Kassationsgericht wertet Vergleich der neuen Ehefrau mit der verstorbenen als Scheidungsgrund
In einem Scheidungsverfahren, das vor den Kassationsgerichtshof in Ankara gebracht wurde, wurde eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen. Das Gericht stufte einen Ehemann, der seine Frau mit seiner verstorbenen Ex-Frau verglich, als schuldig ein und ordnete die Zahlung von Unterhalt an.
Die 2. Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs (Yargıtay) hat einen Ehemann, der seine Frau mit seiner verstorbenen Ex-Frau verglich, im Scheidungsverfahren als voll schuldig befunden und die Scheidung der Parteien sowie die Zahlung von Unterhalt und Entschädigung an die Frau angeordnet.
Dem Urteil der Kammer zufolge hatte ein in Ankara lebender Mann die Scheidung eingereicht. Er behauptete, seine Frau zeige ihm gegenüber kein Interesse, habe das gemeinsame Haus verlassen, benutze den Schmuck seiner verstorbenen Ehefrau und habe an diesem Schmuck ohne sein Wissen Änderungen wie Verkleinerungen oder Namensgravuren vorgenommen sowie Scheidungspläne geschmiedet. Der Mann forderte vom Gericht eine materielle Entschädigung in Höhe von 50.000 Lira sowie eine immaterielle Entschädigung in gleicher Höhe.
EHEFRAU REICHTE WIDERKLAGE EIN
Die Frau reichte gegen die Klage ihres Mannes eine Widerklage ein. Sie behauptete, die Vorwürfe seien unwahr; vielmehr vergleiche der Mann sie ständig mit seiner verstorbenen Ehefrau, verachte und grenze sie aus, beleidige sie und habe sie zudem aus dem Haus geworfen. Die Frau forderte die Festsetzung eines vorläufigen Unterhalts sowie eines nachehelichen Unterhalts in Höhe von 1.500 Lira sowie eine materielle und immaterielle Entschädigung von jeweils 100.000 Lira.
Das erstinstanzliche Gericht stellte fest, dass der Ehemann seine Frau mit seiner verstorbenen Ehefrau verglich und sie nicht im gemeinsamen Haushalt haben wollte, während ein Verschulden der Frau nicht nachgewiesen werden konnte. Das Gericht befand den Ehemann für voll schuldig, ordnete die Scheidung der Parteien an und legte fest, dass der Mann der Frau 1.500 Lira an vorläufigem und nachehelichem Unterhalt sowie 40.000 Lira materielle und 30.000 Lira immaterielle Entschädigung zahlen muss.
Auf die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil hin wies die 1. Zivilkammer des Regionalgerichts Ankara die Berufung des Mannes in der Sache zurück. Der Ehemann legte daraufhin Revision gegen das Urteil ein.
KASSATIONSGERICHT BESTÄTIGT URTEIL
Die 2. Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs, die den Einspruch gegen das erstinstanzliche Urteil prüfte, stellte fest, dass das Urteil des lokalen Gerichts rechtmäßig ist.
Die Kammer entschied, dass die vom klagenden Ehemann in der Revisionsschrift vorgebrachten Gründe nicht ausreichten, um eine Aufhebung des Urteils zu rechtfertigen, und bestätigte das Urteil gemäß Artikel 370 der Zivilprozessordnung Nr. 6100.
Nachrichtenquelle: AA
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