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Kassationsgerichtshof macht Analphabeten für geleistete Unterschrift haftbar

Der 11. Zivilsenat des Kassationsgerichtshofs hat entschieden, dass eine Person, die als Bürge einen Kreditvertrag unterzeichnet hat, nicht geltend machen kann, den Inhalt des Vertrags nicht gekannt zu haben, selbst wenn sie Analphabet ist, und somit für die Schulden haftet.

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Kassationsgerichtshof macht Analphabeten für geleistete Unterschrift haftbar

Eine Person, die nicht lesen und schreiben konnte, bürgte für einen Verwandten, der einen Bankkredit aufgenommen hatte, und unterschrieb das Bürgschaftsdokument. Nachdem der Schuldner seine Schulden nicht beglichen hatte, leitete die Bank ein Vollstreckungsverfahren gegen den Bürgen ein.

Nachdem der Bürge unter Hinweis auf seine Analphabetismus-Problematik Einspruch gegen die Forderung erhoben hatte, reichte die Bank Klage gegen ihn ein.

Das zuständige erstinstanzliche Gericht forderte bei der Bildungsdirektion Kumluca die Bildungsunterlagen des Bürgen an. Da keine Aufzeichnungen gefunden werden konnten, wies das Gericht die Klage mit der Begründung ab, dass jemand, der nicht lesen und schreiben könne, auch den Inhalt des von ihm unterzeichneten Dokuments nicht kennen könne.

KASSATIONSGERICHTSHOF HEBT URTEIL AUF

Nach einer Revision prüfte der 11. Zivilsenat des Kassationsgerichtshofs den Fall und hob das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts auf.

AUS DER BEGRÜNDUNG DES URTEILS

In der Entscheidung des Senats wurde festgehalten, dass der Bürge nicht bestritten habe, das betreffende Dokument unterzeichnet zu haben, jedoch geltend gemacht habe, den Inhalt nicht zu kennen.

In dem Urteil, in dem festgestellt wurde, dass die Unterschrift die Identität einer Person beweise und sie von anderen unterscheide, wurde die Feststellung getroffen: "Die Unterschrift erklärt, vervollständigt und legt den Willen, eine Verpflichtung einzugehen, und insbesondere den Willen zur Erklärung endgültig offen."

In der Entscheidung wurde darauf hingewiesen, dass Analphabeten anstelle einer Unterschrift auch einen Fingerabdruck oder ein handgefertigtes Zeichen verwenden könnten, und es wurde Folgendes festgehalten:

"Wenn eine Person, die nicht lesen und schreiben kann, eine Unterschrift verwendet, kann sie mit dieser Unterschrift einen Vertrag abschließen und eine Verpflichtung eingehen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beklagte nicht lesen und schreiben kann, führt dies nicht allein zur Ungültigkeit des Vertrags, und es kann auch nicht allein aus diesem Grund angenommen werden, dass er den Inhalt des von ihm unterzeichneten Vertrags nicht kannte. Die Unterschrift, an deren Echtheit durch den Beklagten kein Zweifel besteht, reicht für das Zustandekommen des Vertrags und die Begründung der Verpflichtung des Beklagten aus."


Nachrichtenquelle: AA

Kassationsgerichtshof