Aufhebungsanträge für Özgür Özel und zwei CHP-Abgeordnete im Parlament eingegangen
Die Präsidialvorlagen zur Aufhebung der parlamentarischen Immunität von CHP-Parteichef Özgür Özel sowie den CHP-Abgeordneten Murat Emir und Yunus Emre wurden am 17. Februar 2026 beim Präsidium der Großen Nationalversammlung der Türkei eingereicht. Die Akten wurden an die Gemischte Kommission überwiesen, die sich aus Mitgliedern der Verfassungs- und Justizausschüsse zusammensetzt.
In der Großen Nationalversammlung der Türkei hat das Verfahren zur Aufhebung der Immunität von drei CHP-Abgeordneten offiziell begonnen. Die Präsidialvorlagen zur Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Özgür Özel, Murat Emir und Yunus Emre erreichten am 17. Februar 2026 das Präsidium der Großen Nationalversammlung der Türkei.
Das Parlamentspräsidium hat die betreffenden Vorlagen an die Gemischte Kommission überwiesen, die aus Mitgliedern der Verfassungs- und Justizausschüsse besteht.
WIE FUNKTIONIERT DER PROZESS ZUR AUFHEBUNG DER ABGEORDNETENIMMUNITÄT?
Der Vorsitzende der Gemischten Kommission bildet aus den von den politischen Parteien benannten Mitgliedern per Losverfahren eine fünfköpfige Vorbereitungskommission, um die Immunitätsakten zu prüfen. Die Kommission wählt in geheimer Abstimmung einen Vorsitzenden sowie ein Schriftführer-Mitglied, das gleichzeitig die Rolle des Sprechers übernimmt.
Die Vorbereitungskommission schließt ihre Prüfung der Akte innerhalb von spätestens einem Monat ab dem Datum ihrer Einsetzung ab und erstellt einen Bericht. Die Kommission prüft die Unterlagen in der Akte; bei Bedarf kann sie den betroffenen Abgeordneten anhören, verfügt jedoch nicht über die Befugnis, Zeugen zu vernehmen.
Sollte die Vorbereitungskommission eine Empfehlung zur Aufhebung der Immunität aussprechen, gelangt die Akte auf die Tagesordnung der Gemischten Kommission. Auch die Gemischte Kommission prüft den Bericht samt Anlagen innerhalb eines Monats und trifft eine Entscheidung.
Die Kommission kann die Aufhebung der Immunität oder die Aussetzung des Strafverfahrens bis zum Ende der Abgeordnetentätigkeit empfehlen. Wird eine Entscheidung zur Aussetzung getroffen, wird der Bericht im Plenum verlesen. Wenn gegen diesen Bericht innerhalb von 10 Tagen kein Einspruch erhoben wird, wird die Entscheidung rechtskräftig. Im Falle eines Einspruchs wird die Akte auf die Tagesordnung des Plenums gesetzt.
DAS PLENUM TRIFFT DIE ENTSCHEIDUNG
Die Berichte der Gemischten Kommission zur Aufhebung der Immunität werden direkt auf die Tagesordnung des Plenums gebracht. Wenn das Plenum den Bericht annimmt, wird die Immunität des betreffenden Abgeordneten aufgehoben; bei einer Ablehnung kann das Verfahren bis zum Ende der Legislaturperiode ausgesetzt werden.
Bei den Beratungen im Plenum erhalten zwei Abgeordnete das Wort, einer dafür und einer dagegen. Der Abgeordnete, gegen den ein Aufhebungsantrag vorliegt, kann auf Wunsch in der Vorbereitungskommission, in der Gemischten Kommission oder im Plenum eine Verteidigung führen oder einem anderen Abgeordneten das Recht zur Verteidigung übertragen.
Die Abstimmungen erfolgen in der Regel im offenen Verfahren. Bei der Immunitätsabstimmung gilt eine Beschlussfähigkeit von 151 Stimmen. Für jeden Abgeordneten und jede Akte wird separat abgestimmt. Die Strafverfolgung ist auf den Umfang der Akte beschränkt, für die die Immunität aufgehoben wurde.
Nach der Entscheidung des Plenums leitet das Parlamentspräsidium die Akte über das Präsidialamt an das Justizministerium weiter. Das Ministerium sendet die Akte dann an die zuständige Staatsanwaltschaft. Nach Erhalt der Akte kann die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen an der Stelle fortsetzen, an der sie unterbrochen wurden; sie kann Optionen wie die Überstellung an ein Gericht mit Haftantrag oder ein Verfahren ohne Untersuchungshaft prüfen.
RECHT AUF ANRUFUNG DES VERFASSUNGSGERICHTS
Die Aufhebung der Immunität bedeutet nicht den Verlust des Abgeordnetenmandats. Der Status als Abgeordneter bleibt bestehen; Gehalt und andere soziale Rechte bleiben gewahrt. Wenn der Abgeordnete nicht inhaftiert ist, kann er an der parlamentarischen Arbeit teilnehmen.
Der Verlust des Abgeordnetenmandats kann erst dann zum Thema werden, wenn ein Urteil rechtskräftig ist und die Entscheidung im Plenum verlesen wird.
Nachrichtenquelle: 12punto
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