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Neue Regeln für Wohnanlagen-Nebenkosten durch das türkische Parlament

Maßnahmen gegen überhöhte Nebenkosten in Wohnanlagen sowie neue Sanktionen für Umweltmanagementdienste treten mit dem im türkischen Parlament (TBMM) verabschiedeten Gesetzesentwurf in Kraft.

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Neue Regeln für Wohnanlagen-Nebenkosten durch das türkische Parlament

Die Große Nationalversammlung der Türkei (TBMM) hat neue gesetzliche Regelungen verabschiedet, die Bewohner und Mieter von Wohnanlagen direkt betreffen. Mit der Annahme von 11 Artikeln des „Gesetzesentwurfs zur Änderung des Grundbuchgesetzes, einiger anderer Gesetze sowie des Dekrets Nr. 375“ wurden wichtige Schritte unternommen, um überhöhte Nebenkosten in Wohnanlagen unter Kontrolle zu bringen.

Darüber hinaus werden durch die Änderungen Regelungen umgesetzt, die viele Bereiche von Grundbuchangelegenheiten bis hin zum Umweltmanagement betreffen. Dank der Neuerungen im Gesetz über den sozialen Wohnungsbau wird das Antragsverfahren bei Immobilienverkäufen vereinfacht und der Weg für elektronische Transaktionen geebnet. Bei Immobilienverkäufen ist künftig keine offizielle Formvorschrift mehr erforderlich; Antragsunterlagen können elektronisch oder per Fernkommunikation eingereicht werden. Zudem erhält die Wohnungsbaubehörde (TOKİ) das Recht, sich direkt an Gerichte oder Notare zu wenden, falls Erben im Todesfall keine offiziellen Dokumente vorlegen. Die Behörde wird zudem von der Verpflichtung befreit, bei Klagen und Vollstreckungsverfahren, die sich aus ihren Aufgaben ergeben, Sicherheiten zu hinterlegen.

Bei neuen sozialen Wohnungsbauprojekten ist künftig das Ministerium für Umwelt, Urbanisierung und Klimawandel befugt, Entscheidungen über Übertragungen oder Enteignungen im Eilverfahren zu treffen. Die Enteignungsverfahren für die betreffenden Immobilien werden vom Ministerium oder der Wohnungsbaubehörde übernommen.

VERSCHÄRFUNG DER SANKTIONEN BEI UMWELTDIENSTLEISTUNGEN

Die im Parlament verabschiedeten Artikel bringen auch wichtige Neuerungen in der Umweltgesetzgebung mit sich. Im Einklang mit einer Aufhebungsentscheidung des Verfassungsgerichts wurde die Definition der „Umweltberatungsfirma“ neu gefasst und der Begriff der „autorisierten Person“ in die Gesetzgebung aufgenommen. Demnach können Personen, die einen Abschluss in relevanten Fachbereichen der naturwissenschaftlichen oder ingenieurwissenschaftlichen Fakultäten von Universitäten haben und vom Ministerium autorisiert wurden, Umweltmanagementdienste anbieten.

Umweltberatungsfirmen sind verpflichtet, alle Arten von Berichten und technischen Unterlagen zu erstellen und Unregelmäßigkeiten in den monatlichen Tätigkeitsberichten dem Ministerium zu melden. Für Institutionen, Organisationen und Unternehmen, die keine Umweltmanagementdienste in Anspruch nehmen, keine Umweltmanagementeinheit einrichten oder keine Dienste von Beratungsfirmen beziehen, wurde ein Bußgeld in Höhe von 209.624 Lira festgelegt, während gegen diejenigen, die keinen Umweltingenieur oder keine autorisierte Person beschäftigen, ein Bußgeld von 139.746 Lira verhängt wird.

Die verfahrensrechtlichen Grundsätze in Umweltfragen werden durch vom Ministerium zu erlassende Verordnungen geregelt. Gegen Beratungsfirmen, die sich nicht an die Vorschriften halten, wird ein Bußgeld von 75.000 Lira verhängt. Zudem wird gemäß dem für Umweltmanagementdienstleister eingeführten Punktesystem bei Erreichen von 100 Punkten innerhalb von 4 Jahren die Qualifikationsbescheinigung für 180 Tage ausgesetzt. Firmen, die innerhalb desselben Zeitraums 200 Punkte überschreiten, verlieren ihre Bescheinigung für zwei Jahre.

Im weiteren Verlauf müssen alle Institutionen und Organisationen, die Aktivitäten ausüben, die die Umwelt schädigen könnten, Umweltmanagementdienste in Anspruch nehmen und sich an die Entscheidungsprozesse halten. Mit der neuen Regelung wird erneut auf die ökologische Verantwortung aufmerksam gemacht und die abschreckende Wirkung der Sanktionen deutlich erhöht.


Nachrichtenquelle: 12punto

TBMM