Die Regierung hatte lange Zeit argumentiert, dass ihre Politik eines hohen Wechselkurses und niedriger Zinsen zugunsten der Exporteure erfolge, und begründete damit die niedrigen Zinsen und den hohen Kurs. Doch hinter dieser Rhetorik wurde für Exporteure die Verpflichtung eingeführt, einen bestimmten Teil ihrer Exporterlöse bei der Bank in Landeswährung umzutauschen. Beim Umtausch dieser Beträge bei der Bank erlitten die Exporteure gleichzeitig einen Verlust von 2 bis 3 Lira pro Dollar zwischen Ankaufs- und Verkaufskurs. Als ob das nicht genug wäre, wurde Importeuren und Exporteuren nun untersagt, die Mehrwertsteuer auf Zollgebühren, Lagerkosten, Fracht, Versicherungen und ähnliche Zahlungen, die beim Import von Produkten unter Überwachungs- und Schutzmaßnahmen anfallen, als Vorsteuer abzuziehen.
Importeure, die Waren unter Überwachung einführen, können die Mehrwertsteuer in keiner Weise als Vorsteuer abziehen oder verrechnen; sie müssen die Mehrwertsteuer weiterhin zahlen. Diese Entscheidung betrifft 3500 Produkte, die unter Überwachung importiert werden. Mit dem Präsidialdekret Nr. 7846, das am 24.11.2023 im Amtsblatt unter der Nummer 32329 veröffentlicht wurde, wurde das Recht auf Vorsteuerabzug für die beim Zoll gezahlte Mehrwertsteuer im Rahmen von Importüberwachungs- und Schutzmaßnahmen aufgehoben. Diese Entscheidung trat am 24.11.2023 in Kraft. Das Dekret Nr. 7846 des Präsidenten ist aus rechtlicher Sicht problematisch.
Die Aufhebung des Rechts auf Vorsteuerabzug für die im Rahmen von Importüberwachungs- und Schutzmaßnahmen berechnete Mehrwertsteuer müsste eigentlich per Gesetz erfolgen. Importeure, die Waren im Rahmen von Importüberwachungs- und Schutzmaßnahmen einführen, sollten ihre Steuererklärungen bei den Zollbehörden unter Vorbehalt einreichen. Der Vorbehalt kann sowohl als Vermerk auf den Zollerklärungen als auch durch ein separates Schreiben erfolgen. Sollten betroffene Importeure und Exporteure gegen die Zollverwaltung klagen, könnten sie die Steuern, die sie aufgrund dieser Entscheidung nicht als Vorsteuer abziehen konnten, nachträglich geltend machen oder zurückerhalten.
Sollte diese Entscheidung dazu dienen, Importe zu beschränken, darf eines nicht vergessen werden: Die Türkei ist ein Land, das exportiert, indem es importiert. Es handelt sich um eine Entscheidung, die die Produktionskosten der Hersteller erhöht, die für ihre Exporte auf Importe angewiesen sind. Diese Entscheidung versetzt nicht nur dem Export und den Exporteuren einen schweren Schlag, sondern verringert auch die Wettbewerbsfähigkeit einiger Produkte in der heimischen Produktion.
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