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Grundbegriffe des Verbraucherschutzrechts (2)

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VERKÄUFER

Der Verkäufer umfasst alle natürlichen und juristischen Personen, einschließlich juristischer Personen des öffentlichen Rechts. Verkäufer sind Personen, die Waren zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken mit Gewinnabsicht an Verbraucher verkaufen. Natürliche oder juristische Personen, die im Namen oder für Rechnung des Verkäufers handeln, fallen ebenfalls unter den Begriff des Verkäufers. Gemäß Artikel 3/1-İ des Gesetzes über den Schutz der Verbraucher tragen sie die volle rechtliche Verantwortung des Verkäufers. 

Die folgenden Personen und Organisationen, die diese Tätigkeit im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit mit dem Ziel der Einkommenserzielung ausüben, gelten gemäß Artikel 3/1-İ des Gesetzes über den Schutz der Verbraucher als Verkäufer:

  1. Öffentliche Einrichtungen und Organisationen,

  2. Gemeinden, 

  3. Ministerien und ähnliche Stellen, 

  4. Aktiengesellschaften, 

  5. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 

  6. Natürliche Personen, die ein gewerbliches Unternehmen mit Gewinnabsicht betreiben.

  7. Öffentliche Einrichtungen und Organisationen, die im Rahmen ihrer Aufgaben Waren und Dienstleistungen verkaufen oder bereitstellen, wie etwa Aski, İski oder Elektrizitätsunternehmen, gelten ebenfalls als Verkäufer. 

Das einzige vom Gesetz geforderte Kriterium ist das Handeln zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken. Die natürliche Folge davon ist, dass der Verkäufer immer eine natürliche oder juristische Person ist, die mit dem Ziel handelt, Einkommen zu erzielen. Personen, die ohne die Absicht handeln, Einkommen zu erzielen, können in keiner Weise als Verkäufer anerkannt werden.

-DIENSTLEISTER

Der Dienstleister bezeichnet natürliche oder juristische Personen, die Verbrauchern Dienstleistungen zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken anbieten, einschließlich juristischer Personen des öffentlichen Rechts, sowie diejenigen, die im Namen oder für Rechnung des Dienstleisters handeln (Artikel 3/1-ı). Wie oben für den Verkäufer dargelegt, ist das einzige vom Gesetz über den Schutz der Verbraucher geforderte Kriterium das Handeln zu gewerblichen und beruflichen Zwecken; die natürliche Folge davon ist, dass der Dienstleister immer eine natürliche oder juristische Person ist, die mit dem Ziel handelt, Einkommen zu erzielen. Natürliche oder juristische Personen ohne Einkommenserzielungsabsicht können nicht als Dienstleister anerkannt werden, da der Dienstleister als Gegenpartei des Verbrauchergeschäfts ein Unternehmer ist, der zu gewerblichen und beruflichen Zwecken handelt. Es spielt keine Rolle, ob der Dienstleister eine natürliche oder juristische Person ist.

-WARE

Ware bezeichnet bewegliche Sachen, die Gegenstand eines Kaufs sind, Wohnungen oder Immobilien zu Urlaubszwecken sowie alle Arten von immateriellen Gütern wie Software, Ton, Bild und Ähnliches, die für die Verwendung in einer elektronischen Umgebung vorbereitet wurden. In der Definition des dritten Artikels des Gesetzes über den Schutz der Verbraucher umfasst der Warenbegriff bewegliche und unbewegliche Sachen sowie alle Arten von immateriellen, abstrakten Dingen wie Software, Ton oder Bild, die keine materielle Existenz haben und für die Verwendung in einer elektronischen Umgebung vorbereitet wurden. Im Zweifelsfall ist der Warenbegriff weit auszulegen, um den Verbraucher zu begünstigen.

