Amtsblatt veröffentlicht: Änderung bei Tarifverträgen
Laut der im Amtsblatt veröffentlichten Entscheidung wurde Artikel 4 der Verordnung über Wirtschaftszweige geändert.
Laut der heute veröffentlichten Ausgabe des Amtsblatts wurde im Rahmen von Tarifverträgen eine Änderung an Artikel 4 der Verordnung über Wirtschaftszweige vorgenommen.
Artikel 4 der Verordnung über Wirtschaftszweige wurde wie folgt geändert:
ARTIKEL 4- Die Feststellung des Wirtschaftszweigs erfolgt auf Antrag des Arbeitgebers, eines Arbeitgeberverbands oder einer Gewerkschaft.
Der Wirtschaftszweig, dem ein Betrieb zugeordnet wird, wird auf Antrag vom Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit entsprechend der Art der im Betrieb ausgeführten Tätigkeit festgelegt. Gegen diese Feststellung kann gemäß dem Gesetz über Gewerkschaften und Tarifverträge innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung der Entscheidung Klage eingereicht werden.

Ein Arbeitgeber, der eine Änderung des Wirtschaftszweigs beantragt, muss seinen Antrag bei der zuständigen Behörde einreichen, bevor der Prozess zur Erteilung der Befugnis für einen neuen Tarifvertrag beginnt. Andernfalls gilt die Feststellung der Änderung des Wirtschaftszweigs erst für die nächste Periode. Anträge auf Feststellung des Wirtschaftszweigs und die damit verbundenen Klagen führen nicht zur Aussetzung von Verfahren zur Feststellung der Befugnisse oder entsprechenden Gerichtsverfahren.
Bis zur Durchführung einer neuen Studie zur Bestimmung der Wirtschaftszweige werden die Betriebe weiterhin dem Wirtschaftszweig zugeordnet, dem die Gewerkschaft angehört, die zuletzt die Befugnisbescheinigung erhalten hat. Dies ist eine vorübergehende Maßnahme zum Schutz der Rechte der Betriebe und Arbeitnehmer.
Nachrichtenquelle: 12punto
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