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Amtsblatt / 17.-23. November 2025

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Das Ministerium für Umwelt, Urbanisierung und Klimawandel hat die Durchführungsverordnung über den Wertzuwachsanteil bei Änderungen von Bebauungsplänen veröffentlicht. Die neue Verordnung sieht vor, dass im Falle einer wertsteigernden Änderung des Bebauungsplans auf Antrag sämtlicher Eigentümer der Immobilie 90 % des Wertzuwachses an die öffentliche Hand zu zahlen sind. Die durch Bebauungsplanänderungen entstehende Bodenwertsteigerung ist für unser Land kein neues Diskussionsthema. Die Praxis, Wertsteigerungen einer Immobilie, die nicht auf der Arbeit oder dem Kapital des Eigentümers beruhen (also die Bodenwertsteigerung), an die öffentliche Hand zu übertragen, ist bereits als Regelung zum Wertzuwachsanteil (DAP) im Baugesetz verankert. Das Verfassungsgericht hatte jedoch mit seinem Urteil Nr. 2020/42 das Gesetz, das eine Übertragung von 100 % des Wertzuwachses an die öffentliche Hand vorsah, als unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht aufgehoben. Das bedeutet, dass die Rechtsvorschrift, die eine Übertragung von 90 % vorsieht, im Grunde nichts Neues ist, sondern lediglich eine Überarbeitung darstellt. Die Gesetzgebung macht diesmal den Antrag aller Immobilieneigentümer zur Voraussetzung für die Bebauungserhöhung. Mit anderen Worten: Der Staat erhöht die Bebauung nicht von sich aus. Die Erhöhung erfolgt auf Antrag der Eigentümer und unter der Vorbedingung, dass 90 % des entstehenden Wertzuwachses an die öffentliche Hand gezahlt werden. In dieser Form scheint die Gesetzgebung das Urteil des Verfassungsgerichts zu umgehen. Mit der neuen Regelung werden die Grundbücher der Immobilien, bei denen auf diesem Weg eine Bebauungserhöhung erfolgt, mit einem entsprechenden Vermerk versehen. Ohne die Zahlung dieses Betrags (oder ohne Ratenzahlung und Zahlung der ersten Rate) ist ein Verkauf der Immobilie nicht möglich. Gleichzeitig kann keine Baugenehmigung erteilt werden. Der 90-prozentige Anteil am Wertzuwachs wird wie folgt aufgeteilt: 25 % an die Bezirksgemeinde, 25 % an die Stadtverwaltung und 50 % an das Ministerium. 

Die monetären Grenzen für die Schenkung, den Austausch oder die Hilfeleistung von Waren und Dienstleistungen an befreundete und verbündete Staaten sowie deren öffentliche oder private Institutionen und Organisationen ohne Vertragsabschluss wurden durch den Präsidialerlass vom 29. November 2024 für das Jahr 2025 auf 250 Millionen TL festgelegt. Nun wurde diese Grenze durch den Präsidialerlass vom 20. November 2025 für das Jahr 2025 von 250 Millionen TL auf 750 Millionen TL angehoben. Dies umfasst Konsumgüter in vielen Kategorien, insbesondere Waffen, Munition, Lebensmittel/Getränke, Kleidung, persönliche Ausrüstung, Medikamente, medizinische Geräte, Bürobedarf, elektronische Produkte und Kraftstoffe. 

Durch einen Präsidialerlass wurde der Beitragssatz für Personen, die sich selbst und ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen durch Zahlung von Beiträgen zur allgemeinen Krankenversicherung als allgemeine Krankenversicherte registrieren lassen, von 3 % auf 6 % erhöht. Gemäß den neuen Sätzen, die ab dem 1. Dezember 2025 in Kraft treten, stiegen die Zahlungen für Personen in diesem Bereich von monatlich 780 TL auf 1560 TL.

Durch einen Beschluss der Großen Nationalversammlung der Türkei (TBMM) wurde ein „Parlamentarischer Untersuchungsausschuss zur Bestimmung der notwendigen Maßnahmen für die umfassende Untersuchung der Ursachen, die dazu führen, dass Kinder in die Kriminalität abgleiten, zur Entwicklung schützender und präventiver Mechanismen sowie zur Gewährleistung der aktiven Teilhabe von Kindern am gesellschaftlichen Leben“ eingerichtet.