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Schlechte Nachrichten vom Kassationshof für Arbeitnehmer mit Provisionsbasis

Der 9. Zivilsenat des Kassationshofs (Yargıtay) hat eine Entscheidung getroffen, die Arbeitnehmer mit einem Gehalt plus Provisionsmodell enttäuschen dürfte. Das höchste Gericht entschied, dass bei einer Beschäftigung auf Basis von Grundgehalt plus Provision das für Überstunden zugrunde zu legende Entgelt das feste Gehalt sein muss und Provisionszahlungen bei der Berechnung von Überstundenvergütungen nicht berücksichtigt werden dürfen.

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Schlechte Nachrichten vom Kassationshof für Arbeitnehmer mit Provisionsbasis

A.B., der in der Marketingabteilung eines Unternehmens tätig war, kündigte aufgrund seines Renteneintritts. Da A.B. seine Abfindung, seinen Jahresurlaub und seine Gehaltsansprüche nicht erhalten konnte, wandte er sich an das Arbeitsgericht und gab an, dass er seine Provisionen und Überstundenvergütungen nicht ausgezahlt bekommen habe.

Der klagende Arbeitnehmer machte geltend, dass er an nationalen Feiertagen und allgemeinen Ruhetagen gearbeitet habe, ohne dass für diese Arbeit eine zusätzliche Vergütung erfolgt sei, dass ihm sein Jahresurlaub nicht gewährt worden sei und dass die unter dem Namen Jahresurlaubsvergütung geleistete Zahlung unvollständig sei. Er forderte die gerichtliche Anordnung zur Einziehung der Ansprüche aus Überstunden, Arbeit an nationalen Feiertagen und allgemeinen Ruhetagen, Wochenendruhetagen sowie Jahresurlaubsansprüchen von der beklagten Partei.

UNTERNEHMEN WIES VORWÜRFE ZURÜCK

Das beklagte Unternehmen wies die Vorwürfe zurück. Das Arbeitsgericht entschied auf eine teilweise Stattgabe der Klage mit der Begründung, dass der Kläger seinen Arbeitsvertrag aufgrund des Renteneintritts beendet habe, Anspruch auf Abfindung habe, Überstunden geleistet habe, laut Zeugenaussagen an allgemeinen Feiertagen gearbeitet habe, seinen Anspruch auf Wochenendruhetage nicht beweisen konnte und der Anspruch auf 70 Tage Jahresurlaub vom beklagten Arbeitgeber nicht ausgezahlt worden sei.

"KEINE AUSWIRKUNG AUF DIE BERECHNUNG DER ÜBERSTUNDENVERGÜTUNG"

Der Anwalt der Beklagten legte Berufung gegen das Urteil ein. Das Oberlandesgericht wies den Einspruch zurück. Nachdem die Anwälte beider Parteien Revision gegen das Urteil einlegten, schaltete sich der 9. Zivilsenat des Kassationshofs ein. In der Entscheidung des Kassationshofs, in der festgehalten wurde, dass Provisionszahlungen nicht auf Überstunden angerechnet werden können, heißt es:

"Wenn sich das Entgelt aus einem festen Gehalt und einer an Ziele oder Quoten gebundenen Provision zusammensetzt, wird bei Anwendungen von Provisionszahlungen, die an das Erreichen von Zielen oder das Überschreiten einer bestimmten Quote gebunden sind, die Überstundenvergütung des Arbeitnehmers auf Basis des festen Gehalts mit einem Aufschlag von 150 Prozent auf den Stundenlohn gezahlt. Mit anderen Worten: Solche Provisionszahlungen haben keine Auswirkung auf die Berechnung der Überstundenvergütung. Im konkreten Fall ist ersichtlich, dass der Kläger sein Gehalt auf Basis eines garantierten Gehalts und einer zielgebundenen Provision bezog. In dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverständigengutachten wurde festgestellt, dass der Gehaltsanteil des Überstundenanspruchs mit einem Aufschlag von 150 Prozent berechnet wurde, während der Provisionsanteil mit einem Aufschlag von 50 Prozent berechnet wurde. Zudem wurde in der Berechnungstabelle das garantierte Gehalt des Klägers als ein Gehalt festgelegt, dessen Bestimmung im Vergleich zum je nach Jahr festgelegten garantierten Gehalt nicht nachvollziehbar ist, und der Gesamtbetrag wurde zusätzlich mit 1,61 multipliziert, was dem Verhältnis des festgelegten Gehalts zum Mindestlohn entspricht. Es wurde einstimmig beschlossen, die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die die Berufung gegen das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts in der Sache zurückwies, aufzuheben und das Urteil der ersten Instanz aufzuheben."


Nachrichtenquelle: İHA

Kassationsgerichtshof Arbeitnehmer mit Provision