Grundsatzurteil des Kassationshofs für Millionen Rentner
Das Plenum für Zivilrecht des Kassationshofs (Yargıtay) hat entschieden, dass die gleichzeitige Anerkennung einer Schuld und die Zustimmung zur Pfändung von Vermögenswerten in einem einzigen, am selben Tag eingereichten Schreiben rechtlich nicht wirksam ist, da dies vor der Rechtskraft der Vollstreckung erfolgt.
Das Plenum für Zivilrecht des Kassationshofs wies darauf hin, dass im Vollstreckungsrecht eine Pfändung erst nach Rechtskraft der Vollstreckung erfolgen kann. Das Gremium kam zu dem Schluss, dass die Zustimmung eines Schuldners zur Pfändung, die gleichzeitig mit der Anerkennung der Schuld in einem Schreiben erfolgt, als vor der Rechtskraft der Vollstreckung abgegeben gilt und daher unwirksam ist.
WIE BEGANN DER FALL?
Nach Informationen, die der IHA-Korrespondent aus der Rechtsprechungsdatenbank (İçtihat Bülteni) erhalten hat, teilte der Anwalt des Schuldners mit, dass der Gläubiger ein Vollstreckungsverfahren gegen seinen Mandanten eingeleitet habe und der Zahlungsbefehl zur Zustellung gebracht worden sei. Aus Sorge vor einer Pfändung habe der Schuldner die Postfiliale aufgesucht, um die Zustellung persönlich entgegenzunehmen, und am selben Tag bei der Vollstreckungsbehörde einen Antrag eingereicht, in dem er auf gesetzliche Fristen verzichtete und der Pfändung seiner gesamten Rente zustimmte. Der Anwalt des Schuldners argumentierte jedoch, dass diese Zustimmung rechtlich nicht wirksam sei, und forderte die Aufhebung der Pfändung. Die beklagte Gläubigerseite beantragte die Abweisung der Beschwerde.
ERSTINSTANZLICHES GERICHT HOB PFÄNDUNG AUF
Das erstinstanzliche Gericht betonte, dass das Vollstreckungsverfahren zum Zeitpunkt der Zustimmung im konkreten Fall noch nicht rechtskräftig war. Da eine Zustimmung zum Abzug von der Rente vor Rechtskraft der Vollstreckung nicht gültig sei, gab das Gericht der Beschwerde statt und ordnete die Aufhebung der Pfändung auf die Rente an.
ANDERE INTERPRETATION DURCH DAS BERUFUNGSGERICHT
Nach diesem Urteil legte der Anwalt des beklagten Gläubigers Berufung ein. Das Regionalgericht (Bölge Adliye Mahkemesi) erklärte, dass der Schuldner ausdrücklich der Pfändung seiner gesamten Rente, die er von der Sozialversicherungsanstalt (SGK) bezieht, zugestimmt habe und dass der Verzicht auf gesetzliche Fristen nach Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsfolgen habe. Aus diesen Gründen wurde der Berufung stattgegeben, das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Beschwerde abgewiesen. Daraufhin legte der Anwalt des Schuldners Revision ein.
12. ZIVILSENAT DES KASSATIONSHOFS HOB URTEIL AUF
Der 12. Zivilsenat des Kassationshofs, der den Fall prüfte, hob das Urteil des Regionalgerichts mit der Begründung auf, dass die Anerkennung der Schuld und die Zustimmung zur Pfändung im selben Schreiben zeitgleich mit der Rechtskraft der Vollstreckung erfolgten und daher nicht als nach der Rechtskraft der Vollstreckung abgegeben betrachtet werden könnten.
REGIONALGERICHT BLIEB BEI SEINER ENTSCHEIDUNG
Das Regionalgericht wiederholte seine früheren Argumente, vertrat die Ansicht, dass die Zustimmung des Schuldners zur Pfändung und die Rechtskraft der Vollstreckung nicht zeitgleich erfolgt seien, und beschloss, an seinem Urteil festzuhalten. Daraufhin wurde der Fall zur Revisionsprüfung an das Plenum für Zivilrecht des Kassationshofs verwiesen.
PLENUM FÜR ZIVILRECHT DES KASSATIONSHOFS SETZT SCHLUSSPUNKT
Das mit 25 Mitgliedern tagende Plenum für Zivilrecht des Kassationshofs traf seine endgültige Entscheidung in dem Rechtsstreit. Das Gremium stellte fest, dass die Anerkennung der Schuld und die Zustimmung zur Pfändung durch den Schuldner im selben Schreiben am selben Tag wie die Rechtskraft der Vollstreckung erfolgten, und bewertete dies wie folgt: „Da die Anerkennung der Schuld und die Zustimmung zur Pfändung durch den Schuldner im selben Schreiben am selben Tag wie die Rechtskraft der Vollstreckung erfolgten, sind sie unwirksam.“ Aus diesem Grund wurde entschieden, dass die Pfändung der Rente rechtlich nicht wirksam ist.
Nachrichtenquelle: İHA
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