Die jüngsten Ermittlungen gegen den Komiker Deniz Göktaş und die gegen ihn verhängte Untersuchungshaft haben in der Öffentlichkeit nicht nur die Grenzen des Humors, sondern auch die Untersuchungshaft selbst – eines der grundlegendsten Instrumente des Strafprozessrechts – erneut zur Diskussion gestellt. Die materiellen Fakten des Falls und die Elemente der vorgeworfenen Straftat unterliegen selbstverständlich der Bewertung durch die Justizbehörden. Doch die eigentliche Frage, die in solchen Fällen diskutiert werden muss, ist nicht, ob eine bestimmte Person im Recht oder Unrecht ist, sondern unter welchen Bedingungen die Maßnahme der Untersuchungshaft angewendet werden kann und ob diese Maßnahme tatsächlich notwendig ist.
Im Strafprozessrecht ist die Untersuchungshaft keine Strafe. Da sie einen der schwerwiegendsten Eingriffe in die persönliche Freiheit darstellt, hat der Gesetzgeber diese Maßnahme als eine Ausnahme-Schutzmaßnahme konzipiert. Gemäß Artikel 100 der Strafprozessordnung (Gesetz Nr. 5271) reicht das bloße Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht aus, um einen Haftbefehl zu erlassen. Darüber hinaus müssen konkrete Tatsachen vorliegen, die auf Fluchtgefahr, die Gefahr der Vernichtung oder Veränderung von Beweismitteln oder die Möglichkeit der Einflussnahme auf Zeugen oder Opfer hindeuten. Kurz gesagt: Die Untersuchungshaft ist eine Maßnahme, auf die nur zurückgegriffen werden darf, wenn sie für die ordnungsgemäße Durchführung der Ermittlungen zwingend erforderlich ist.
Dieser Ansatz ist nicht nur eine natürliche Konsequenz der Strafprozessordnung, sondern auch von Artikel 19 der Verfassung und Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Der Grundsatz lautet, dass einer Person während des laufenden Verfahrens nicht die Freiheit entzogen werden sollte und dass Schutzmaßnahmen nur dann angewendet werden dürfen, wenn mildere Mittel nicht ausreichen. Daher ist es im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stets diskussionswürdig, wenn ein Ziel, das auch durch mildere Maßnahmen wie eine richterliche Kontrolle erreicht werden könnte, durch eine Inhaftierung verfolgt wird.
Im konkreten Fall ist die Fluchtgefahr einer der am meisten diskutierten Punkte in der Öffentlichkeit. Den Medienberichten zufolge ist Deniz Göktaş, obwohl er während seines Auslandsaufenthalts von den Ermittlungen erfuhr, aus eigenem Willen in die Türkei zurückgekehrt, um sich dem Verfahren zu stellen. Natürlich führt diese Tatsache allein nicht zwingend zu dem Schluss, dass der Haftbefehl rechtswidrig ist. Bei der Bewertung der von der Strafprozessordnung geforderten Fluchtgefahr ist es jedoch ein wesentlicher Umstand, dass die Person nicht vor den Ermittlungen geflohen ist, sondern freiwillig in das Land zurückgekehrt ist. Es ist ein Gebot des Rechtsstaatsprinzips, dass Gerichte bei der Anwendung von Schutzmaßnahmen nicht nur belastende, sondern auch entlastende konkrete Tatsachen berücksichtigen.
Ein weiterer bemerkenswerter Aspekt des Falls ist die Debatte in den sozialen Medien. Insbesondere einige Beiträge auf der Plattform X haben eine Atmosphäre geschaffen, in der eine Person, gegen die noch kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, an den Pranger gestellt und in der öffentlichen Meinung vorverurteilt wird. Dabei findet ein Strafprozess nicht auf Social-Media-Plattformen statt, sondern vor unabhängigen und unparteiischen Gerichten. Die öffentliche Empörung, heftige Kritik oder Unterstützung können die rechtlichen Kriterien für die Anwendung von Schutzmaßnahmen nicht ersetzen. Andernfalls entsteht der ernsthafte Eindruck, dass gerichtliche Entscheidungen nicht auf rechtlichen Gründen, sondern auf gesellschaftlichem Druck basieren, was für einen Rechtsstaat äußerst bedenklich ist.
Dieser Fall hat auch eine besondere Bedeutung im Hinblick auf die Meinungsfreiheit. In demokratischen Gesellschaften schützt die Meinungsfreiheit nicht nur Ansichten, die von der Gesellschaft akzeptiert werden oder keine Unruhe stiften, sondern auch Äußerungen, die scharf, schockierend, verstörend oder manchmal als harte Kritik formuliert sind. Stand-up-Shows basieren naturgemäß auf Übertreibung, Ironie und Humor. Natürlich ist die Meinungsfreiheit nicht grenzenlos. Äußerungen, die zu Gewalt aufstacheln, Hassrede verbreiten oder die Grundrechte anderer verletzen, können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Bewertung jedoch, ob eine Äußerung eine Straftat darstellt, und die Frage, ob es notwendig ist, der Person aufgrund dieser Äußerung die Freiheit zu entziehen, sind zwei völlig unterschiedliche Dinge.
In der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wird ausdrücklich betont, dass die Untersuchungshaft nicht als Mittel zur Vorverurteilung oder zur Beruhigung der öffentlichen Meinung eingesetzt werden darf. Die Untersuchungshaft ist eine Ausnahme-Schutzmaßnahme, die ausschließlich dazu dient, die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens zu gewährleisten. Das maßgebliche Kriterium für die Anwendung von Schutzmaßnahmen ist, ob die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind.
Wie auch immer der Fall Deniz Göktaş ausgeht, die grundlegende Wahrheit, an die diese Ermittlung aus rechtlicher Sicht erinnert, wird sich nicht ändern: Die Untersuchungshaft ist keine natürliche Folge eines Tatvorwurfs. Sie ist eine Ausnahme-Schutzmaßnahme, die in jedem Fall einzeln bewertet und mit konkreten Tatsachen begründet werden muss. Genau an diesem Punkt wird der Rechtsstaat auf die Probe gestellt. Der heute diskutierte Fall mag sich ändern; was sich jedoch nicht ändern darf, sind die verfassungsrechtlichen Garantien zum Schutz der persönlichen Freiheit und die rechtliche Sensibilität, die bei der Anwendung der Untersuchungshaft als Ausnahme von diesen Garantien an den Tag gelegt werden muss.
Rechtsanwalt Deniz Ali İlkem Demir
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