-MANGELHAFTE WARE

Man kann sagen, dass die Haftung für mangelhafte Waren und Schadensersatzansprüche zu den Themen gehören, bei denen im Bereich des Verbraucherschutzrechts die meisten Streitigkeiten auftreten. 

DRITTER TEIL Mangelhafte Waren und Dienstleistungen ERSTES KAPITEL Mangelhafte Waren 

Das Thema mangelhafte Ware ist in Artikel 8 des Gesetzes Nr. 6502 geregelt. 

Elemente der mangelhaften Ware:

a-Die mangelhafte Ware entspricht zum Zeitpunkt der Lieferung an den Verbraucher nicht dem von den Parteien vereinbarten Muster oder Modell. 

b- Sie ist vertragswidrig, da sie objektiv nicht die Eigenschaften aufweist, die die gelieferte Ware besitzen sollte. 

c-Sie weist eine oder mehrere der Eigenschaften nicht auf, die in ihrer Verpackung, auf ihrem Etikett, in der Bedienungsanleitung, auf dem Internetportal oder in Werbungen und Ankündigungen enthalten sind; 

d-Sie enthält materielle, rechtliche oder wirtschaftliche Mängel, die den vom Verkäufer mitgeteilten oder in den technischen Vorschriften festgelegten Eigenschaften widersprechen, den Verwendungszweck vergleichbarer Waren nicht erfüllen oder die Vorteile, die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, verringern oder beseitigen. 

e-(3) Die vertragsgegenständliche Ware wird nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist geliefert.

f- Die Erfüllung ist vertragswidrig, wenn die Montage durch den Verkäufer oder unter dessen Verantwortung erfolgt und nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Dies gilt als vertragswidrige Erfüllung. 

g-Wenn vorgesehen ist, dass die Montage der Ware durch den Verbraucher erfolgt, liegt eine vertragswidrige Erfüllung vor, wenn die Montage aufgrund eines Fehlers oder einer Unvollständigkeit in der Montageanleitung fehlerhaft durchgeführt wurde. 

Die Rechte, die dem Verkäufer aufgrund von Einstellungen und Verhaltensweisen des Verbrauchers zustehen, die eine Vertragsverletzung darstellen, sind im Gesetz über den Schutz der Verbraucher Nr. 6502 nicht geregelt. 

In dieser Hinsicht finden die allgemeinen Bestimmungen des türkischen Obligationenrechts zum Kaufvertrag Anwendung. 

In Fällen, in denen das Gesetz über den Schutz der Verbraucher keine Bestimmungen enthält, finden die grundlegenden Gesetze wie das türkische Obligationenrecht, das türkische Zivilgesetzbuch, das türkische Handelsgesetzbuch und andere Sondergesetze Anwendung.  

Im Kaufvertrag ist der Verbraucher die Person, die die vertragsgegenständliche Ware kauft, nutzt oder von ihr profitiert. Daher umfasst der Verbraucher im Kaufvertrag auch Personen, die die Ware tatsächlich oder rechtlich kaufen, nutzen und von ihr profitieren. Auch Personen, die die Ware außerhalb des Verbrauchers nutzen und von ihr profitieren, können die Wahlrechte aus dem Mangel wie ein Verbraucher ausüben. 

Es ist unmöglich, ein Gesetz zu verstehen, ohne dessen Grundbegriffe zu kennen. Die Grundbegriffe des Gesetzes über den Schutz der Verbraucher Nr. 6502 sind im dritten Artikel dieses Gesetzes geregelt. Der Artikel lautet wie folgt:

