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Befugnisgrenzen der zuständigen Organe bei Ausschreibungen für landwirtschaftliche Betriebe geändert

Mit einer im Amtsblatt veröffentlichten Entscheidung wurden die Befugnisgrenzen der zuständigen Organe bei An- und Verkäufen sowie Ausschreibungen der Generaldirektion für Landwirtschaftsbetriebe (TİGEM) geändert.

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Befugnisgrenzen der zuständigen Organe bei Ausschreibungen für landwirtschaftliche Betriebe geändert

Die Generaldirektion für Landwirtschaftsbetriebe hat Änderungen an ihrer Verordnung über An- und Verkäufe sowie Ausschreibungen vorgenommen. In der im Amtsblatt veröffentlichten Änderungsverordnung wurde eine Reihe von Beschlüssen bekannt gegeben.

Die Änderung in der Verordnung lautet wie folgt:

a) Bei An- und Verkäufen sowie Ausschreibungen, die durch die Generaldirektion durchgeführt werden:

1) An- und Verkäufe von 12.000,00 TL bis einschließlich 600.000,00 TL erfolgen auf Vorschlag des Abteilungsleiters und mit Genehmigung des Leiters der Abteilung für Handel und Einkauf.

2) An- und Verkäufe von 600.000,01 TL bis einschließlich 2.000.000,00 TL erfolgen auf Vorschlag des Leiters der Abteilung für Handel und Einkauf und mit Genehmigung des zuständigen stellvertretenden Generaldirektors. Für An- und Verkäufe innerhalb dieser Grenzen wird ein An- und Verkaufsprotokoll erstellt.

3) An- und Verkäufe von 2.000.000,01 TL bis einschließlich 8.000.000,00 TL erfolgen durch Beschluss der zentralen An- und Verkaufs- sowie Ausschreibungskommission, mit befürwortender Stellungnahme des zuständigen stellvertretenden Generaldirektors und mit Genehmigung des Generaldirektors.

4) An- und Verkäufe ab 8.000.000,01 TL erfolgen durch Beschluss der zentralen An- und Verkaufs- sowie Ausschreibungskommission, mit befürwortender Stellungnahme des zuständigen stellvertretenden Generaldirektors, nach Weiterleitung durch den Generaldirektor und mit Genehmigung des Verwaltungsrats.

b) Bei An- und Verkäufen sowie Ausschreibungen, die durch die Betriebe durchgeführt werden:

1) An- und Verkäufe von 12.000,00 TL bis 200.000,00 TL, sowie in den Direktionen der Landwirtschaftsbetriebe Ceylanpınar und Gözlü von 15.000,00 TL bis einschließlich 400.000,00 TL, erfolgen auf Vorschlag des Leiters für Handel und Einkauf und mit Genehmigung des Betriebsleiter; ein An- und Verkaufsprotokoll wird erstellt.

2) An- und Verkäufe von 200.000,00 TL bis 400.000,00 TL, sowie in den Direktionen der Landwirtschaftsbetriebe Ceylanpınar und Gözlü von 400.000,01 TL bis einschließlich 800.000,00 TL, erfolgen durch Beschluss der betrieblichen An- und Verkaufs- sowie Ausschreibungskommission und mit Genehmigung des Betriebsleiters.

3) An- und Verkäufe ab 400.000,00 TL, sowie in den Direktionen der Landwirtschaftsbetriebe Ceylanpınar und Gözlü über 800.000,00 TL, erfolgen durch Beschluss der betrieblichen An- und Verkaufs- sowie Ausschreibungskommission, nach Weiterleitung durch den Betriebsleiter und mit Genehmigung der in Absatz (c) genannten Stelle. Davon ausgenommen sind jedoch Ernteverkäufe an Börsen sowie Fohlenverkäufe in Betrieben und auf Rennbahnen, für die den Betriebsdirektionen eine endgültige Verkaufsbefugnis erteilt wurde; diese erfolgen ohne Vorlage bei der in Absatz (c) genannten Stelle durch Beschluss der betrieblichen An- und Verkaufs- sowie Ausschreibungskommission und mit Genehmigung des Betriebsleiters.

c) Genehmigungsgrenzen für Beschlüsse der Betriebe:

1) Beschlüsse der betrieblichen An- und Verkaufs- sowie Ausschreibungskommission über den betrieblichen Grenzen bis einschließlich 800.000,00 TL werden vom Leiter der Abteilung für Handel und Einkauf genehmigt.

2) Beschlüsse der betrieblichen An- und Verkaufs- sowie Ausschreibungskommission von 800.000,01 TL bis einschließlich 2.000.000,00 TL werden auf Vorschlag des Leiters der Abteilung für Handel und Einkauf vom zuständigen stellvertretenden Generaldirektor genehmigt.

3) Beschlüsse der betrieblichen An- und Verkaufs- sowie Ausschreibungskommission von 2.000.000,01 TL bis einschließlich 8.000.000,00 TL werden auf Vorschlag des Leiters der Abteilung für Handel und Einkauf und auf Grundlage der befürwortenden Stellungnahme des zuständigen stellvertretenden Generaldirektors vom Generaldirektor genehmigt.

4) Beschlüsse der betrieblichen An- und Verkaufs- sowie Ausschreibungskommission ab 8.000.000,01 TL werden auf Vorschlag des Leiters der Abteilung für Handel und Einkauf, mit befürwortender Stellungnahme des zuständigen stellvertretenden Generaldirektors und nach Weiterleitung durch den Generaldirektor vom Verwaltungsrat genehmigt.”


Nachrichtenquelle: 12punto

Amtsblatt Landwirtschaft