Gebührentarife für Zivilprozesse im Amtsblatt veröffentlicht
Die Mitteilungen zum Kostenvorschusstarif, zum Schiedsrichtergebührentarif und zum Zeugengebührentarif im Rahmen von Verfahren nach dem Zivilprozessgesetz Nr. 6100 wurden im Amtsblatt veröffentlicht.
Gemäß dem Kostenvorschusstarif wurde der bei Klageerhebung zwingend an die Gerichtskasse zu zahlende Kostenvorschuss für den Kläger auf die Summe aus der fünffachen Zustellungsgebühr pro Partei sowie 400 Lira für sonstige Arbeiten und Verfahren festgelegt.
Der nicht in Anspruch genommene Teil des Kostenvorschusses wird gemäß der Mitteilung nach Rechtskraft des Urteils an den Kläger zurückerstattet.
Der nicht verwendete Teil des für einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gezahlten Kostenvorschusses wird nach der Entscheidung auf Antrag zurückerstattet.
SCHIEDSRICHTERGEBÜHREN FESTGELEGT
In Fällen und Angelegenheiten, die im Rahmen des Zivilprozessgesetzes im Schiedsverfahren verhandelt werden, wird bei Streitigkeiten bis zu 500.000 Lira eine Gebühr von 5 Prozent für einen Einzelschiedsrichter und 8 Prozent für drei oder mehr Schiedsrichter gezahlt, sofern keine Einigung zwischen den Parteien und dem Schiedsrichter oder den Schiedsgerichten erzielt werden konnte, keine Bestimmung im Schiedsvertrag enthalten ist oder die Parteien nicht auf etablierte Regeln oder institutionelle Schiedsregeln verwiesen haben.
Diese Gebühr wird für die auf die ersten 500.000 Lira folgenden 500.000 Lira mit 4 Prozent für einen Einzelschiedsrichter und 7 Prozent für drei oder mehr Schiedsrichter angewendet. Bei Streitigkeiten mit einem Streitwert von 10 Millionen Lira und darüber beträgt die Gebühr 0,1 Prozent für einen Einzelschiedsrichter und 0,2 Prozent bei drei oder mehr Schiedsrichtern.
Der Anspruch auf die Schiedsrichtergebühr entsteht mit Beendigung des Schiedsverfahrens. Bei Streitigkeiten mit mehreren Schiedsrichtern wird die Gebühr unter den Schiedsrichtern aufgeteilt.
100 BIS 150 LIRA GEBÜHR FÜR ZEUGEN
In Zivilprozessen wird Zeugen eine Entschädigung zwischen 100 und 150 Lira gezahlt, die dem Zeitaufwand entspricht.
Muss der Zeuge für seine Anwesenheit reisen, werden auch die Unterbringungs- und Verpflegungskosten übernommen.
Die an Zeugen gezahlten Gebühren und Auslagen unterliegen keinerlei Steuern, Abgaben oder Gebühren.
Nachrichtenquelle: 12punto
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