Neue Ära bei Erdgas-Abonnements: Erleichterungen für Personen über 65
Durch eine Änderung der Verordnung für Erdgasdienstleistungen wurden Personen über 65 Jahren sowie einkommensschwache Abonnenten von der Sicherheitsleistung befreit, Zahlungsmöglichkeiten erweitert und die Nutzung von Kreditkarten eingeführt.
Änderungen bei Erdgas-Abonnements und Kundenvorgängen, die für die Bürger erfreulich sind, sind in Kraft getreten. Die von der Energiemarktregulierungsbehörde (EPDK) erstellte neue Verordnung wurde im Amtsblatt veröffentlicht und sofort umgesetzt. Mit der Regelung werden sowohl bedürftige Personen, die Sozialhilfe beziehen, als auch Personen über 65 Jahren von der Zahlung einer Sicherheitsleistung bei Erdgas-Abonnements befreit.
Ebenso wurden Zahlungserleichterungen für Bürger eingeführt, die diese zuvor nicht in Anspruch nehmen konnten. Die neue Regelung ermöglicht es, die Sicherheitsleistung entweder bar oder per Kreditkarte in mindestens 6 Raten ohne Zinsaufschlag zu begleichen.
Auch für Abonnenten, die ihre Anschlussgebühr in Raten zahlen möchten, gibt es eine Neuerung. Die Anschlussgebühr, die zuvor nur in 3 Raten gezahlt werden konnte, kann nun in 6 gleiche Teile aufgeteilt werden. Diese Maßnahme zielt darauf ab, die finanzielle Belastung der Bürger durch den Betrag von etwa 9.755 TL zu verringern.
Darüber hinaus wird von Abonnenten, die an eine neue Adresse innerhalb desselben Versorgungsgebiets umziehen, keine erneute Sicherheitsleistung verlangt. Die Rückerstattung des bestehenden Abonnements und etwaige zusätzliche Beträge werden über die Rechnungen in Raten abgewickelt.
Einige Nutzer sind bei Erdgas-Abonnements vollständig befreit. Besitzer von Prepaid-Zählern, Gotteshäuser, Cemevleri und Korankurse, die dem Präsidium für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) unterstehen, sind vollständig von der Sicherheitsleistung ausgenommen. Personen über 65 Jahre und Sozialhilfeempfänger können diese Rechte in Anspruch nehmen, wenn sie das Abonnement auf den Namen des Anspruchsberechtigten im Haushalt abschließen.
Die Regelung ermöglicht es bestehenden Abonnenten, die Sicherheitsleistung bar oder per Kreditkarte in mindestens 6 Raten ohne Zinsaufschlag zu zahlen. Zu dieser Zahlungsart, die dem Kunden überlassen bleibt, heißt es: „Um ihre Forderungen abzusichern, können Verteilungsunternehmen von Abonnenten, die mechanische Zähler verwenden, je nach Wahl des Abonnenten bar oder per Kreditkarte, einmalig oder in Raten eine Sicherheitsleistung erheben. Kunden, die eine Ratenzahlung der Sicherheitsleistung wünschen, erhalten nach ihrer Wahl mindestens 6 gleiche, zinsfreie Raten für die Zahlung der Sicherheitsleistung.“
NEUE ANWENDUNGEN BEI ABONNEMENTVORGÄNGEN
Mit der geänderten Verordnung wurden auch wichtige Neuerungen bei den Rechnungen eingeführt. Es ist bemerkenswert, dass eine vorherige Benachrichtigung für die Kündigung eines Abonnements nun zwingend erforderlich ist. Kunden, die ihre Schulden nicht bezahlen, müssen mindestens drei Werktage im Voraus auf mindestens zwei verschiedenen Wegen (wie SMS, Telefon, E-Mail oder schriftliche Benachrichtigung) darüber informiert werden, dass ihr Vertrag beendet wird.
Für diejenigen, die ein Abonnement abschließen möchten, wurde der Prozess geklärt: Bei den ersten Abonnementvorgängen wird der Vertrag nach der Genehmigung des Inneninstallationsprojekts, der Vervollständigung der entsprechenden Dokumente und der Berechnung oder Einziehung der Sicherheitsleistung unterzeichnet. Wer sein Abonnement an derselben Adresse erneuern möchte, kann nach einer Kontrolle der Inneninstallation innerhalb von spätestens 4 Werktagen wieder Erdgas beziehen.
Zusätzlich wurden flexiblere Praktiken bei der Rechnungsablesung und den Zahlungsprozessen eingeführt. Wenn sich die Ablesezeit aufgrund des Verteilungsunternehmens verkürzt, darf die Zahlungsfrist nicht unter 25 Tage fallen; sollte sie sich verlängern, wird der Verbrauchswert in vier Raten ohne Zinsaufschlag in Rechnung gestellt. Kunden, die dies wünschen, können den Verbrauchswert auch gesammelt bezahlen. Zudem wurde die Verpflichtung eingeführt, dass Rechnungen mindestens 10 Tage vor dem Fälligkeitsdatum zugestellt werden müssen und die Zahlungsfrist nicht weniger als 5 Werktage betragen darf.
Nachrichtenquelle: 12punto
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