Definitionen
ARTIKEL 3- (1) Bei der Anwendung dieses Gesetzes bedeuten:
a) Minister: Den Minister für Zoll und Handel,
b) Ministerium: Das Ministerium für Zoll und Handel,
c) Generaldirektor: Den Generaldirektor für Verbraucherschutz und Marktüberwachung,
ç) Generaldirektion: Die Generaldirektion für Verbraucherschutz und Marktüberwachung,

d) Dienstleistung: Den Gegenstand jeder Art von Verbrauchergeschäft, das gegen Entgelt oder einen Vorteil erbracht wird oder dessen Erbringung zugesagt wurde, mit Ausnahme der Warenbereitstellung,
e) Importeur: Die natürliche oder juristische Person, die Waren oder Dienstleistungen oder die Rohstoffe oder Zwischenprodukte dieser Waren zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken importiert und durch Verkauf, Miete, Finanzleasing oder auf ähnliche Weise in Verkehr bringt, einschließlich juristischer Personen des öffentlichen Rechts,

f) Dauerhafter Datenträger: Jedes Mittel oder Medium wie Kurznachrichten, E-Mail, Internet, Diskette, CD, DVD, Speicherkarte und Ähnliches, das es ermöglicht, die vom Verbraucher gesendeten oder an ihn gesendeten Informationen so zu speichern, dass sie für einen angemessenen Zeitraum entsprechend ihrem Zweck eingesehen werden können, unverändert kopiert werden können und der Zugriff auf diese Informationen in identischer Form gewährleistet ist, 

g) Wohnungsfinanzierungsinstitut: Banken, die im Rahmen der Wohnungsfinanzierung direkt Kredite an Verbraucher vergeben oder Finanzleasing betreiben, sowie Finanzleasinggesellschaften und Finanzierungsgesellschaften, deren Tätigkeit im Bereich der Wohnungsfinanzierung von der Bankenregulierungs- und Aufsichtsbehörde als angemessen erachtet wird, 

Ausgabe : 28835 Band : 54 

gˆ) Kreditgeber: Die natürliche oder juristische Person, die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt ist, Kredite an Verbraucher zu vergeben, 

h) Ware: Bewegliche Sachen, die Gegenstand eines Kaufs sind, Wohnungen oder Immobilien zu Urlaubszwecken sowie alle Arten von immateriellen Gütern wie Software, Ton, Bild und Ähnliches, die für die Verwendung in einer elektronischen Umgebung vorbereitet wurden, 

ı) Dienstleister: Die natürliche oder juristische Person, die Verbrauchern Dienstleistungen zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken anbietet oder im Namen oder für Rechnung des Dienstleisters handelt, einschließlich juristischer Personen des öffentlichen Rechts, 

i) Verkäufer: Die natürliche oder juristische Person, die Verbrauchern Waren zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken anbietet oder im Namen oder für Rechnung des Warenanbieters handelt, einschließlich juristischer Personen des öffentlichen Rechts, 

j) Technische Vorschrift: Die Definition im Gesetz über die Vorbereitung und Anwendung technischer Rechtsvorschriften für Produkte Nr. 4703 vom 29.6.2001, 

k) Verbraucher: Die natürliche oder juristische Person, die zu nicht gewerblichen oder beruflichen Zwecken handelt, 

l) Verbrauchergeschäft: Jede Art von Vertrag und Rechtsgeschäft, das zwischen Verbrauchern und natürlichen oder juristischen Personen geschlossen wird, die auf den Waren- oder Dienstleistungsmärkten zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken handeln oder in deren Namen oder für deren Rechnung handeln, einschließlich Werk-, Beförderungs-, Makler-, Versicherungs-, Bevollmächtigungs-, Bank- und ähnlicher Verträge, 

m) Verbraucherorganisationen: Vereine, Stiftungen oder deren Dachverbände, die zum Schutz der Verbraucher gegründet wurden, 

n) Hersteller: Die natürliche oder juristische Person, die die dem Verbraucher angebotenen Waren oder die Rohstoffe oder Zwischenprodukte dieser Waren herstellt, sowie diejenigen, die durch Anbringen ihrer Marke, ihres Titels oder eines anderen Unterscheidungsmerkmals auf der Ware sich selbst als Hersteller ausgeben, einschließlich juristischer Personen des öffentlichen Rechts.