Ich teile die zusammenfassenden Entwicklungen, die zwischen dem 31. März und dem 13. April 2025 im Amtsblatt veröffentlicht wurden.
Das Ministerium für Land- und Forstwirtschaft hat das Kommuniqué des Türkischen Lebensmittelkodex über Butter und Butterschmalz (Kommuniqué Nr. 2025/9) veröffentlicht. Dem Kommuniqué zufolge darf bei der Herstellung der Produkte eine „Starterkultur“ verwendet werden, um den typischen Geschmack und das Aroma zu gewährleisten. Butter darf maximal 2 % Salz enthalten. In gewürzter Butter dürfen keine Würzstoffe verwendet werden, die zu Nachahmungen oder Verfälschungen führen könnten. Butterschmalz und Butter ohne Würzstoffe dürfen nicht mit Aromen versetzt werden. Den verschiedenen Buttersorten dürfen keine Milch- und Milcherzeugnisaromen zugesetzt werden, und auf dem Etikett dürfen keine Tierabbildungen verwendet werden.
Das Handelsministerium hat das Kommuniqué zur Änderung des Kommuniqués über die Konformitätsprüfung bei bestimmten Verbraucherprodukten veröffentlicht. Wenn Verbraucherprodukte, die in die Zuständigkeit des Ministeriums fallen – insbesondere Textilien und Schuhe –, Teile tierischen Ursprungs enthalten, müssen die Verbraucher nun darüber informiert werden, von welchem Tier diese stammen.
Die am 23. Mai 2015 vom Ministerium für Familie und soziale Dienste veröffentlichte „Verordnung über Geburtsbeihilfen“ wurde aufgehoben und eine neue „Verordnung über Geburtsbeihilfen“ erlassen. Demnach wird für Kinder, die nach dem 1. Januar 2025 lebend geboren werden, unter der Bedingung, dass ein Elternteil türkischer Staatsbürger ist und die Familie in der Türkei ansässig ist, eine Geburtsbeihilfe gezahlt, sofern der Antrag für das erste Kind innerhalb von 12 Monaten ab dem Geburtsdatum und für weitere Kinder vor Vollendung des 5. Lebensjahres gestellt wird. Die Höhe der Geburtsbeihilfe richtet sich nach der Anzahl der Kinder, die die Mutter zuvor lebend zur Welt gebracht hat. Bei der Bestimmung dieser Anzahl werden auch Kinder berücksichtigt, die vor 2025 geboren wurden. Für das erste Kind wird eine einmalige Zahlung von 5.000 Lira geleistet; für das zweite Kind wird bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres (einschließlich des 60. Monats) ab dem Monat der Antragstellung eine monatliche Zahlung von 1.500 Lira gewährt, und für das dritte und jedes weitere Kind eine monatliche Zahlung von 5.000 Lira bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres (einschließlich des 60. Monats) ab dem Monat der Antragstellung. Für diejenigen, die Anspruch auf Geburtsbeihilfe für ein vor dem 1. Januar 2025 lebend geborenes Kind haben, gelten die Bestimmungen der aufgehobenen Verordnung, sofern sie den Antrag bis zum 1. Juni 2025 stellen.
Die Bankenregulierungs- und Aufsichtsbehörde (BDDK) hat das Kommuniqué zur Berechnung der Quote grüner Vermögenswerte von Banken veröffentlicht. Die Quote grüner Vermögenswerte wird berechnet, indem die konformen Vermögenswerte in den nicht konsolidierten Bilanzen der Banken durch die gesamten Vermögenswerte im Rahmen der Quote grüner Vermögenswerte geteilt werden, um den Beitrag der Banken zur ökologischen Nachhaltigkeit zu messen. Vermögenswerte, die einen wesentlichen Beitrag zu Umweltzielen leisten, die sozialen Mindestsicherheitsstandards entsprechen und die Umwelt nicht schädigen, gelten als „konforme Vermögenswerte“. Betriebsmittelkredite und ähnliche Kredite, die an Unternehmen vergeben werden, die mindestens neunzig Prozent ihres Umsatzes im letzten Geschäftsjahr aus konformen Vermögenswerten erzielt haben und im letzten Jahr keine Einnahmen aus nicht erneuerbaren Energiequellen bezogen haben und deren Verwendungszweck nicht bestimmt werden kann, werden bei der Berechnung der Quote grüner Vermögenswerte als konforme Vermögenswerte anerkannt.
Die Bankenregulierungs- und Aufsichtsbehörde (BDDK) hat die Verordnung über die Verfahren und Grundsätze für die von Entwicklungs- und Investitionsbanken von Kreditkunden, Partnerschaften und Gesellschaftern zu beschaffenden Mittel veröffentlicht. Gemäß der Verordnung sind Mittel, die Entwicklungs- und Investitionsbanken von Geldmärkten, Kapitalmärkten, organisierten Märkten und anderen Banken beziehen, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen. Die Summe der im Rahmen eines Mittelvertrags beschafften und von einem Kreditkunden erhaltenen Mittel darf den gesamten Kreditrisikobetrag, der sich aus „Kunden, die Barkredite oder Nicht-Barkredite durch Bürgschaftsbriefe, Rückgarantien, Garantien, Avale, Indossamente, Akzepte und andere Verpflichtungen dieser Art in Anspruch nehmen, sowie aus Finanzierungsleasing, Verkaufsmethoden, Leasingmethoden, Partnerschaftsmethoden und Vertretungsmethoden“ ergibt, nicht überschreiten. Gesellschafter sowie Tochtergesellschaften, verbundene Unternehmen und gemeinsam kontrollierte Unternehmen können nun Mittel bereitstellen, sofern ein Mittelvertrag abgeschlossen wird. Die Summe der direkt oder indirekt von einem Gesellschafter bereitgestellten Mittel darf den Eigenkapitalbetrag, der dem Anteil des jeweiligen Gesellschafters am Kapital der Entwicklungs- und Investitionsbank entspricht, nicht überschreiten. Diese Grenze gilt jedoch nicht für Mittel, die von qualifizierten Anteilseignern und den direkt oder indirekten Gesellschaftern, die zu deren Risikogruppe gehören, sowie von direkt oder indirekten Anteilseignern mit juristischer Persönlichkeit des öffentlichen Rechts bereitgestellt werden. Von Gesellschaftern, deren Anteile an der Börse erworben wurden und die nicht unter die qualifizierte Anteilseignerschaft fallen, können nun keine Mittel mehr bezogen werden. Entwicklungs- und Investitionsbanken müssen ihre Bestimmungen bis zum 1. April 2026 an diese Verordnung anpassen.
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