Welche Rechte bringt das Gesetz Nr. 6384 über die Aufgaben sowie die Arbeitsweise und Grundsätze der Entschädigungskommission, das im Rahmen des 8. Justizpakets verabschiedet wurde?
Gemäß Artikel 148 der Verfassung prüft das Verfassungsgericht die Vereinbarkeit von Gesetzen, Präsidialdekreten und der Geschäftsordnung der Großen Nationalversammlung der Türkei mit der Verfassung in formeller und materieller Hinsicht und entscheidet über Individualbeschwerden.
Jeder kann beim Verfassungsgericht Beschwerde einlegen, wenn er behauptet, dass eines seiner durch die Verfassung garantierten Grundrechte und Freiheiten, die auch unter die Europäische Menschenrechtskonvention fallen, durch öffentliche Gewalt verletzt wurde.
Das Recht auf Individualbeschwerde und die damit verbundenen Anträge beim Verfassungsgericht bleiben uneingeschränkt bestehen. Denn es ist nicht möglich, eine verfassungsrechtliche Bestimmung durch ein einfaches Gesetz zu ändern. Das bedeutet, dass Bürger weiterhin den Weg der Individualbeschwerde beschreiten können. Dieser Rechtsweg ist offen und gültig.
Die wichtigste Änderung, die das Justizpaket mit sich bringt, wurde durch Artikel 3 vorgenommen und zielt darauf ab, die Anzahl der Individualbeschwerden zu verringern. Begründet wurde dies damit, dass Individualbeschwerdeverfahren die Arbeitslast des Verfassungsgerichts erhöhen. Anstelle der Individualbeschwerde soll nun ein Entschädigungsanspruch treten.
Die Änderungen am Gesetz Nr. 6384 über die Lösung einiger beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereichter Anträge durch Zahlung einer Entschädigung bilden den Kern dieses Justizpakets. Die Änderungen an Titel, Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes sind Gegenstand dieses Artikels. Aufgrund der Erweiterung des Anwendungsbereichs des Gesetzes Nr. 6384 und der damit verbundenen Ausweitung der Aufgabenbeschreibung der Kommission werden der Name und der Zweck des Gesetzes geändert.
Der Name des Gesetzes vom 9.1.2013 mit der Nummer 6384 über die Lösung einiger beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereichter Anträge durch Zahlung einer Entschädigung wurde in „Gesetz über die Aufgaben sowie die Arbeitsweise und Grundsätze der Entschädigungskommission“ geändert.
Der Zweckartikel wurde wie folgt formuliert:
Zweck dieses Gesetzes ist es, die Aufgaben sowie die Arbeitsweise und Grundsätze der Entschädigungskommission festzulegen. (ARTIKEL 1)
Den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, also seinen Geltungsbereich, können wir wie folgt erläutern:
a) Entschädigungen können gefordert werden, wenn Verfahren im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen und Strafverfolgungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen werden.
b) Entschädigungen können bei gerichtlichen Verfahren im Rahmen des Privatrechts gefordert werden, wenn diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen werden.
c) Entschädigungen können gefordert werden, wenn Verfahren im Rahmen des Verwaltungsrechts nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen werden.
d) Es umfasst Anträge, die beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit der Behauptung eingereicht wurden, dass Gerichtsurteile verspätet, unvollständig oder gar nicht vollstreckt wurden.
e) Unter Berücksichtigung der Häufigkeit der gegen unser Land ergangenen Verurteilungen durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Einklang mit dessen ständiger Rechtsprechung zu den durch die Europäische Menschenrechtskonvention und die Zusatzprotokolle, denen die Türkei beigetreten ist, geschützten Rechten, können die Bestimmungen dieses Gesetzes durch Präsidialbeschluss auch auf andere Verletzungsbereiche „in Bezug auf beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereichte Anträge“ angewendet werden.
f) Schmerzensgeld bei der Behauptung, dass strafrechtliche Ermittlungen und Strafverfolgungen sowie Verfahren im Rahmen des Privat- und Verwaltungsrechts nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen wurden,
g) Es umfasst auch Anträge, die gemäß Artikel 142 Absatz 2 der Strafprozessordnung Nr. 5271 vom 4.12.2004 bei der Kommission auf Entschädigung für jegliche materiellen und immateriellen Schäden gestellt werden, die durch Schutzmaßnahmen entstanden sind, und es kann Entschädigung verlangt werden.
h) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Anträge, die aus verwaltungsrechtlichen Ermittlungen resultieren. (Anwendungsbereich - ARTIKEL 2)
In diesem Gesetz wurden die Aufgaben sowie die Arbeitsweise und Grundsätze der Entschädigungskommission festgelegt. Die ungerechtfertigte und unbegründete Verzögerung von Verfahren und den oben genannten Vorgängen schadet den Bürgern leider sehr. Besonders bei Arbeitsrechtsstreitigkeiten werden Fälle, die in 6 Monaten abgeschlossen sein sollten, oft nicht einmal in 6 Jahren beendet. Wissen diese Gerichte nichts von sozialer Gerechtigkeit? Wenn Arbeitnehmer zudem aus moralischen Gründen entlassen werden, zahlt der Arbeitgeber weder Abfindungen noch Kündigungsentschädigungen; hier herrscht durch die Gerichte ein regelrechtes Martyrium.
Es ist eine bittere Wahrheit, dass die Gerichte Verfahren mit großer Gleichgültigkeit verzögern. Dagegen müssen Anwälte und rechtssuchende Bürger mutig und informiert sein, um ihre Rechte einzufordern.
Die Nutzung der durch dieses Gesetz gewährten Rechte wird als Warnung an Richter und Staatsanwälte dienen, falls sie Verfahren und Ermittlungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist abschließen.
Dennoch müssen die Bürger ihre Rechte wahrnehmen. Die Rechte bei der Entschädigungskommission müssen mit Wissen, Sorgfalt und Mut und ohne jegliche Nachlässigkeit genutzt werden. Andernfalls sind auch wir als Bürger für die Willkür und Korruption der Justiz mitverantwortlich.
Der Bürger ist der Garant für Demokratie und richterliche Unabhängigkeit. Wir müssen mit diesem Bewusstsein handeln. Sonst werden wir noch oft klagen.
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