der Ergreifung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Disziplin in Strafvollzugsanstalten besteht, sollten die zu ergreifenden Maßnahmen nicht dazu führen, dass Gefangene über das durch den Haftzustand erforderliche Maß hinaus seelisches Leid erfahren oder unter ungesunden Bedingungen leben müssen.“
Nachrichtenquelle: 12punto
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