Neue Regelung zur Verwertung von gepfändeten Gütern, deren Verwahrung nicht mehr erforderlich ist
Das Justizministerium hat angekündigt, dass die Regelung zur Verwertung von gepfändeten Gütern in amtlicher Verwahrung, deren Aufbewahrung rechtlich nicht mehr erforderlich ist, ab dem 1. November in Kraft tritt.
In der Erklärung des Ministeriums wurde darauf hingewiesen, dass mit dem vorläufigen Artikel, der im Rahmen des am 5. April 2023 im Amtsblatt veröffentlichten und in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 7445 zur Änderung des Vollstreckungs- und Konkursgesetzes sowie einiger anderer Gesetze in das Vollstreckungs- und Konkursgesetz Nr. 2004 aufgenommen wurde, die Verwertung von gepfändeten Gütern, die sich in amtlicher Verwahrung befinden und deren Aufbewahrung im Rahmen des Vollstreckungsrechts rechtlich nicht mehr erforderlich ist, unter Berücksichtigung der Interessen der Parteien und des öffentlichen Interesses gelöst wurde.
In der Erklärung, in der festgehalten wurde, dass die Verwertung von gepfändeten Gütern, die sich lange Zeit in amtlicher Verwahrung befanden, durch diese gesetzliche Regelung beschleunigt wurde, wurde betont, dass die Rechte aller Anspruchsberechtigten gewahrt werden.
SCHUTZ DER INTERESSEN DES SCHULDNERS GEWÄHRLEISTET
In der Erklärung heißt es weiter:
"Mit der Regelung wurde sichergestellt, dass Güter, deren Pfändung aufgehoben wurde, sich aber noch in amtlicher Verwahrung befinden, vorrangig vom Schuldner übernommen werden können, sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen, wodurch die Interessen des Schuldners geschützt werden.
Sollte der Schuldner als Eigentümer das Gut nicht übernehmen, wird dem Pfandgläubiger die Möglichkeit eingeräumt, seine aus dem Pfandrecht resultierenden Rechte wahrzunehmen.
Sollten die Anspruchsberechtigten von der Ausübung ihrer Rechte absehen, sieht die Regelung vor, dass bei registerpflichtigen Gütern unter Berücksichtigung der Interessen der Anspruchsberechtigten und des öffentlichen Interesses die Bestimmungen für den elektronischen Verkauf angewendet werden."
Es wurde mitgeteilt, dass für registerpflichtige Güter, die trotz Anwendung der elektronischen Verkaufsbestimmungen keinen Käufer gefunden haben, sowie für andere Güter die Übertragung des Eigentums an die amtlichen Verwahrer und an die MKE A.Ş., die im Bereich des öffentlichen Nutzens tätig ist, gegen eine im Gesetz festgelegte Gebühr vorgesehen ist, wobei der bei Verkauf oder Eigentumsübertragung erzielte Erlös verwahrt und an die Anspruchsberechtigten ausgezahlt wird.
ANWENDUNG BEGINNT AM 1. NOVEMBER
In der Erklärung wurde darauf hingewiesen, dass die Regelung auch vorsieht, dass Güter, die trotz Durchführung aller Prozesse nicht verwertet werden können, unentgeltlich an den Türkischen Roten Halbmond (Türkiye Kızılay Derneği) übertragen werden, um zu verhindern, dass diese Güter verrotten und der Volkswirtschaft sowie der Umwelt schaden. Die Regelung tritt ab dem 1. November 2023 in Kraft.
Nachrichtenquelle: 12punto
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