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Entscheidung zur Änderung der Verordnung an der Nationalen Verteidigungsuniversität

Im Amtsblatt vom 27. November 2023 wurde die "Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Auswahl, Ernennung, Aufgaben und Beförderung des akademischen Personals der Nationalen Verteidigungsuniversität" veröffentlicht.

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Entscheidung zur Änderung der Verordnung an der Nationalen Verteidigungsuniversität

Unter den im heutigen Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen wurde die "Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Auswahl, Ernennung, Aufgaben und Beförderung des akademischen Personals der Nationalen Verteidigungsuniversität" publiziert.

ÄNDERUNG DER VERORDNUNG

ARTIKEL 1- Die Absätze (a), (e) und (g) des ersten Absatzes von Artikel 4 der am 20.12.2017 im Amtsblatt Nr. 30276 veröffentlichten Verordnung über die Auswahl, Ernennung, Aufgaben und Beförderung des akademischen Personals der Nationalen Verteidigungsuniversität wurden wie folgt geändert und der gleiche Absatz wurde um die folgenden Punkte ergänzt.

“a) Akademische Einheit: Die Militärakademien, Institute, die Hochschule für Fremdsprachen, die Berufsfachschulen für Unteroffiziere und deren untergeordnete akademische Einheiten innerhalb der Nationalen Verteidigungsuniversität,”

“e) Direktion: Die Direktionen des Atatürk-Instituts für Strategische Studien und Graduiertenausbildung, des Alparslan-Instituts für Verteidigungswissenschaften und Nationale Sicherheit, des Fatih-Instituts für Militärgeschichtsforschung sowie die Direktionen der Hochschule für Fremdsprachen, der Berufsfachschule für Unteroffiziere des Heeres, der Berufsfachschule für Unteroffiziere der Marine, der Berufsfachschule für Unteroffiziere der Luftwaffe und der Berufsfachschule für Unteroffiziere der Militärmusik innerhalb der Nationalen Verteidigungsuniversität,”

“g) Rektorat: Das Rektorat der Nationalen Verteidigungsuniversität,”

“i) Ministerium: Das Ministerium für Nationale Verteidigung,

j) Rektor: Den Rektor der Nationalen Verteidigungsuniversität,”

ARTIKEL 2- Der vierte Absatz von Artikel 5 derselben Verordnung wurde wie folgt geändert.

“(4) Damit zivile Lehrkräfte, die sich von außerhalb oder aus externen Quellen bewerben, im Personalbestand der Universität beschäftigt werden können, muss für sie gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Sicherheitsüberprüfungen und Archivrecherchen Nr. 7315 vom 7.4.2021 sowie der durch den Präsidialbeschluss Nr. 5649 vom 2.6.2022 in Kraft getretenen Verordnung über die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen und Archivrecherchen eine Sicherheitsüberprüfung und Archivrecherche durchgeführt worden sein.”

ARTIKEL 3- In Artikel 6 der gleichen Verordnung wurde der Ausdruck „des Ministeriums für Familie, Arbeit und Soziale Dienste“ im ersten Absatz durch „der vom Präsidenten bestimmten Institution“ ersetzt, der Ausdruck „durch das Dekanat/den Institutsdirektor“ im dritten Absatz durch „durch das Dekanat/die Direktion“ ersetzt und nach dem Ausdruck „Institut“ im vierten Absatz der Ausdruck „, Hochschule für Fremdsprachen“ hinzugefügt.

ARTIKEL 4- In Artikel 7 der gleichen Verordnung wurde der Ausdruck „im Personalbestand der Türkischen Streitkräfte tätig“ im ersten Absatz durch „militärisches Personal, das in den Institutionen tätig ist, die zum Personalbestand und zur Organisation des Ministeriums für Nationale Verteidigung gehören“ und der Ausdruck „der staatlichen Personalbehörde“ durch „auf der Website der vom Präsidenten bestimmten Institution“ ersetzt.

ARTIKEL 5- In Artikel 8 der gleichen Verordnung wurde der Ausdruck „im Personalbestand der Türkischen Streitkräfte tätig“ im ersten Absatz durch „militärisches Personal, das in den Institutionen tätig ist, die zum Personalbestand und zur Organisation des Ministeriums für Nationale Verteidigung gehören“ und der Ausdruck „der staatlichen Personalbehörde“ durch „auf der Website der vom Präsidenten bestimmten Institution“ ersetzt.

ARTIKEL 6- Der erste Absatz von Artikel 11 der gleichen Verordnung wurde wie folgt geändert, der Ausdruck „des Ministeriums für Familie, Arbeit und Soziale Dienste“ im dritten Absatz durch „der vom Präsidenten bestimmten Institution“ ersetzt und nach dem Ausdruck „Institute“ im vierten Absatz der Ausdruck „, Hochschule für Fremdsprachen“ hinzugefügt.

“(1) Für Lehrveranstaltungen in den akademischen Einheiten der Universität, für die keine Lehrkräfte ernannt wurden, oder für Themen, die spezielles Wissen und Fachkenntnisse erfordern, können militärische oder zivile Personen beauftragt werden, die für ihre Arbeiten und/oder Werke in ihren jeweiligen Fachgebieten anerkannt sind. Militärische Lehrbeauftragte werden gemäß dem Gesetz Nr. 926 durch Ernennung oder vorübergehende Zuweisung ausgewählt, während zivile Lehrbeauftragte für zwei Jahre ausgewählt werden, sofern eine Sicherheitsüberprüfung und Archivrecherche gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 7315 und der Verordnung über die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen und Archivrecherchen durchgeführt wurde; sie werden gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen ausgewählt und können auf Vorschlag des Rektors und mit Genehmigung des Ministers auf freie Stellen für Lehrbeauftragte ernannt oder vertraglich beschäftigt werden.”

ARTIKEL 7- In Artikel 12 der gleichen Verordnung wurde der Ausdruck „des Ministeriums für Familie, Arbeit und Soziale Dienste“ im ersten Absatz durch „der vom Präsidenten bestimmten Institution“ und der Ausdruck „Streitkraft“ im dritten Absatz durch „Ministerium“ ersetzt.

ARTIKEL 8- Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

ARTIKEL 9- Die Bestimmungen dieser Verordnung werden vom Minister für Nationale Verteidigung ausgeführt.


Nachrichtenquelle: 12punto

Verteidigungsministerium der Türkei Amtsblatt Türkische Streitkräfte