Grundsatzurteil des Kassationshofs zu Vermögensauseinandersetzungen!
Der 2. Zivilsenat des Kassationshofs (Yargıtay) hat ein wichtiges Prinzip bei Vermögensauseinandersetzungen nach einer Scheidung hervorgehoben: Er betonte, dass für die Einstufung von Übertragungen zwischen Ehegatten als Schenkung der "Schenkungswille zweifelsfrei und eindeutig erkennbar sein muss".
Der 2. Zivilsenat des Kassationshofs hat ein wegweisendes Urteil zu Verfahren über die Vermögensauseinandersetzung (Liquidation des Güterstandes) nach einer Scheidung gefällt und festgestellt, dass für die Anerkennung von Übertragungen zwischen Ehegatten als Schenkung der "Schenkungswille zweifelsfrei und eindeutig erkennbar sein muss".
Nach Informationen aus der Rechtsprechungsdatenbank (İçtihat Bülteni) hatte das erstinstanzliche Gericht in Kuşadası, das mit dem Fall zur Liquidation des Güterstandes befasst war, unter Berücksichtigung der Aussagen im Scheidungsdossier entschieden, dass die erfolgte Übertragung den Charakter einer Schenkung habe. Das Gericht kam daher zu dem Schluss, dass der Genossenschaftsanteil als persönliches Vermögen zu betrachten sei und wies den Antrag des Klägers auf Beteiligung am Wertzuwachs zurück.
Der Anwalt des klagenden Ehemannes legte gegen das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts fristgerecht Berufung ein. Das 18. Zivilsenat des Regionalgerichts Izmir wies die Berufung jedoch als unbegründet zurück.
Daraufhin legte der Anwalt des Klägers Revision ein und machte geltend, dass die von seinem Mandanten vorgenommene Übertragung nicht als Schenkung qualifiziert werden könne. Der Fall wurde zur Prüfung an den 2. Zivilsenat des Kassationshofs weitergeleitet.
Nach Prüfung der Akten betonte der 2. Zivilsenat des Kassationshofs den Grundsatz: "Bei der Liquidation des Güterstandes muss der Schenkungswille zweifelsfrei und eindeutig erkennbar sein, damit eine Übertragung als Schenkung gewertet werden kann." In der Entscheidung hieß es weiter: "Nach der Rechtsprechung unseres Senats reicht die bloße Tatsache, dass eine ursprünglich auf den Namen des Klägers eingetragene Immobilie später auf den Beklagten übertragen und auf dessen Namen registriert wurde, für sich genommen nicht aus, um sie als Schenkung anzuerkennen, sofern keine Erklärungen oder Verhaltensweisen vorliegen, die den Schenkungswillen zweifelsfrei belegen. In dem vorliegenden Fall zeigen die Erklärungen in der Klageschrift und der Klageerwiderung keinen Schenkungswillen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Immobilie aufgrund der aus der ehelichen Gemeinschaft resultierenden Solidarität und des gegenseitigen Vertrauens auf den Namen der beklagten Ehefrau registriert wurde. Daher war die Annahme des Gerichts, die Immobilie sei der Beklagten geschenkt worden, ohne diesen Aspekt zu berücksichtigen, fehlerhaft und erforderte eine Aufhebung des Urteils." Das Urteil wurde daraufhin aufgehoben.
Der Rechtsanwalt Fatih Karamercan von der Anwaltskammer Istanbul kommentierte den Fall wie folgt:
"In der Praxis lassen Ehegatten Immobilien häufig auf den Namen des anderen Partners registrieren, basierend auf der Solidarität der Ehe und gegenseitigem Vertrauen. Die ständige Rechtsprechung des Kassationshofs sieht solche Transaktionen nicht als Schenkung an, es sei denn, es finden sich im Dossier andere Begriffe, Worte oder Aussagen, die auf eine Schenkung hindeuten; zudem wird verlangt, dass der Schenkungswille zweifelsfrei zum Ausdruck kommt. Das Aufhebungsurteil des 2. Zivilsenats des Kassationshofs ist sachgerecht, da es der Billigkeit und den Lehrmeinungen entspricht."
Nachrichtenquelle: İHA
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