Monatlicher Verzugszins für öffentliche Forderungen aktualisiert
Mit einer Entscheidung des Präsidenten wurde der für öffentliche Forderungen geltende Stundungszins von 24 Prozent auf 36 Prozent angehoben. Der Verzugszuschlag, der bisher bei 2,5 Prozent lag, wurde auf 3,5 Prozent erhöht.
Laut dem im Amtsblatt veröffentlichten Kommuniqué wurde der für öffentliche Forderungen geltende Stundungszins von 24 Prozent auf 36 Prozent angehoben.
NEUE REGELUNG EINGEFÜHRT
Demnach wird für öffentliche Forderungen, die auf Basis von Anträgen gestundet werden, die vor dem heutigen Tag gestellt wurden, sowie für öffentliche Forderungen, die bereits vor dem Veröffentlichungsdatum des Kommuniqués gestundet wurden und gemäß den Stundungsbedingungen beglichen werden, solange sie weiterhin vertragsgemäß gezahlt werden, der bisherige Stundungszinssatz (24 Prozent) ab dem Datum der Antragstellung angewendet.
Ebenso gilt für öffentliche Forderungen, für die vor dem heutigen Tag ein Stundungsantrag gestellt und genehmigt wurde, bei denen die Stundung jedoch verletzt wurde, aber auf Basis neuer Anträge eine erneute Stundung erfolgt (die Stundung als gültig anerkannt wird): Bis zum heutigen Tag gilt der alte Stundungszinssatz (24 Prozent), für die nach heute fälligen Ratenbeträge hingegen der Stundungszins von 36 Prozent.
Andererseits wurde mit der im Amtsblatt veröffentlichten Entscheidung des Präsidenten der im Gesetz Nr. 6183 über das Verfahren zur Einziehung öffentlicher Forderungen festgelegte Verzugszuschlagssatz auf 3,5 Prozent für jeden Monat einzeln festgesetzt.
Nachrichtenquelle: 12punto
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