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Aussagen anonymer Zeugen im Strafverfahren und das Problem der Überprüfbarkeit

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Das grundlegende Ziel des Strafverfahrens ist die Ermittlung der materiellen Wahrheit. Dennoch erfordert das Ziel, die materielle Wahrheit zu finden, dass die verwendeten Mittel mit dem Rechtsstaatsprinzip und den Garantien des Rechts auf ein faires Verfahren im Einklang stehen. Tatsächlich beruht die Legitimität im Strafverfahren nicht nur auf dem erreichten Ergebnis, sondern auch auf den Methoden, mit denen dieses Ergebnis erzielt wurde. Daher stellt das Gleichgewicht, das zwischen der Notwendigkeit einer effektiven Verbrechensbekämpfung und dem Schutz des Verteidigungsrechts herzustellen ist, eines der sensibelsten Themen des modernen Strafprozessrechts dar.

Genau in diesem Bereich tritt das Institut des anonymen Zeugen auf.

Artikel 58 der Strafprozessordnung (CMK) und das Zeugenschutzgesetz Nr. 5726 ermöglichen es unter bestimmten Voraussetzungen, die Identität eines Zeugen geheim zu halten. Insbesondere bei organisierter Kriminalität ist es unbestritten, dass der Staat eine Schutzpflicht hat, wenn das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Sicherheit von Angehörigen des Zeugen gefährdet sind. Daher ist die anonyme Zeugenaussage kein Institut, das die Rechtsordnung gänzlich ablehnt, sondern ein Schutzmechanismus, auf den unter außergewöhnlichen Umständen zurückgegriffen werden kann.

Die Debatte konzentriert sich im Wesentlichen nicht auf die Existenz des Instituts des anonymen Zeugen an sich, sondern darauf, in welchem Maße diesem Institut im Strafverfahren ein Beweiswert beigemessen werden sollte.

Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt das Institut des anonymen Zeugen nicht kategorisch als rechtswidrig an. Im Gegenteil, der Gerichtshof akzeptiert, dass die Notwendigkeit der Bekämpfung organisierter Kriminalität und des Zeugenschutzes ein legitimes Ziel verfolgt. Dennoch wird ständig betont, dass ein faires Gleichgewicht zwischen dem Verteidigungsrecht und dem Schutz des Zeugen zwingend erforderlich ist.

So hat der EGMR in den Urteilen Doorson/Niederlande und Van Mechelen/Niederlande zwar die Geheimhaltung der Identität eines Zeugen aus Sicherheitsgründen grundsätzlich für möglich gehalten, jedoch erklärt, dass das Vorhandensein von Garantien, die es dem Angeklagten ermöglichen, die Zuverlässigkeit der gegen ihn gerichteten Zeugenaussage zu hinterfragen, eine Voraussetzung für das Recht auf ein faires Verfahren ist. Später wurde in den Urteilen Al-Khawaja und Tahery/Vereinigtes Königreich sowie Schatschaschwili/Deutschland darauf hingewiesen, dass es für die Fairness des Verfahrens schwerwiegende Bedenken aufwerfen kann, wenn eine Verurteilung ausschließlich oder in entscheidendem Maße auf Zeugenaussagen beruht, die der Angeklagte nicht hinterfragen konnte.

Ähnlich erkennt auch das türkische Verfassungsgericht in verschiedenen Entscheidungen das Institut des anonymen Zeugen nicht als absolut rechtswidrig an; es weist jedoch darauf hin, dass die notwendigen Garantien im Hinblick auf das Verteidigungsrecht, den Grundsatz der Waffengleichheit und den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens zwingend gewährleistet sein müssen.

Diesem Ansatz liegt eine recht einfache Tatsache zugrunde. Die Aussage eines Zeugen, dessen Identität verborgen bleibt, ist naturgemäß nicht völlig frei von der Möglichkeit des Irrtums, mangelnder Kenntnis, der Weitergabe von Hörensagen oder einer fehlerhaften Bewertung materieller Tatsachen. Daher ist die Notwendigkeit, solche Aussagen durch andere, in der Außenwelt überprüfbare Beweise zu stützen, nicht nur ein technisches Beweisproblem, sondern auch eine Anforderung des Rechts auf ein faires Verfahren.

In der strafrechtlichen Lehre werden seit vielen Jahren Stimmen laut, die nicht die vollständige Abschaffung des Instituts des anonymen Zeugen fordern, sondern die Wahrung seines Ausnahmecharakters betonen. Denn im Strafverfahren ist es wesentlich, dass materielle Tatsachen so weit wie möglich durch Beweise belegt werden, die in der Außenwelt überprüfbar sind.

Einige Ermittlungsverfahren in der jüngeren Geschichte der Türkei haben die Diskussionen über die Grenzen des Instituts des anonymen Zeugen lebendig gehalten. Insbesondere die intensive Debatte über die Aussagen einiger anonymer Zeugen im Laufe der Jahre, etwa im Kontext der Ergenekon-Verfahren und ähnlicher Prozesse, hat zu wachsenden Vorbehalten gegenüber der Nutzung dieses Instituts geführt. Die heutigen Diskussionen sind daher nicht nur ein Spiegelbild aktueller Entwicklungen, sondern einer seit vielen Jahren andauernden juristischen Debatte.

Jüngste Diskussionen, die im Rahmen des Verfahrens gegen die Stadtverwaltung Istanbul an die Öffentlichkeit gelangten, haben die Frage der Zuverlässigkeit anonymer Zeugenaussagen erneut auf die Tagesordnung gesetzt. Eines der von der Verteidigung im Rahmen der Akte vorgebrachten Argumente ist, dass der anonyme Zeuge „Çınar“ in einigen konkreten und leicht überprüfbaren Punkten fehlerhafte Angaben gemacht habe. In diesem Zusammenhang wird beispielsweise angeführt, dass Informationen zu einem Diensttitel nicht der Wahrheit entsprachen, obwohl sie anhand offizieller Register in kurzer Zeit hätten bestätigt werden können; dies stellt die Aussagen anonymer Zeugen hinsichtlich des Standards der Überprüfbarkeit erneut zur Diskussion.

Das Strafverfahren ist ein System, das nicht darauf ausgelegt ist, Zweifel zu erzeugen, sondern Zweifel auszuräumen. Daher ist die Frage, inwieweit der Beweiswert von Aussagen, die nicht durch überprüfbare konkrete Tatsachen gestützt werden, akzeptiert werden kann, nicht nur für das Verteidigungsrecht von Bedeutung, sondern auch für das Vertrauen in das gesamte Verfahren. Denn das Ziel im Rechtsstaat ist nicht, um jeden Preis ein Ergebnis zu erzielen, sondern das erreichte Ergebnis mit den vom Gesetz erlaubten Methoden zu begründen.

Daher bleibt die eigentliche Debatte weiterhin aktuell:

Kann die Aussage eines unbekannten Erzählers als alleiniger, entscheidender Beweis akzeptiert werden, der ausreicht, um über die Freiheit eines Menschen zu bestimmen?

Und noch wichtiger: Wie kann das Gleichgewicht des Strafverfahrens gewahrt bleiben, wenn ein als Ausnahme vorgesehener Schutzmechanismus in der Praxis zu einem gewöhnlichen Beweismittel wird?

Rechtsanwalt Deniz Ali İlkem Demir