Der am 13. Oktober 2022 in das türkische Strafgesetzbuch eingefügte Artikel 217/A sieht unter der Überschrift „Öffentliche Verbreitung irreführender Informationen“ einen neuen Straftatbestand vor. In der Begründung der Regelung wurde dargelegt, dass insbesondere die negativen Auswirkungen von Falschinformationen, die über digitale Kommunikationsmittel verbreitet werden, auf die öffentliche Ordnung und den öffentlichen Frieden verhindert werden sollen. In dieser Hinsicht handelt es sich bei dem Artikel weniger um ein klassisches Erfolgsdelikt, sondern vielmehr um ein Gefährdungsdelikt, das den öffentlichen Frieden schützen soll.
Der Gesetzgeber hat nicht nur das Teilen einer unwahren Information unter Strafe gestellt; er hat zudem vorausgesetzt, dass die betreffende Information geeignet sein muss, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich verbreitet wird und der Täter mit entsprechendem Vorsatz handelt. Auch wenn diese Elemente auf den ersten Blick bestimmte Garantien zu enthalten scheinen, beginnen die Diskussionen in der Praxis genau an diesem Punkt.
Denn die im Zentrum der Regelung stehenden Begriffe „unwahre Information“, „öffentlicher Frieden“ und „Eignung“ sind für sehr weite Auslegungen offen. Die Fragen, welche Information als unwahr gilt, nach welchen Kriterien diese Bewertung vorgenommen wird und wie festgestellt wird, auf welche Weise der öffentliche Frieden gefährdet wurde, können in der Praxis zu unterschiedlichen Interpretationen führen. Im Strafrecht müssen Einzelpersonen vorhersehen können, aufgrund welcher Handlungen sie mit strafrechtlicher Verantwortung konfrontiert werden könnten. Daher bringt die Unbestimmtheit der Grenzen dieser Begriffe verschiedene Kritiken hinsichtlich der Bestimmtheits- und Vorhersehbarkeitsgrundsätze mit sich, die eine Erweiterung des Legalitätsprinzips darstellen.
Tatsächlich wurde die Regelung nach ihrem Inkrafttreten vor das Verfassungsgericht gebracht, das jedoch den Antrag auf Aufhebung ablehnte. In der Begründung der Entscheidung wurden jedoch wichtige Bewertungen dahingehend vorgenommen, dass der Artikel eng ausgelegt werden müsse, um die Meinungsfreiheit nicht unnötig einzuschränken. Daher beschränkt sich die Diskussion nicht nur auf den Text der Norm; das eigentliche Problem ist, wie diese Norm in der Praxis ausgelegt und innerhalb welcher Grenzen sie angewendet wird.
Eine der wichtigsten Kritiken am Artikel 217/A ist die Möglichkeit, einen „Selbstzensur“-Effekt bei Journalisten und Personen zu erzeugen, die ihre Meinung zu Themen von öffentlichem Interesse äußern. In der Menschenrechtsgesetzgebung und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wird dies oft als „abschreckende Wirkung“ (chilling effect) bezeichnet. Unabhängig von der Bestrafung der Personen kann allein die Existenz der Drohung mit einem Ermittlungsverfahren die Ausübung der Meinungsfreiheit einschränken. Insbesondere für Journalisten kann die Tatsache, dass nicht vollständig vorhersehbar ist, welche Nachricht oder Erklärung in Zukunft als „irreführende Information“ bewertet wird, dazu führen, dass von der Berichterstattung über bestimmte Themen abgesehen wird.
Dabei besteht die Aufgabe der Presse in demokratischen Gesellschaften nicht nur darin, Informationen zu vermitteln, deren Richtigkeit von offiziellen Stellen bestätigt wurde. Journalistische Tätigkeit beinhaltet oft auch die Untersuchung von Behauptungen, die das öffentliche Interesse betreffen, die Kontrolle der öffentlichen Gewalt und das Aufgreifen kontroverser Themen. Daher ist die Meinungs- und Pressefreiheit nicht nur für allgemein akzeptierte oder nicht störende Gedanken garantiert, sondern auch für kritische, aufrüttelnde und kontroverse Äußerungen.
Die Auswirkungen des Artikels 217/A in der Praxis sind in den letzten Jahren bei Ermittlungs- und Strafverfahren gegen Journalisten deutlicher geworden. Das Verfahren gegen den BirGün-Reporter İsmail Arı hat sich als eines der aktuellsten Beispiele für diese Diskussionen hervorgetan. In ähnlicher Weise wurden gegen verschiedene Journalisten aufgrund ihrer Nachrichten oder Social-Media-Beiträge Ermittlungen eingeleitet, und in einigen Fällen kam es zu langwierigen Gerichtsverfahren. Auch das Verfahren gegen den DW-Türkçe-Reporter Alican Uludağ ist als weiteres Beispiel für diese Diskussionen in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt.
Natürlich gibt es keinen ernsthaften Meinungsunterschied darüber, dass Falschinformationen bekämpft werden müssen. Die Diskussion konzentriert sich jedoch auf die Frage, mit welchen Mitteln dieser Kampf geführt werden sollte. Viele Juristen sind der Ansicht, dass das Strafrecht in demokratischen Gesellschaften ein Mittel sein sollte, auf das nur als letztes Mittel zurückgegriffen werden darf. Es wird auch argumentiert, dass Methoden wie eine schnelle und transparente Informationspolitik durch öffentliche Einrichtungen, die Förderung von Medienkompetenz und die Stärkung der öffentlichen Kontrolle bei der Bekämpfung von Falschinformationen effektivere Ergebnisse erzielen könnten.
Die heutige Diskussion um den Artikel 217/A betrifft nicht nur die Grenzen eines neuen Straftatbestands. Das eigentliche Problem ist, wie das empfindliche Gleichgewicht zwischen der Notwendigkeit, Falschinformationen zu bekämpfen, und der Meinungs- und Pressefreiheit, die eines der unverzichtbaren Elemente einer demokratischen Gesellschaft ist, hergestellt werden kann. Wenn dieses Gleichgewicht nicht gewahrt werden kann, wird immer das Risiko bestehen, dass eine Strafnorm, die zum Schutz der öffentlichen Ordnung eingeführt wurde, mit der Zeit zu einem Instrument wird, das den Raum für öffentliche Diskussionen einengt. Gerichte können entscheiden, ob eine Nachricht wahr ist oder nicht. Dass jedoch die Androhung von Strafe darüber zu entscheiden beginnt, welche Themen besprochen werden dürfen, ist ein weitaus größeres Problem für den Rechtsstaat.
Rechtsanwalt Deniz Ali İlkem Demir
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