Grundsatzurteil des Kassationshofs zum Unterhalt: „Kein Unterhalt für Schwiegertochter, die Schwiegermutter beleidigt“
Der 2. Zivilsenat des Kassationshofs hat ein erstinstanzliches Urteil aufgehoben, das einer Frau Unterhalt zugesprochen hatte, da sie ihre Schwiegermutter beleidigt hatte. In der Urteilsbegründung heißt es: „Einer voll schuldigen Frau kann kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen werden.“
Laut dem Urteil des 2. Zivilsenats des Kassationshofs (Yargıtay) reichte ein Ehepaar aufgrund der tiefgreifenden Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft gegenseitige Scheidungsklagen ein.
UNTERHALTSZAHLUNG BESCHLOSSEN
Das erstinstanzliche Gericht sah sowohl die Frau, die die Mutter ihres Ehemannes beleidigt hatte, als auch den Ehemann, der darauf reagierte, als schuldig an und entschied auf Scheidung sowie auf die Zahlung von nachehelichem Unterhalt an die Frau.
Nachdem der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Samsun das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts als rechtmäßig bestätigt hatte, legten die Parteien hinsichtlich der „Schuldfeststellung und des Unterhalts“ Revision ein.
URTEIL AUFGEHOBEN
Der 2. Zivilsenat des Kassationshofs prüfte den Revisionsantrag und hob das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts auf.
In der Begründung des Senats wurde festgestellt, dass die Frau die Mutter ihres Ehemannes fortwährend und schwer beleidigt habe, während der Ehemann lediglich reaktiv darauf geantwortet habe.
In diesem Zusammenhang wurde erklärt, dass es nicht korrekt sei, den Ehemann als schuldig zu betrachten. In der Begründung wurde festgehalten: „Bei den Ereignissen, die zur Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft geführt haben, ist davon auszugehen, dass die beklagte-klägerische Frau die alleinige Schuld trägt; daher ist die von der voll schuldigen Frau eingereichte verbundene Klage abzuweisen.“
FRAU ALS „VOLL SCHULDIG“ EINGESTUFT
Unter Hinweis auf Artikel 175 des türkischen Zivilgesetzbuches, wonach die Partei, die durch die Scheidung in Armut gerät, vom anderen Ehegatten im Verhältnis zu dessen finanzieller Leistungsfähigkeit unbefristet Unterhalt verlangen kann, sofern sie nicht schwerwiegender schuldig ist, wurde in der Begründung dargelegt, dass die Frau im vorliegenden Fall als „voll schuldig“ eingestuft wurde.
In der Begründung hieß es: „Einer voll schuldigen Frau kann kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen werden. Daher ist die Annahme des Unterhaltsantrags der Frau, anstatt ihn abzuweisen, nicht korrekt und macht eine Aufhebung erforderlich.“
Nachrichtenquelle: 12punto
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