Entscheidung zur Änderung von Abonnementverträgen im Amtsblatt veröffentlicht
Im Amtsblatt wurde eine Änderung der Verordnung über die "Einleitung der Verfolgung von Geldforderungen" im Zusammenhang mit "Abonnementverträgen" bekannt gegeben.
In der am Donnerstag, den 21. Dezember 2023, veröffentlichten Ausgabe des Amtsblatts wurde eine vom Justizministerium vorgenommene Änderung der Verordnung über Abonnementverträge der Öffentlichkeit bekannt gegeben. Hier ist die im Amtsblatt veröffentlichte Verordnung zu Abonnementverträgen...
VERORDNUNG ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG
In Artikel 8, Absatz 6 der Verordnung über das Verfahren zur Einleitung der Verfolgung von Geldforderungen aus Abonnementverträgen, die am 29.05.2019 im Amtsblatt mit der Nummer 30788 veröffentlicht wurde, wurde der Begriff "zwei" durch "fünf" ersetzt.
Diese Änderung betrifft den Prozess der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung von Geldforderungen, die von Dienstleistern im Rahmen von Abonnementverträgen erhoben werden. Mit der neuen Verordnung muss der Antrag auf Verfolgung von Geldforderungen aus Abonnementverträgen innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum der an die letzte Adresse des Schuldners gesandten Mahnung gestellt werden.
Andernfalls verjährt die Forderung. Diese Frist war zuvor auf zwei Jahre festgelegt. Ziel dieser Änderung der Verordnung ist es, den Dienstleistern im Rahmen von Abonnementverträgen die Beitreibung ihrer Forderungen zu erleichtern und den Schuldnern mehr Zahlungsmöglichkeiten zu bieten.
Gemäß Artikel 12, Absatz 4 der Verordnung wurden die Sätze 2 und 3 aufgehoben und es wurde bekannt gegeben, dass der Begriff "zwei" in Absatz 5 desselben Artikels durch "fünf" ersetzt wurde.
Ebenso wurde in Artikel 13, Absatz 1 derselben Verordnung der Begriff "Unterschriftenverzeichnis" durch "Handelsregisterbescheinigung" ersetzt.
Diese Verordnung tritt mit dem Datum ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und ihre Bestimmungen werden vom Justizminister ausgeführt.
Nachrichtenquelle: 12punto
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